Beschluss über die Interventionsmannschaft in Fällen hochansteckender Seuchen
                            über die Interventionsmannschaft in Fällen  hochansteckender Seuchen  *  vom 16.05.2001 (Stand 01.09.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG);  eingesehen die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV);  eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und 58 der Kantonsverfassung;  eingesehen   das   Ausführungsgesetz   zum   eidgenössischen   Tierseuchenge  -  setz vom 13. November 2008;  auf Antrag des  für das Veterinärwesen zuständigen Departements,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieser Beschluss regelt die Modalitäten der Organisation und Entschädi  -  gung der Mitglieder der Interventionsmannschaft in Fällen hochansteckender  Seuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Behörden
                            1  Das   für   das   Veterinärwesen   zuständige   Departement   (nachfolgend:   das  Departement) ist die Aufsichtsbehörde der Interventionsmannschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Interventionsmannschaft   untersteht   der   Leitung   des   Kantonstierarz  -  tes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle hochansteckender Seuchen ist der Kantonstierarzt berechtigt, alle  Dringlichkeitsmassnahmen zu ergreifen, die er für angemessen einstuft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Interventionsmannschaft *
                            1  Verteilt   auf   dem   gesamten   Kantonsgebiet   wird   eine   Interventionsmann  -  schaft errichtet. Bei Bedarf kann der Beizug von Mannschaften aus anderen  Kantonen angefordert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Interventionsmannschaft wird in der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Po  -  lizeibeamte sowie durch die Zivilschutz- und Feuerwehrleute der betroffenen  Gemeinden unterstützt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Ausübung ihrer Funktion haben die Organe der Seuchenpolizei, die Poli  -  zeibeamten und die Mitglieder der Interventionsmannschaft die in Artikel 8  des Tierseuchengesetzes (TSG) vorgesehenen Kompetenzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Mitglieder
                            1  Die Mannschaftsmitglieder können ihre Aufgabe ab dem 18. Altersjahr und  dies bis zum vollendeten 65. Alterjahr erfüllen, sofern ihre physische Verfas  -  sung und ihre Gesundheit es erlauben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder dieser Mannschaft werden durch den Departementsvorste  -  her ernannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit  dem  Ziel  einen  Mindestbestand  zu  sichern,  oder   im  Bedarfsfall  kann  der   Departementsvorsteher   von   Amtes   wegen   Mitglieder   bestimmen   oder  das Einsatzteam mit Personen aus geeigneten Berufskategorien (Metzger,  Schlachthofarbeiter, usw.) erweitern, mit denen der Kantonstierarzt vorgän  -  gig einen Leistungsauftrag vereinbaren kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Mitglieder   der   Interventionsmannschaft   können   durch   den   Departe  -  mentsvorsteher   von   ihrer   Aufgabe   befreit   werden,   sofern   ein   schriftliches  Gesuch mit ausreichender Begründung und mindestens 3 Monate vorgängig  beim kantonalen Veterinäramt (nachfolgend: Amt) eingereicht worden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Jedes Mannschaftsmitglied, welches seine Aufgabe nicht zur Zufriedenheit  erfüllt, kann ohne vorgängige Anhörung durch den Departementsvorsteher  ihrer Funktion enthoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammensetzung
                            1  Im Allgemeinen setzt sich die Mannschaft aus etwa 10 Personen zusam  -  men, nämlich dem Mannschaftsleiter, mindestens einem amtlichen Tierarzt  und Personen mit Kenntnissen im Umgang mit Tieren und der Desinfektion  von Anlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Interventionsfalle   kann   der   Kantonstierarzt   auch   Aushilfspersonal   bei  -  ziehen. Es handelt sich vorerst um die Tierhalter und sein Personal, wenn  dies nicht ausreicht, stellen die zuständigen öffentlichen Körperschaften Per  -  sonal zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausrüstung
                            1  Das   Amt   ist   damit   beauftragt,   die   Interventionsausrüstung   gemäss   den  Weisungen   des   Bundesamtes   für   Lebensmittelsicherheit   und   Veterinärwe  -  sen (BLV) zu beschaffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann mit anderen Kantonen zusammenarbeiten, um gemeinsam  die Beschaffung der vorgenannten Ausrüstung vorzunehmen. Es kann auch  mit anderen staatlichen Stellen in Bezug auf die Nutzung der Ausrüstung zu  -  sammenarbeiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kompetenzen
                            1  Im Falle einer hochansteckenden Seuche sind die Aufgaben und Kompe  -  tenzen des Kantonstierarztes, der amtlichen Tierärzte, der Mannschaftslei  -  ter, der übrigen Mitglieder der Interventionsmannschaft und der Hilfsperso  -  nen in der Seuchenverordnung (TSV) geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organisation
                            1  Der Kantonstierarzt organisiert in Zusammenarbeit mit dem Mannschafts  -  leiter die Instruktionskurse  und die praktischen Übungen  für die Mitglieder  der Interventionsmannschaft und der amtlichen Tierärzte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann mit den Veterinärdiensten anderer Kantone zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Teilnahme an den Kursen und Übungen ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kurs und Übungen
                            1  Es werden namentlich Demonstrationen und Trainings in der Handhabung  der   verschiedenen   Zubehörgeräte   der   Interventionsmannschaft   vorgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im weiteren werden die Instruktionen bezüglich dem Unterhalt der Ausrüs  -  tung und der zu ergreifenden Massnahmen im Falle hochansteckender Seu  -  chen (eigentliche Intervention in einem verseuchten Betrieb) geübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kosten
                            1  Die   durch   die   Ausbildung   der   Interventionsmannschaft   verursachten  Kosten werden durch den Staat getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mobilisation und Präventivmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Im Seuchenfalle und bei praktischen Übungen
                            1  Im Falle hochansteckender Seuchen müssen die Mitglieder der Interventi  -  onsmannschaft   auf   Befehl   des   Kantonstierarztes   sofort   mobilisierbar   sein  und ihm zur Verfügung stehen, ausser in Krankheits- oder Unfallfällen oder  anderer wichtiger Gründe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   vorgenannte   Bestimmung   findet   ebenfalls   Anwendung   für   die   prakti  -  schen Übungen während der Ausbildung gemäss dem 3. Kapitel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitgeber der Mitglieder der Interventionsmannschaft dürfen sich der  Mobilisation ihrer Arbeitnehmer nicht widersetzen, ausser es würden wichti  -  ge Gründe vorliegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Präventivmassnahmen
                            1  Jede Person, welche sich an einer Intervention gegen eine hochanstecken  -  de Seuche beteiligt hat, darf während 3 Tagen nach der Intervention keinen  Kontakt zu Betrieben mit ansteckbarem Vieh haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Grundsatz
                            1  Die  Mitglieder  der  Interventionsmannschaft  welche   nicht  der  Kantonsver  -  waltung angehören, werden gemäss dem Reglement betreffend die Kosten  und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern   ein   Mitglied   der   Interventionsmannschaft   nicht   ein   Selbständiger  -  werbender ist, wird der Entschädigungsbetrag direkt an den Arbeitgeber des  Mitglieds der Interventionsmannschaft  mit dem Auftrag ausbezahlt, es sei  -  nem Arbeitnehmer auszubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Modalitäten der Entschädigungszahlung werden in einem Vertrag zwi  -  schen der Dienststelle und dem Arbeitgeber geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigungstarife können durch das Departement in speziellen Ein  -  zelfällen erhöht werden, wenn der Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass  die Lohnkosten zu seinen Lasten höher als der Entschädigungsbetrag aus  -  fallen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Reise- und Essensentschädigung
                            1  Die Mitglieder der Interventionsmannschaft und die Hilfspersonen werden  persönlich für ihre Reise- und Verpflegungskosten   gemäss den in der Ver  -  ordnung über Reisekostenvergütungen festgelegten Sätzen entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Amtstierarzt *
                            1  Der   im   Falle   einer   hochansteckenden   Tierseuche   erforderliche   amtliche  Tierarzt wird gemäss dem Reglement betreffend die Kosten und Entschädi  -  gungen im Bereich  Veterinärwesen, das den  Tarif für die auszuzahlenden  Entschädigungen an Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen festlegt,  entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Fehlende Entschädigung
                            1  Der Tierhalter der beschlagnahmten Tiere, sein Personal und das Personal  der   betroffenen   öffentlichen   Körperschaft   werden   für   ihre   Hilfeleistungen  nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiter des Staates Wallis werden für ihre Leistungen im Rahmen  der Intervention und während der Ausbildungskurse nicht speziell entschä  -  digt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 18. Mai 2001  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2001  18.05.2001  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2001 f 330 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            335
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2008  01.01.2009  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 50/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 36/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2015  01.01.2016  Art. 15 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 36/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Ingress  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 1 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 2 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 3  Titel geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 3 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 3 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 3 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 4 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 4 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 4 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 4 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 4 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 4 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 5 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 6 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 6 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 7 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 8 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 11 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 11 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 12 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 13 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 13 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 13 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 14 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 15  Titel geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 15 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  01.09.2022  Art. 16 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.05.2001  18.05.2001  Erstfassung  RO/AGS 2001 f 330 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            335  Erlasstitel  14.09.2022  01.09.2022  geändert  RO/AGS 2022-067  Ingress  14.09.2022  01.09.2022  geändert  RO/AGS 2022-067