Reglement zum kantonalen Weiterbildungsfonds
                            zum kantonalen Weiterbildungsfonds  *  (RKWBF)  vom 18.11.2020 (Stand 22.04.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014  (WeBiG);  eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (BBG);  eingesehen das Weiterbildungsgesetz vom 13. März 2020 (WBG);  eingesehen den Artikel 88 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz  über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);  eingesehen das Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom 17.  Juni 2005 (GBBF);  eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familien  -  zulagen vom 11. September 2008 (AGFamZG);  eingesehen das Ausführungsreglement zum Gesetz über den kantonalen  Berufsbildungsfonds vom 3. Mai 2006;  eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement bestimmt:  a)  *  die Einzelheiten der Erhebung der Jahresbeiträge von Staat, Gemein  -  den, Arbeitgeber, Selbstständigen und Arbeitnehmer, die in den kanto  -  nalen Weiterbildungsfonds (nachfolgend: der Fonds) fliessen;  b)  die Bedingungen für eine Übernahme der Leistungen des Fonds;  c)  die Organisation der Verwaltungskommission und deren Kompeten  -  zen;  d)  die Verwaltung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten der Erhebung der Jahresbeiträge für den Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitragserhebung und Umbuchung in den Fonds
                            1  Der Beitrag wird jedes Jahr vom Staatsrat auf Vorschlag der Verwaltungs  -  kommission des Weiterbildungsfonds in Promille der AHV-deklarierten Lohn  -  masse validiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil des Beitrages darf folgende Werte nicht überschreiten:  a)  *  0,04 Promille der Lohnmasse für den Anteil Arbeitgeber/Selbstständi  -  ge;  b)  0,02 Promille der Lohnmasse für den Arbeitnehmeranteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat setzt jährlich gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des  Weiterbildungsgesetzes (WBG) den Beitrag des Kantons für die Weiterbil  -  dung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung der Weiterbildung zu  einem Fünftel des in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Betrags.Die  Gemeindebeiträge werden gemäss Anzahl auf dem Gemeindegebiet wohn  -  haften Personen per 31. Dezember des Vorjahres aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Erhebung der Jahresbeiträge wird im Prinzip durch den kantonalen  Berufsbildungsfonds durchgeführt, welcher die Beiträge an den Weiterbil  -  dungsfonds überweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Anteil Arbeitgeber/Selbständige ist bereits im Beitrag für den kantona  -  len Berufsbildungsfonds enthalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Verfügt eine Berufsbranche über ihren eigenen Fonds und erhebt dieser  einen Jahresbeitrag, werden die Einzelheiten der Erhebung durch ein eige  -  nes Reglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für Selbständigerwerbende richtet sich das maximal zu berücksichtigende  Einkommen wie bei den Familienzulagen ebenfalls nach Artikel 16 Absatz 4  des Bundesgesetzes über die Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Entschädigungen für die Verwaltungskosten der mit der Bei -
                            tragserhebung an den kantonalen Weiterbildungsfonds betrau  -  ten Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigungen für die Verwaltungskosten bezüglich des Arbeitneh  -  meranteils werden  auf ein Prozent der als Fondbeitrag einkassierten Beträ  -  ge festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigungen für die Verwaltungskosten bezüglich des Anteils  Arbeitgeber/Selbstständige sind in Artikel 2 Absatz 1 des Ausführungsregle  -  ments zum Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds geregelt. Die  Entschädigungen für die Verwaltungskosten bezüglich des Arbeitnehmeran  -  teils werden auf 1,5 Prozent der als Fondbeitrag einkassierten Beträge fest  -  gelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bewilligten Unternehmen, der Staat sowie die bewilligten öffentlich-  rechtlichen Institutionen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung der  Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Geschäftsjahr
                            1  Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit zwischen den mit der Erhebung betrauten Or -
                            gane und der Fondsverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die mit der Erhebung betrauten Organe und die Fondsverwaltung arbeiten  bei der Anwendung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bedingungen für die Übernahme der Leistungen des Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsätze
                            1  Der Artikel 28 des WGB definiert die durch den Fonds finanzierten Leistun  -  gen und die Verwaltungskommission setzt die Prioritätsordnung dieser Leis  -  tungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskommission des Fonds kann für eine Leistungsart Höchst  -  beträge und/oder Selbstbehalte festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungen sind je nach beitragender Einlage der Begünstigten im Sin  -  ne von Artikel 6 Absatz 2 des  WBG veränderbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gewährungsbedingungen
                            1  Die Verwaltungskommission des Fonds erlässt Weisungen über die Bedin  -  gungen für die Übernahme von Leistungen und die damit verbundenen Ver  -  fahren, namentlich über:  a)  alle Dokumente, die die Ausbildungsqualität bescheinigen;  b)  die Verbindung zwischen der finanzierten Leistung und dem Arbeits  -  markt;  c)  die detaillierten Belege für die Ausrichtung von Leistungen;  d)  die einzuhaltenden Fristen für die Hinterlegung der Unterlagen;  e)  die Arten von zu übernehmenden Kosten sowie die möglichen Be  -  günstigten;  f)  die Zusammenstellung und die Formulierung der Beitragsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Leistungen
                            1  Die Leistungen werden dem Antragsteller gemäss den Weisungen der Ver  -  waltungskommission ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rückerstattung der Leistungen
                            1  Die gewährten finanziellen Leistungen werden eingestellt oder zurückver  -  langt, namentlich wenn:  a)  der Begünstigte deren Verwendungszweck ändert;  b)  der Begünstigte sie durch falsche Angaben oder durch absichtliches  Verschweigen wesentlicher Tatsachen erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verwaltungskommission des Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ernennung und Zusammensetzung
                            1  Die   Verwaltungskommission   des  Fonds   (nachfolgend:   die   Kommissi  -  on)  setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine  Verwaltungsperiode von vier Jahren ernannt werden. Das Mandat jedes Mit  -  glieds wird höchstens zweimal verlängert, mit Ausnahme der Personen, die  aufgrund ihrer Funktion Mitglieder der Kommission sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich zusammen aus:  a)  zwei Mitgliedern der Arbeitergewerkschaften;  b)  vier Vertretern der Arbeitgeber, darunter einer des Walliser Baumeis  -  terverbands (WBV) und einer des kantonalen Berufsbildungsfonds  (KBBF);  c)  *  zwei Vertretern des Staates Wallis, darunter der Chef der für die Wei  -  terbildung zuständigen Dienststelle;  d)  einem Vertreter der Walliser Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat holt vor Ernennung ihrer Kommissionsmitglieder die Meinung  der Berufsverbände und des Verbands der Walliser Gemeinden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeiten
                            1  Die Kommission ist für die Verwaltung des Fonds verantwortlich. Zu die  -  sem Zweck muss sie namentlich:  a)  das Pflichtenheft des Verwalters erstellen;  b)  das Budget des Fonds genehmigen;  c)  dem Staatsrat den unter den Partnern ausgehandelten Beitragssatz an  den Fonds vorschlagen;  d)  die Geschäfte in Zusammenhang mit bestehenden Fonds führen;  e)  interne Ausführungsweisungen erlassen;  f)  sich vergewissern, dass die erlassenen Weisungen ausgeführt wer  -  den;  g)  über die Gesuche um finanzielle Unterstützung entscheiden, die von  besonderer Art sind oder von den erlassenen Weisungen abweichen;  h)  die Rechnung des Fonds genehmigen;  i)  am Ende jedes Geschäftsjahrs dem Staatsrat den Verwaltungsbericht  und die vom Kontrollorgan genehmigte Rechnung übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt ihre Aufgabe im allgemeinen Interesse der Weiterbildung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Sitzungen
                            1  Die Kommission tritt so oft wie nötig zusammen, aber mindestens einmal  pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Drei  Mitglieder können ihre Einberufung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission tagt rechtmässig, wenn mindestens  fünf Mitglieder anwe  -  send sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abstimmungsverfahren
                            1  Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt die  Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission trifft ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Präsidium und Vize-Präsidium
                            1  Die Kommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmt ihren Präsidenten und Vize-Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Arbeitsgruppen und Experten
                            1  Die Kommission kann zur Bearbeitung besonderer Fragen Arbeitsgruppen  einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann Experten hinzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Entschädigungen
                            1  Die Kommissionsmitglieder sowie die Mitglieder der Arbeitsgruppen erhal  -  ten eine vom Staatsrat im Beschluss über die Kommissionsentschädigungen  vom 18. Juni 2008 festgesetzte Entschädigung, die dem Fonds belastet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kontrollorgan
                            1  Das Kontrollorgan wird vom Staatsrat bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verwaltung des Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeiten des Verwalters
                            1  Der Verwalter ist mit der Verwaltung des Fonds betraut. Er hat namentlich  folgende Aufgaben:  a)  die Rechnungen an die Erhebungsorgane stellen und die Beträge  einkassieren;  b)  die ordentlichen Gesuche gemäss den Weisungen behandeln;  c)  Zahlungsaufträge ausführen;  d)  die Betreuung der Dossiers der Leistungsbegünstigten gewährleisten;  e)  die Buchhaltung des Fonds führen;  f)  den Jahresbericht der Verwaltung des Fonds erstellen;  g)  das Jahresbudget vorbereiten und der Verwaltungskommission unter  -  breiten;  h)  *  jedes Jahr im Mai dem Staatsrat den Beitragssatz der Arbeitgeber/  Selbstständigen und derjenige der Arbeitnehmer sowie den Betrag des  Anteils des Staates und der Gemeinden übermitteln;  i)  der Verwaltungskommission spezielle Gesuche unterbreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwalter ist mit der Förderung des Fonds gegenüber den Begünstig  -  ten betraut. Er hat namentlich folgende Zusatzaufgaben zu erfüllen:  a)  den Fonds vertreten und fördern;  b)  die Organisationen der Arbeitswelt, den Staat und die Gemeinden in  -  formieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwalter beruft die Verwaltungskommission ein, nimmt mit einer bera  -  tenden Stimme an den Sitzungen teil und führt das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verhältnis zu den Begünstigten
                            1  Der Verwalter gewährleistet den Kontakt zu den Begünstigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beschwerde
                            1  Gegen die Entscheide des Verwalters kann innert 30 Tagen ab Zustellung  der Verfügung bei der Verwaltungskommission Beschwerde eingereicht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Entscheide der Verwaltungskommission kann nach den Vor  -  schriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal  -  tungsrechtspflege (VVRG)  innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung  beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.  T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  T1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein eventueller Saldo am 31. Dezember 2020 zuhanden der kantonalen  Weiterbildungskommission (KWK) wird an den kantonalen Weiterbildungs  -  fonds ausgeschüttet, sobald dieser operativ ist. In der Zwischenzeit bleibt  dieser Saldo beim Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag 2021 an den kantonalen Weiterbildungsfonds beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden beteiligen sich 2021 am kantonalen Weiterbildungsfonds  mit 100'000 Franken. Die Gemeindebeiträge werden gemäss Anzahl der am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 2019 auf dem Gemeindegebiet wohnhaften Personen aufge  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag für den kantonalen Weiterbildungsfonds wird ab dem 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 zu folgenden Sätzen erhoben:  a)  *  0,02 Promille der Lohnmasse für den Anteil Arbeitgeber/Selbstständi  -  ge;  b)  0,01 Promille der Lohnmasse für den Arbeitnehmeranteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglements von der  kantonalen Weiterbildungskommission (KWK) zugebilligten Leistungen blei  -  ben garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kosten der Einführung trägt der Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 1 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 2 Abs. 2, a)  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 2 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 3 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 10 Abs. 2, c)  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 18 Abs. 1, h)  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. T1-1 Abs. 4, a)  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  18.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-100  Erlasstitel  14.09.2022  22.04.2022  geändert  RO/AGS 2022-066