Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
                            über das Inkasso und die Bevorschussung  von Unterhaltsbeiträgen  (VIBU)  vom 01.12.2021 (Stand 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Gesetz über das Inkasso und die Bevorschussung von Un  -  terhaltsbeiträgen vom 11. Februar 2021 (GIBU);  eingesehen die Bundesverordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtli  -  chen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019 (InkHV);  auf Vorschlag des mit dem Sozialwesen beauftragten Departements,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung und Ergänzung der Bestim  -  mungen des Gesetzes über das Inkasso und die Bevorschussung von Un  -  terhaltsbeiträgen   (GIBU)   sowie   der   Bestimmungen   der   Bundesverordnung  über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung regelt auch die Verfahren zum Inkasso und zur Eintrei  -  bung   von   Forderungen   der   Inkasso-   und   Bevorschussungsstelle  (nachfol  -  gend: IBU) abweichend von der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungs  -  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Frau oder Mann  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zur Eröffnung des Dossiers erforderliche Unterlagen (Art. 8 Abs.
                            4 GIBU und 9 InkHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IBU erstellt eine Liste der zur Eröffnung eines Dossiers erforderlichen  Unterlagen. Das Gesuch um Inkassohilfe muss die in Artikel 9 InkHV aufge  -  führten Informationen und Unterlagen enthalten. Die IBU benötigt zur Erfül  -  lung ihrer Aufgabe insbesondere folgende weitere Unterlagen:  a)  Wohnsitzbescheinigung des Gläubigers;  b)  Identitätsausweis  bei  Gläubigern  Schweizer Nationalität  bzw.  Aufent  -  haltstitel bei Personen ausländischer Nationalität;  c)  Bekanntgabe, ob bereits ein Verfahren in Zusammenhang mit den Un  -  terhaltsbeiträgen gegen den Schuldner anhängig ist;  d)  Schul-/Studienbescheinigung,   Ausbildungsverlauf   und   Ausbildungs  -  plan, wenn der Gläubiger ein Kind über 16 Jahren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Schuldner im Ausland wohnhaft ist und ein Gesuch um Inkasso  der Beiträge im Ausland gerechtfertigt ist, kann die IBU darüber hinaus die  zusätzlichen erforderlichen Unterlagen anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dossiereröffnungsgespräch
                            1  Wenn der IBU alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, können der Gläubi  -  ger oder sein gesetzlicher Vertreter zu einem Gespräch zwecks Dossierer  -  öffnung eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Informationspflicht des Gläubigers in Sachen Inkasso (Art. 10
                            InkHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gläubiger hat die IBU unverzüglich zu informieren, insbesondere:  a)  wenn   Unterhaltsbeiträge   vollständig   oder   teilweise   direkt   an   ihn   be  -  zahlt werden, ohne dass der Betrag zunächst über die IBU geht;  b)  über die bestehende oder künftige Zahlung einer Kinderrente der AHV/  IV in Zusammenhang mit der Rente des Schuldners;  c)  über jegliche Veränderungen der Einnahmen und des Vermögens des  volljährigen Kindes;  d)  über jegliche Wohnsitzänderungen einer der Personen, denen der Un  -  terhaltsbeitrag zusteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  über jegliche Abänderungen des Unterhaltstitels oder des Sorgerechts  sowie   über   jegliche   laufenden   Gerichtsverfahren,   die   die   Unterhalts  -  pflicht betreffen;  f)  über jegliche Umstände, durch die sich der Anspruch auf den Unter  -  haltsbeitrag   ändern   kann,   insbesondere   bei   Beendigung   der   Ausbil  -  dung, Änderung des Ausbildungsplans oder Wiederverheiratung;  g)  über jegliche die finanzielle, wirtschaftliche und persönliche Lage des  Schuldners betreffende Umstände, die zur Erleichterung des Inkassos  oder   Änderung   des   Anspruchs   auf   den   Unterhaltsbeitrag   geeignet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beizug von Inkassounternehmen (Art. 9 Abs. 2 GIBU)
                            1  Die IBU kann Inkassounternehmen beiziehen:  a)  wenn der Schuldner im Ausland wohnhaft ist, oder  b)  um   Informationen   zur   finanziellen   Situation   oder   zum   Wohnsitz   des  Schuldners zu erhalten, oder  c)  um   durch   Verlustscheine,   Schuldanerkennungen   oder   ähnliche   Titel  gesicherte   Forderungen   einzutreiben,   wenn   der   laufende   Unterhalts  -  beitrag nicht mehr geschuldet wird oder das Mandat der IBU beendet  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Von den Inkassounternehmen zu erfüllende Voraussetzungen
                            (Art. 9 Abs. 2 GIBU)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beigezogenen Inkassounternehmen:  a)  dürfen   keine   Massnahmen   zur   Einschüchterung   des   Schuldners  durchführen;  b)  müssen vermeiden, dem Schuldner übermässige und ungerechtfertig  -  te Kosten in Rechnung zu stellen;  c)  müssen der Löschung der Betreibung zustimmen vorbehaltlich der Be  -  gleichung der Kosten für Zeitaufwand und aufgewandte Ausgaben;  d)  müssen die Datensicherheit garantieren;  e)  dürfen die personenbezogenen Daten ausschliesslich zum Inkasso der  Forderung verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkassounternehmen und Honorare (Art 10 Abs. 2 GIBU)
                            1  Bei einem Beizug von Inkassounternehmen werden die Honorare im Ver  -  hältnis zur Höhe ihrer Forderung auf den Staat und den Gläubiger verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kosten (Art. 17 ff. InkHV)
                            1  Wenn Dritte zur Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen intervenieren oder  Leistungen erbringen, sind die Kosten vom Schuldner zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist es nicht möglich, die Erstattung der Kosten vom Schuldner zu erwirken,  kann die IBU die Kosten Dritter in Zusammenhang mit einem Verfahren im  Ausland und die Übersetzungskosten dem Gläubiger in Rechnung stellen,  wenn dieser über ausreichende Mittel verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mittel des Gläubigers gelten als ausreichend, wenn er über ein anre  -  chenbares Einkommen verfügt, mit dem er keinen Anspruch auf eine Bevor  -  schussung von Unterhaltsbeiträgen auf Grundlage von Artikel 16 hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn der IBU aufgrund einer Verletzung der Informationspflicht des Gläu  -  bigers Kosten entstehen, können diese dem Gläubiger unabhängig von sei  -  nen finanziellen Mitteln in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei   der   Durchsetzung   eines   Gesuchs   einer   ausländischen   Behörde   zur  Feststellung des Kindesverhältnisses oder einer Unterhaltspflicht gegenüber  einem Ehepartner oder einem Kind gemäss den internationalen Abkommen  werden die Kosten, insoweit gemäss den internationalen Abkommen zuläs  -  sig, dem Gläubiger in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anrechnung eingehender Zahlungen (Art. 10 GIBU)
                            1  Die für den laufenden Unterhaltsbeitrag eingehenden Beträge werden vor  -  rangig zur Deckung des gewährten Vorschusses für den laufenden Monat  verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anspruch auf Bevorschussung (Art. 11 GIBU)
                            1  In   einer   wirtschaftlich   schwierigen   Situation   befindet   sich   der   Gläubiger,  wenn sein anrechenbares Einkommen und sein Vermögen unter den in Arti  -  kel 16 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzen liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das anrechenbare Einkommen wird unter Berücksichtigung der wirtschaftli  -  chen Situation der Personen, die der wirtschaftlichen Bezugseinheit (nach  -  folgend: WBE) im Sinne von Artikel 11 dieser Verordnung angehören, ermit  -  telt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wirtschaftliche Bezugseinheit
                            1  Die WBE der volljährigen Kinder mit eigenem Haushalt, d.h. diejenigen, die  selbst ein Kind haben oder verheiratet oder in einer eingetragenen Partner  -  schaft sind oder waren, und der Ex-Ehepartner besteht aus folgenden Per  -  sonen:  a)  dem Inhaber des Unterhaltsanspruchs, für den das Bevorschussungs  -  gesuch gestellt wird;  b)  seinem Ehepartner  oder eingetragenen  Partner. Getrennte Personen  fallen nicht darunter;  c)  seinem Konkubinatspartner, mit dem er zusammenwohnt, sofern das  Konkubinat   stabil   ist.   Das   Konkubinat   gilt   als   stabil   im   Sinne   dieser  Verordnung, wenn alternativ:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Konkubinatspartner ein gemeinsames Kind haben oder er  -  warten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  sie seit mehr als 2 Jahren zusammenleben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  andere Elemente auf die Stabilität der Beziehung schliessen las  -  sen;  d)  ihren minderjährigen Kindern und ihren volljährigen Kindern in Ausbil  -  dung, die noch keine geeignete Ausbildung haben, und die mit ihnen in  einer Wohnung leben oder  e)  ihren minderjährigen Kindern und ihren volljährigen Kindern in Ausbil  -  dung, die noch keine geeignete Ausbildung haben, aus Ausbildungs  -  gründen in einer anderen Wohnung wohnen, aber ihren zivilrechtlichen  Wohnsitz noch unter der Anschrift des Anspruchsinhabers haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die WBE der minderjährigen Kinder und der volljährigen Kinder in Ausbil  -  dung ohne eigenen Haushalt ist das Elternteil, das das Sorgerecht hat, bzw.  das Elternteil, bei dem sie leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   der   Bestimmung   des   anrechenbaren   Einkommens   wird   das   Einkom  -  men der minderjährigen Kinder nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vorschüsse für Ex-Ehepartner (Art. 11 Abs. 2 GIBU)
                            1  Ex-Ehepartner,   die   eine   Altersrente   der   Alters-   und   Hinterlassenenversi  -  cherung (AHV) beziehen, haben keinen Anspruch auf Vorschüsse mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bevorschussungsentscheid (Art. 11 Abs. 6 GIBU)
                            1  Die   IBU   lässt   den   betroffenen   Personen   und   Organen,   namentlich   der  Wohnsitzgemeinde des Empfängers, eine Kopie ihres Bevorschussungsent  -  scheids zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufenthaltstitel (Art. 13 GIBU)
                            1  Wenn der Vorschussempfänger über einen Aufenthaltstitel verfügt, dessen  Verlängerung noch hängig ist, setzt die IBU die Ausrichtung der Vorschüsse  aus, es sei denn, der Empfänger hat eine Niederlassungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn eine Kopie des verlängerten Aufenthaltstitels der IBU innerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Monaten   nach   dessen   Ablauf   eingereicht   wird,   werden   die   Vorschüsse  rückwirkend ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verpflichtungen des Vorschussempfängers (Art. 14 GIBU)
                            1  Der Empfänger oder sein gesetzlicher Vertreter müssen die IBU über sämt  -  liche Umstände aus Artikel 4 informieren. Er ist ausserdem gehalten, jegli  -  che sonstigen eines der Mitglieder der WBE betreffenden neuen Tatsachen,  die sich möglicherweise auf seinen Anspruch auf Vorschüsse auswirken, un  -  verzüglich zu melden, namentlich:  a)  eine Änderung der Zusammensetzung der WBE (insbesondere Konku  -  binat   mit   einem   Dritten,   Wiederaufnahme   des   Zusammenlebens   mit  dem Schuldner des Unterhaltsbeitrags, Hinzukommen oder Wegfallen  eines Kindes);  b)  eine Änderung des Zivilstands.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Höhe der Vorschüsse (Art. 15 GIBU)
                            1  Die maximale monatliche  Höhe des Vorschusses wird anhand  des anre  -  chenbaren Einkommens der WBE gemäss der folgenden Tabelle festgelegt:  Jahresei  nkom  -  men al  -  leinste  -  hende  Person  Jahresei  nkom  -  men  Paar  Vor  -  schuss  für Ex-  Ehepart  -  ner  Vor  -  schuss  für 1  Kind  Vor  -  schuss  für 2  Kinder  Vor  -  schuss  für 3  Kinder  Vor  -  schuss  ab 4 Kin  -  dern /  pro zu  -  sätzli  -  chem  Kind  <27'000  <36'000  480  950  1663  2138  238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahresei  nkom  -  men al  -  leinste  -  hende  Person  Jahresei  nkom  -  men  Paar  Vor  -  schuss  für Ex-  Ehepart  -  ner  Vor  -  schuss  für 1  Kind  Vor  -  schuss  für 2  Kinder  Vor  -  schuss  für 3  Kinder  Vor  -  schuss  ab 4 Kin  -  dern /  pro zu  -  sätzli  -  chem  Kind  <30'000  <40'000  430  850  1488  1913  213  <33'000  <44'000  380  750  1313  1688  188  <36'000  <48'000  330  650  1138  1463  163  <39'000  <52'000  280  550  963  1238  138  <42'000  <56'000  230  450  788  1013  113  <45'000  <60'000  180  350  613  788  88  <48'000  <64'000  130  250  438  563  63  <51'000  <68'000  80  150  263  338  38  <54'000  <72'000  30  50  88  113  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der gewährte Betrag kann jedoch die Höhe der im Unterhaltstitel festgeleg  -  ten Unterhaltsbeiträge nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird keinerlei Vorschuss gewährt, wenn das Nettovermögen der WBE  mehr als 65'000 Franken beträgt. Die pauschalen Abzüge der Steuerveran  -  lagungen sind für die gesamte WBE auf 60'000 begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorschüsse von insgesamt weniger als 100 Franken werden nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anrechenbares Einkommen
                            1  Das anrechenbare Einkommen, das den Anspruch auf Vorschüsse begrün  -  det, basiert auf dem Nettoeinkommen vor den persönlichen Abzügen (Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2400) gemäss der zum Zeitpunkt des Bevorschussungsentscheids neusten  verfügbaren endgültigen Veranlagungsverfügung:  a)  zuzüglich der Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbst  -  vorsorge (Säule 3a) bis zur Höhe des für Angestellte zulässigen Maxi  -  malbetrags,   der   negativen   Einkünfte   aus   Immobilienvermögen   sowie  der nicht verrechneten Verluste aus selbständiger Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  abzüglich   der   gezahlten   Unterhaltsbeiträge,   der   gemäss   der   Steuer  -  veranlagung erhaltenen Unterhaltsbeiträge sowie der erhaltenen Kapi  -  talleistungen und der Abzüge für zu unterstützende Kinder gemäss der  Steuerveranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn keine endgültige Veranlagung für die 2 Jahre vor dem Bevorschus  -  sungsgesuch vorhanden ist, wird das anrechenbare Einkommen anhand der  Einkommen so wie bei quellenbesteuerten Personen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   ein   Bevorschussungsgesuch   gestellt   wurde   und   der   Gesuchsteller  Einsprache oder Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung eingereicht  hat,   kann   die   IBU   die   Differenz   der   Vorschüsse   rückwirkend   ausrichten,  wenn der Einsprache bzw. Beschwerde stattgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ermessensveranlagung
                            1  Das  auf  einer  Ermessensveranlagung  basierende   anrechenbare   Einkom  -  men begründet keinen Anspruch auf Vorschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedoch kann die IBU im 1. Jahr Vorschüsse entsprechend der Tabelle aus
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 auf Basis einer Ermessensveranlagung ausrichten, wenn die Ein -
                            nahmen und das Vermögen der berechtigten Person nicht höher sind als in  der Ermessensveranlagung festgesetzt. Die berechtigte Person muss sämtli  -  che Einkommensbelege, insbesondere ihren Lohnausweis, einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Quellenbesteuerte Personen
                            1  Bei quellenbesteuerten Personen entspricht das anrechenbare Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Prozent des zu versteuernden Bruttoeinkommens, von dem die gezahlten  Unterhaltsbeiträge sowie 6'500 Franken pro zu unterstützendem Kind abge  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das anrechenbare Einkommen basiert auf der neusten verfügbaren Quel  -  lensteuerbescheinigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einkommensrückgang
                            1  Wenn das anrechenbare Einkommen der WBE dauerhaft um 30 Prozent  oder mehr gesunken ist, kann sich die IBU auf begründetes Gesuch hin auf  diese   neue   Situation   stützen.   Wenn   noch   keine   neue   endgültige   Veranla  -  gung erstellt wurde, kann sich die IBU vorläufig auf die Steuererklärung des  Mitglieds der WBE stützen, dessen Situation sich wesentlich verändert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung tritt in dem Monat in Kraft, der auf die Einreichung aller zur  Berechnung   des   neuen   Anspruchs   auf   die   Vorschüsse   erforderlichen   Un  -  terlagen folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Modalitäten der Ausrichtung der Vorschüsse (Art. 16 GIBU)
                            1  Übernimmt ein Gemeinwesen den Unterhalt des Kindes in Höhe des Vor  -  schusses oder darüber  hinaus, insbesondere  im Falle von platzierten Kin  -  dern, erhält es die Vorschüsse in voller Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulden   sich   die   Eltern   gegenseitig   Unterhaltsbeiträge,   namentlich   für  Kinder, die jeweils bei einem der beiden Elternteile sind, wird bis zur Höhe  des niedrigsten Unterhaltsbeitrags kein Vorschuss bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beginn der Vorschüsse (Art. 17 GIBU)
                            1  Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge kann ab dem Monat, der auf  die Einreichung  aller  zur  Festsetzung  des Anspruchs  erforderlichen  Doku  -  mente folgt, gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Empfänger ein volljährig gewordenes Kind, können die Vorschüsse  ab  dem  auf  das  Erreichen   der  Volljährigkeit  folgenden   Monat  rückwirkend  gewährt werden, sofern der IBU alle geforderten Unterlagen bis zum Ende  des auf das Erreichen der Volljährigkeit folgenden Monats eingereicht wur  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Empfänger ins Wallis umzieht, können die Vorschüsse rückwir  -  kend gewährt werden, sofern der IBU alle geforderten Unterlagen bis zum  Ende des auf die Anmeldung in der Wohnsitzgemeinde folgenden Monats  eingereicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden   die   Vorschüsse   nicht   oder   nicht   mehr   ausgerichtet,   weil   der  Schuldner den laufenden Unterhaltsbeitrag jeden Monat entrichtet, und stellt  er  die   Zahlungen   anschliessend   ein   oder   bezahlt  er   diese   unregelmässig,  können   die   Vorschüsse   ab   dem   Zahlungsunterbruch   wiederaufgenommen  werden, sofern der IBU alle geforderten Unterlagen bis zum Ende des Fol  -  gemonats eingereicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aussetzung der Ausrichtung der Vorschüsse (Art. 18 Abs. 2
                            GIBU)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn es die Situation nicht oder nicht mehr ermöglicht, den Anspruch auf  die Vorschüsse zu bestimmen, setzt die IBU dem Gesuchsteller eine Frist  zur Einreichung der erforderlichen Informationen und Unterlagen. Bis zu ih  -  rem Erhalt kann sie die Ausrichtung von Vorschüssen aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gehen die Unterlagen und Informationen innerhalb der festgelegten Frist  ein, kann die Ausrichtung der Vorschüsse ab dem Unterbruch wiederaufge  -  nommen werden. Andernfalls wird die Ausrichtung für die Zukunft ab dem  auf den Eingang aller geforderten Unterlagen folgenden Monat wiederaufge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Gesuchsteller wichtige Tatsachen verschweigt oder zweckmäs  -  sige Unterlagen verschleiert, können die Vorschüsse verweigert oder gestri  -  chen   werden   und   die   Rückerstattung   der   unberechtigten   Beträge   verlangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Veränderung der familiären Situation (Art. 19 GIBU)
                            1  Im Falle einer Veränderung der familiären Situation wird diese unverzüglich  berücksichtigt.   Wenn  durch   diese   neue   Situation   jedoch  ein   Anspruch   auf  höhere Vorschüsse für den Empfänger entsteht, wird sie erst ab dem Monat  berücksichtigt, der auf die Meldung der Veränderung durch den Empfänger  zusammen mit den zur Neuberechnung des Anspruchs auf die Vorschüsse  erforderlichen Unterlagen folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ermittlungsauftrag (Art. 32 Abs. 4 GIBU)
                            1  Der Inspektionsauftrag wird von der IBU der Dienststelle für Arbeitnehmer  -  schutz und Arbeitsverhältnisse (DAA), durch deren für die Beschäftigungs-  und Sozialhilfeinspektion zuständige Abteilung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Auftrag   muss   den   Verdacht   begründenden   Sachverhalt   und   die   zur  Durchführung der Ermittlung erforderlichen Daten enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachinspektoren werden vereidigt und müssen über die zur Ausübung  des Auftrags erforderlichen Rechts- und Ermittlungskenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Artikel 74 der Verordnung  über die Eingliederung  und die Sozialhilfe  ge  -  langt bei den Observationen analog zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufbewahrung, Konsultation und Vernichtung des gesammelten
                            Materials (Art. 35 Abs. 5 GIBU)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  wahrt, so dass es nicht beschädigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 GIBU obliegt es, wenn die Ermittlung  zu einer Strafanzeige führt, der Strafbehörde, über das Recht der betroffe  -  nen Person auf Zugang zu den gesammelten Daten zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zusammengetragenen Daten, die nicht als Beweis verwendet werden  oder nicht verwendbar sind, müssen unverzüglich vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die von der DAA aufbewahrten Daten sind spätestens 5 Jahre nach ihrer  Übermittlung an die IBU zu vernichten. In anderen Gesetzen vorgesehene  längere Aufbewahrungsfristen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die von der IBU aufbewahrten  Daten werden ebenso  behandelt wie  das  Dossier der Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Inkasso- und Eintreibungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Rechnungsstellung
                            1  Die Rechnungsstellung erfolgt durch die IBU mit Sorgfalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich muss sich die Rechnung auf einen Unterhaltstitel, einen Ent  -  scheid oder ein als Schuldanerkennung geltendes Dokument stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Schulderlass
                            1  Für Forderungen, die nicht dem Staat, sondern dem Gläubiger, der die IBU  beauftragt   hat,  gehören,   liegt   die   Zuständigkeit   für  den   vollständigen   oder  teilweisen Verzicht auf die Forderung und/oder der Zinsen beim Gläubiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schuldnern,  die  in   Not  geraten  oder  aus  anderen   Gründen  in  eine   Lage  versetzt worden sind, in der die Bezahlung der Forderung und/oder der Zin  -  sen  zu   einer   grossen   Härte  würde,   können   die   gegenüber   dem  Staat   ge  -  schuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden, sofern grundsätz  -  lich keine Aussicht auf Verbesserung ihrer finanziellen Situation besteht und  kein laufender Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Behandlung der Erlassgesuche wird nicht nur der finanziellen Si  -  tuation des Schuldners Rechnung getragen, sondern auch seinem Verhal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheidung über Erlassgesuche für dem Staat gehörende Forderungen:  a)  bis 5'000 Franken beim Verantwortlichen der IBU;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bis 10'000 Franken beim Vorsteher der Koordinationsstelle für soziale  Leistungen (KSSL);  c)  bis  50'000   Franken   beim   Vorsteher   der  Dienststelle   für   Sozialwesen  (DSW);  d)  bis 200'000 Franken beim Vorsteher des Departements für Sozialwe  -  sen;  e)  darüber hinaus beim Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verrechnung
                            1  Der Staat kann Forderungen Dritter ihm gegenüber mit seinen Forderun  -  gen gegenüber denselben Dritten gemäss den Bestimmungen, die sich aus  einer   analogen   Anwendung   der  Artikel   120   fortfolgende   des  Obligationen  -  rechts (OR) ergeben, verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Annullierung der Rechnung
                            1  Eine Rechnung kann nur im Falle eines Fehlers oder aufgrund der Tatsa  -  che, dass der Betrag nicht geschuldet wird, insbesondere bei einer rückwir  -  kenden Änderung des Unterhaltstitels, ganz oder teilweise annulliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abschreibung der Forderung
                            1  Eine gänzliche oder teilweise Abschreibung der Forderung wird vorgenom  -  men bei:  a)  Ausstellung eines Verlustscheins nach Pfändung;  b)  Ausstellung eines Verlustscheins nach Konkurs;  c)  Erlöschen der Forderung aufgrund eines Nachlassvertrages;  d)  starker Vermutung der Uneinbringlichkeit der Forderung;  e)  ausländischem   Wohnsitz   oder   unbekanntem   Aufenthalt   des   Schuld  -  ners, wenn kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet wird;  f)  Kosten, die dem Schuldner nicht auferlegt werden können;  g)  Schulderlass;  h)  Unmöglichkeit   der   Geltendmachung   der   Forderung   infolge   eines   To  -  desfalls;  i)  unverhältnismässig hohen Aufwendungen im Verhältnis zum erhofften  Eintreibungsergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Forderungen,   die  nicht   dem   Staat,  sondern   dem   Gläubiger   gehören,  der   die   IBU   beauftragt   hat,   liegt   die   Entscheidungskompetenz   hinsichtlich  der Abschreibung von Forderungen bei der IBU.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei dem Staat gehörenden Forderungen sind die Entscheidungskompeten  -  zen hinsichtlich der Abschreibung von Forderungen gemäss Artikel 26 Ab  -  satz   4   dieser   Verordnung   geregelt.   In   den   Fällen   aus   den   vorstehenden  Buchstaben a, b und h verfügt die IBU über uneingeschränkte Kompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2021  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  01.12.2021  01.01.2022  Erstfassung  RO/AGS 2021-162