Verordnung über den Gesundheits- und Ethikrat
                            Verordnung  über den Gesundheits- und Ethikrat  vom 18.08.2021 (Stand 01.10.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 13 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 (GG);  auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Die  vorliegende Reglement   legt  die  Zusammensetzung,  die Arbeitsweise  und   die  Aufgaben   des   Gesundheits-und   Ethikrats   (nachfolgend:   der   Rat)  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ernennung
                            1  Auf  Vorschlag  des   Departements,  dem   das  gesundheitswesen  angeglie  -  dert  ist (nachfolgend:  das Departement),  ernennt der Staatsrat  zu Beginn  jeder Verwaltungsperiode den Präsidenten und die Mitglieder für eine Amts  -  dauer von 4 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung
                            1  Der Rat setzt sich aus einem Präsidenten und 7 bis 9 Mitgliedern zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident und die Mitglieder werden nach ihren Kompetenzen und ih  -  rer   Erfahrung,   insbesondere   in   den   Bereichen   Medizin,   Recht   und   Ethik,  ausgewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Mitgliedern gehören namentlich:  a)  ein Ethiker;  b)  eine Gesundheitsfachperson;  c)  ein Diplomierter in Geistes- oder Sozialwissenschaft;  d)  ein Jurist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ratsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeiten
                            1  Der Rat ist ein beratendes Organ in den Bereichen Gesundheitspolitik und  -ethik. Er steht dem Staatsrat und den Gesundheitsbehörden als ständiger  Rat in ethischen Fragen im Gesundheitswesen und weiteren Bereichen zur  Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Anfrage des Staatsrates, des Departments das für das Gesundheits  -  wesen zuständig ist, verfasst er Stellungnahmen und Vormeinungen zu:  a)  Erlassentwürfen   im   Zusammenhang   mit   gesundheitsethischen   Fra  -  gen;  b)  ethischen  Aspekten   im   Gesundheitswesen   sowie   zu   allen   anderen  Fragen   aus   den   Bereichen   Gesundheit   oder   Gesundheitsethik,   die  ihm   unterbreitet   werden,   sofern   diese   Fragen   nicht   aus  technischen  oder spezifischen Gründen in den Zuständigkeitsbereich eines ande  -  ren   beratenden   Organs,   das   im   Gesundheitsgesetz   vorgesehen   ist,  fallen;  c)  besonderen  Mandaten  über  wichtige  gesundheitspolitische  Entschei  -  dungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Rat   kann   von   sich   aus   Themen   seiner   Wahl   behandeln   und   diese  nach Anhörung des Departements veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Rat kann von sich aus darum ersuchen, zu den in den vorstehenden  Absätzen aufgeführten Punkten angehört zu werden. Des Weiteren kann er  Vorschläge oder Ratschläge formulieren, die ihm nützlich erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation und Arbeitsweise
                            1  Der Präsident und die Mitglieder legen die zu behandelnden Themen so  -  wie  die  Traktandenliste   der   Sitzungen   fest.   Der   Rat   hält   mindestens   eine  Sitzung pro Jahr ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat kann bei Bedarf Mitglieder aus den betroffenen Bereichen sowie  externe Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Des Weiteren organisiert sich der Rat selbstständig. Er nimmt sein inter  -  nes Reglement an und hat ein eigenes Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Tätigkeitsbericht
                            1  Der Rat übermittelt dem Departement einen jährlichen Tätigkeitsbericht, in  dem namentlich die bearbeiteten Dossiers so wie die Mitglieder, die einen  beitrag geleistet haben, erwähnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Finanzierung
                            1  Das  Departement   legt   die  Finanzierungsmodalitäten   des  Rates  fest,   na  -  mentlich die Entschädigung der Mitglieder und der Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schlussbestimmung
                            1  Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauf  -  tragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.08.2021  01.10.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  18.08.2021  01.10.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-109