Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
                            über die Berufs-, Studien- und  Laufbahnberatung  *  (VBSLB)  vom 19.12.2012 (Stand 22.04.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen   die   Artikel   49   bis   51   des   Bundesgesetzes   über   die   Berufsbil  -  dung vom 13. Dezember 2002 (BBG);  eingesehen den Artikel 55 der Verordnung des Bundes über die Berufsbil  -  dung vom 19. November 2003 (BBV);  eingesehen die Artikel 14, 17a und 21 des Einführungsgesetzes zum Bun  -  desgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);  eingesehen die Artikel 52, 53 und 55 des Gesetzes über die Orientierungs  -  schule vom 10. September 2009 (GOS);  eingesehen den Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe  a Ziffer 7 der Verordnung über  die Direktionen der obligatorischen Schulen vom 20. Juni 2012;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese   Verordnung   definiert   die   Berufsberatung   für   die   Lernenden   in   den  Orientierungsschulen (nachfolgend: OS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   dieser   Verordnung   werden   gleichzeitig   der   allgemeine   Auftrag,   die  Dienstleistungen und die Organisation der Berufs-, Studien- und Laufbahn  -  beratung   (nachfolgend:   Berufsberatung)   für   Jugendliche   und   Erwachsene  festgehalten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze und Ziele der Berufsberatung
                            1  Die   Berufsberatung   steht   Jugendlichen   und   Erwachsenen   zur   Verfügung  und unterstützt diese, sich in die Bildungs- und Arbeitswelt zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsberatung verfolgt das Ziel, dass Ratsuchende mit Hilfe eines In  -  formationsdienstes und Gruppen- oder Einzelberatungen eine berufliche Lö  -  sung konkretisieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Objektivität der Berufsberatung beruht auf dem Sammeln und Weiter  -  geben von zuverlässigen, aktuellen, vollständigen und neutralen Informatio  -  nen   in   Verbindung   mit   dem   Arbeitsmarkt   sowie   auf   der   Transparenz   der  Quellenangaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeiner Auftrag der Berufsberatung
                            1  Die   Berufsberatung   bietet   Dienstleistungen   an,   mit   denen   die   berufliche  Laufbahn vorbereitet, gewählt und gestaltet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat namentlich folgende Aufträge:  a)  sie gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Eltern/gesetzlichen Ver  -  tretern (nachfolgend: Eltern) und den Berufsverbänden die Beratungs  -  dienstleistungen für die Jugendlichen der öffentlichen Schulen;  b)  sie löst  mit den  verschiedenen  beteiligten  Partnern  die  Probleme  an  den Übergängen und bei Schul- oder Lehrabbruch;  c)  sie leistet ihren Beitrag bei der Lehrstellensuche;  d)  sie gewährleistet das Sammeln und Verbreiten von Informationen über  Berufe, Studiengänge, Weiterbildungsmöglichkeiten, freien Lehrstellen  und Ausbildungsbetriebe;  e)  sie   stärkt   den   Einbezug   der   Jugendlichen   und   ihrer   Familien   in   den  Berufswahlprozess;  f)  sie sensibilisiert die Ratsuchenden für das sozioökonomische Umfeld  und die Anforderungen des Arbeitsmarkts;  g)  sie berät Ratsuchende und Organisationen bei Fragen zur Berufs- und  Studienwahl, bei Neuorientierungen und bei der Gestaltung der berufli  -  chen Laufbahn;  h)  sie arbeitet mit den Partnern zusammen, die mit der beruflichen Wie  -  dereingliederung beauftragt sind;  i)  sie trägt zu einer Erhöhung der Arbeitsmarktfähigkeit bei weniger gut  Qualifizierten   bei,   indem   sie   namentlich   Verfahren   zur   Zertifizierung  von Erwachsenen organisiert;  j)  sie nimmt teil an der Förderung der Weiterbildung für Erwachsene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  sie integriert und fördert die interinstitutionelle Zusammenarbeit in ih  -  ren Tätigkeitsbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Allgemeiner Auftrag der Schule
                            1  In der OS hat die Schule namentlich den Auftrag, die Jugendlichen schritt  -  weise auf den Berufsweg zu führen, der ihren Fähigkeiten und Interessen  am ehesten entspricht, mit dem Ziel die Umsetzung seines Berufswahl zu si  -  chern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schuldirektion   hat   die   allgemeine   Verantwortung   für   diesen   Berufs  -  wahlprozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Berufsberatung in der Orientierungsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsätze und Ziele
                            1  Die Eltern sind in erster Linie für die Berufswahl verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine enge Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrpersonen und Berufsbe  -  ratungspersonen (nachfolgend: Beratungspersonen) ist obligatorisch, um die  Jugendlichen zu unterstützen, eine berufliche Lösung zu erarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Berufswahlprozess
                            1  Die Struktur der OS und der dort vermittelte Unterricht soll es den Jugendli  -  chen   erlauben,   schrittweise   einen   Ausbildungsgang   zu   wählen   und   das  Berufswahlprojekt   umzusetzen,   welches   ihren   Fähigkeiten   und   Interessen  am ehesten entspricht, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Arbeits  -  welt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Jugendlichen wird - in der Regel von der Klassenlehrperson - Berufs  -  wahlunterricht erteilt. Im Unterricht lernen sie die verschiedenen Berufsprofi  -  le kennen, wie sie die Arbeitswelt fordert, und entdecken die verschiedenen  Ausbildungsgänge und Laufbahnmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Jugendlichen   haben   eine   Bezugslehrperson,   grundsätzlich   die   Klas  -  senlehrperson, die sie in der Berufswahl unterstützt, um ihre Berufsideen mit  der Realität zu vergleichen oder wenn sie nachweislich auf Hilfe angewiesen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jugendlichen erstellen in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson,  den Eltern und falls nötig mit der Beratungsperson in der Mitte des zweiten  OS-Jahres   eine   Bilanz ihrer Berufswahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  für   die   Bildung   zuständige   Departement   (nachfolgend:   das   Departe  -  ment) erlässt Weisungen zu den Massnahmen betreffend der Berufswahl in  der OS.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Direktion
                            1  Die Schuldirektion ist verantwortlich und koordiniert die Massnahmen zur  Berufswahl an der Schule, namentlich den Berufswahlunterricht, den Einsatz  des Berufswahlportfolios, die Beurteilung der allgemeinen Kompetenzen und  die Bilanz der Berufswahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um diesen Berufswahl-Auftrag sicherzustellen, stützt sich die Schuldirekti  -  on auf die Klassenlehrperson sowie auf die Beratungsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Klassenlehrperson
                            1  Die   Klassenlehrperson   ist   die   Bezugsperson   für   die   Berufswahl   der   Ju  -  gendlichen im Sinne des Gesetzes über die Orientierungsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat namentlich folgende Aufgaben:  a)  sie   erteilt   grundsätzlich   den   Berufswahlunterricht   und   achtet   darauf,  dass alle Jugendlichen ihr Berufswahlportfolio ausfüllen und es wäh  -  rend den drei Schuljahren aufbewahren;  b)  sie koordiniert mit dem Einverständnis der Eltern und unter deren Ver  -  antwortung Berufswahlpraktika (Schnupperlehren), die im Berufswahl  -  unterricht vorbereitet werden;  c)  *  sie erstellt in der 10OS das Attest für die Beurteilung der allgemeinen  und gemäss den Weisungen des Departementes;  d)  *  sie  führt  in  der  10OS  die   Bilanz  der  Berufswahl  gemäss   Weisungen  des Departements durch;  e)  sie kann eine Beratungsperson für die Aufgabe unter Buchstabe d bei  -  ziehen,   wenn   ein   Jugendlicher   oder   eine   Jugendliche   besondere  Schwierigkeiten bei der Berufswahl hat oder wenn die Eltern darum er  -  suchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Klassenlehrperson untersteht einem Pflichtenheft, welches vom Depar  -  tement erlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Beratungsperson
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgaben
                            1  Das   Amt   für   Berufs-,   Studien-   und   Laufbahnberatung   (nachfolgend:   das  Amt) stellt den Schuldirektionen der Sekundarstufe I Beratungspersonen zur  Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratungspersonen bilden die Lehrpersonen in der Methodik und Di  -  daktik des pädagogischen Materials für den Berufswahlunterricht aus, wel  -  ches vom Departement validiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie stehen den Schuldirektionen für die Massnahmen der Berufswahl, ge  -  mäss den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über die  Orientierungsschule,  zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beratungspersonen haben folgende Aufgaben:  a)  sie sind einer OS zugewiesen und werden für alle Fragen der Berufs-  und Studienwahl sowie für die Koordination der damit zusammenhän  -  genden Aufgaben beigezogen;  b)  sie   planen,   im   Einvernehmen   mit   der   Amtsdirektion,   die   Berufswahl-  Aktivitäten in der Schule, der sie zugeteilt sind;  c)  sie stehen der Schuldirektion für alle Fragen der Berufs- und Studien  -  wahl der Jugendlichen zur Verfügung;  d)  sie wirken bei der Ausarbeitung des Berufswahlportfolios für Jugendli  -  che, die sie in der persönlichen Beratung  gesehen haben, mit;  e)  sie leiten den verschiedenen Partnern nützliche Elemente des Berufs  -  wahlprozesses weiter;  f)  sie   überprüfen   und   unterstützen  den   ordnungsgemässen   Verlauf   der  verschiedenen Phasen im Berufswahlprozess jener Jugendlichen, die  eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen;  g)  sie begünstigen, in Zusammenarbeit mit der Schuldirektion, die aktive  Teilnahme der Lehrpersonen und Jugendlichen an Angeboten zur För  -  derung von Berufen und Ausbildungen;  h)  sie helfen und ermuntern Jugendliche, die sie in der persönlichen Be  -  ratungen gesehen haben, Praktikumsplätze zu finden, die es ihnen er  -  lauben, ihre Fähigkeiten zu entdecken,  sich zu orientieren und sich in  das aktive Leben integrieren zu können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  sie arbeiten eng mit den Berufsverbänden und den Schulen der allge  -  meinbildenden   und   berufsbildenden   Sekundarstufe   II   sowie   mit   den  Schulen der Tertiärstufe zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben in den Schulen der Sekundarstufe I und in den Schu -
                            len für Berufsvorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufgaben der Beratungspersonen in den Schulen der Sekundarstufe I  und in den Schulen für Berufsvorbereitung (SfB) betreffen in erster Linie fol  -  gende Bereiche:  a)  was die Jugendlichen und ihre Eltern betrifft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen Jugendliche identifi  -  zieren, die prioritäre Hilfe im Berufswahlprozess benötigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  persönliche Informations- oder Beratungsgespräche mit Jugend  -  lichen, die dies benötigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Information der Eltern und Zusammenarbeit mit ihnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Realisierung von beruflichen Lösungen und Hilfe bei der Lehr  -  stellensuche in Zusammenarbeit mit den beteiligten Partnern;  b)  was die Schule (Direktion und Lehrpersonen) betrifft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Teilnahme an den Sitzungen des Direktionsrats und des Klas  -  senrats bei den Themen, die mit der Berufswahl zu tun haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in Zusammenarbeit mit den Klassenlehrpersonen Kontrolle der  beruflichen Lösungen der Jugendlichen, die die OS verlassen,  und Aufgabenteilung mit den Lehrpersonen für die Unterstützung  jener Jugendlichen, deren Lösung nicht zustande gekommen ist;  dies bis sechs Monate nach Ende der OS,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Zurverfügungstellen von Dokumentationen über die Berufe und  Ausbildungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Organisation von kollektiven Informationsveranstaltungen über  Berufe und Ausbildungen (Infopass) und Teilnahme an den In  -  formationsveranstaltungen, die von den Schulen und vom Depar  -  tement organisiert werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Teilnahme an der Weiterbildung der Lehrpersonen über Themen  im Zusammenhang mit der Berufswahl, welche vom Amt organi  -  siert wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Verwaltung der Beratungsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  was die Region betrifft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mitarbeit an kollektiven Informationsveranstaltungen, die mit den  Berufsverbänden organisiert werden (Berufsmessen, Berufstage  usw.),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Koordination und Schaffung von Zusammenarbeitsnetzwerken  mit den lokalen Partnern (Schulkommission, Lehrlingskommissi  -  on, Berufsverbände, Fachdienste),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  regelmässige Kontakte zu den Unternehmen der Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Grundangebot
                            1  Das Grundangebot der Beratungspersonen besteht im Wesentlichen in der  Weitergabe von Informationen über Ausbildungen und in persönlichen Bera  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Information über Berufe und Ausbildungsgänge
                            1  Die Informationen können in folgenden Formen weitergegeben werden:  a)  zur Verfügung stellen von gedruckten oder digitalen Dokumenten (zur  Ausleihe oder zur Einsichtnahme vor Ort);  b)  Gruppen- oder Einzelsitzungen;  c)  Präsentationen an Veranstaltungen (Berufsmessen, Berufstage usw.),  die vom Departement unterstützt werden;  d)  Präsentationen für Gruppen oder für Bezugspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Auskünfte   werden   aufgrund   einer   engen   Zusammenarbeit   mit   den  Berufsverbänden sowie mit den Schulen der Sekundarstufe II und der Terti  -  ärstufe erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Berufsberatung   stellt   der   Öffentlichkeit   in   Zusammenarbeit   mit   den  Dienststellen   und   den   betroffenen   Kreisen   ebenfalls   Angaben   zu   den   Be  -  schäftigungsaussichten in den verschiedenen Branchen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie arbeitet an Angeboten zur Förderung von Berufen oder Ausbildungs  -  gängen mit, die vom Departement unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Persönliche Beratung
                            1  Die persönliche Beratung findet in Einzel- oder Gruppengesprächen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beratungsgespräche   haben   zum   Ziel,   den   Ratsuchenden   zu   helfen,  realistische   und   realisierbare   berufliche   Lösungen   zu   erarbeiten,   die   ihren  Fähigkeiten   und   Interessen   entsprechen   und   die   die   Anforderungen   der  Arbeitswelt berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Informationen, die während der Beratung aufgenommen werden, sind  vertraulich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beratungsergebnisse  können an den Auftraggeber oder an beteiligte  Partner weitergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  Minderjährige  bleiben   die  Bestimmungen   des  Jugendgesetzes  sowie  der   Gesetzgebungen   über   die   Berufsbildung   und   die   Orientierungsschule  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Jugendliche und  Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Begünstigte der Dienstleistungen und Aufgaben der  Beratungspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundangebot
                            1  Das   Amt   organisiert   seine   Tätigkeiten   im   Bereich   des   Grundangebots   in  erster Linie, um den Bedürfnissen der Jugendlichen zu entsprechen, die die  öffentlichen Schulen der Sekundarstufe I und die Schulen zur Berufsvorbe  -  reitung besuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundangebot des Amts richtet sich ebenfalls an:  *  a)  Jugendliche der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen der  Sekundarstufe II;  b)  Personen, die keine Schule besuchen und kein Diplom der Sekundar  -  stufe II haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Grundangebot des Amts richtet sich ausserdem an Jugendliche und  Erwachsene, die ein Diplom der Sekundarstufe II haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Erweiterte Dienstleistungen
                            1  Die   erweiterten   Dienstleistungen   des   Amts   für   spezifische   Benutzergrup  -  pen richten sich an die Partner der interinstitutionellen Zusammenarbeit und  der   damit   verbundenen   Institutionen,   an   die   Unternehmen,   an   die   Privat  -  schulen und an jede Organisation, die nicht zu den Kategorien nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 gehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt berücksichtigt die Anfragen dieses Zielpublikums in der Organisa  -  tion   der   erweiterten   Dienstleistungen,   um   der   Nachfrage   entsprechen   zu  können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgaben in den Schulen der Sekundarstufe II
                            1  Die Aufgaben der Beratungspersonen in den Schulen der Sekundarstufe II  bestehen namentlich aus:  a)  der  Neuorientierung   der  Jugendlichen,   die  vor   einem   Misserfolg  ste  -  hen, oder den Ausbildungsgang wechseln möchten; und  b)  der Beratung der Jugendlichen am Ende der Ausbildung in Richtung  der   anschliessenden   Studiengänge   oder   der   beruflichen   Eingliede  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Berufsinformationszentren (BIZ)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufgaben der BIZ
                            1  Die Aufgaben der Beratungspersonen in den BIZ betreffen namentlich und  in erster Linie folgende Bereiche:  a)  Information der Öffentlichkeit über Berufe und Ausbildungsgänge. Je  -  des BIZ stellt der Öffentlichkeit einen Lesesaal zur Verfügung, in dem  Informationen in gedruckter oder digitaler Form eigenständig eingese  -  hen werden können;  b)  Informations-   oder   Beratungsgespräche   für   Jugendliche   von   öffentli  -  chen   Schulen   im   Kanton,   die   nicht   über   eine   Beratungsstelle   in   der  Schule verfügen oder von Privaten Schulen;  c)  Informations-  oder Beratungsgespräche   sowie  Eingliederungshilfe  für  Jugendliche oder Erwachsene ohne Diplom der Sekundarstufe II, die  nicht eine öffentliche Schule im Kanton besuchen;  d)  Laufbahnberatung   für   Erwachsene,   die   ihre   Laufbahn   gestalten   und  der Arbeitslosigkeit vorbeugen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Interinstitutionelle   Zusammenarbeit   mit   den   Instanzen,   die   mit   der  beruflichen Eingliederung beauftragt sind, namentlich die Invalidenver  -  sicherung (IV), die sozialmedizinischen Zentren (SMZ) und die regio  -  nalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV);  f)  Institutionelle   Anerkennung   von   Kompetenzen   (IA)   für   Erwachsene  ohne Diplom in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden;  g)  Mitarbeit an der Förderung der Weiterbildung für Erwachsene, nament  -  lich   mit   einer   Information   über   die   verschiedenen   Kursmöglichkeiten  für Erwachsene;  h)  *  Mitarbeit bei den Zertifizierungsverfahren für Erwachsene, namentlich  die Validierung erworbener Fähigkeiten;  i)  Koordination und Schaffung von Zusammenarbeitsnetzwerken mit den  regionalen   Partnern   (Weiterbildungszentren,   Gemeinden,   Unterneh  -  men und regionale Berufsverbände, Fachstellen, Schulen der Tertiär  -  stufe).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufteilung der Mittel für das Grundangebot in den BIZ
                            1  Das   Amt   teilt   die   Personal-Ressourcen,   die   jedem   BIZ   zugeteilt   werden,  aufgrund  eines  Modells auf,  welches  die bediente  Bevölkerung  und  deren  Beratungsbedürfnisse   sowie   das   regionale   sozioökonomische   Umfeld   be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das notwendige administrative Personal und Begleitpersonal wird   je nach  Anzahl der Beratungspersonen des BIZ bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Erweiterte Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Erweiterte Dienstleistungen
                            1  Die erweiterten Dienstleistungen unterscheiden sich dadurch vom Grund  -  angebot, dass:  a)  sie   einer   besonderen   Nachfrage   entsprechen,   für   die   angepasste  Dienstleistungen zugunsten einer bestimmten Gruppe geschaffen wer  -  b)  sie   von   der   Beratungsperson   eine   zusätzliche   Mehrarbeit   erfordern  (namentlich   Erstellen   von   Portfolios,   detaillierte   Kompetenzbilanzen,  schriftliche Dokumente wie Berichte und Gutachten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das erweiterte Angebot kann sowohl subventionierte Angebote im öffentli  -  chen Interesse als auch nicht subventionierte Angebote für spezifische Be  -  nutzergruppen,   unter   Berücksichtigung   der   Möglichkeiten   des   Marktes,  einschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Subventionierte Angebote im öffentlichen Interesse
                            1  Die   erweiterten   Dienstleistungen   im   öffentlichen   Interesse   bilden   Gegen  -  stand   eines   Leistungsauftrags   oder   einer   Vereinbarung   mit   einem   öffentli  -  chen Organ oder einer anerkannten nicht gewinnorientierten Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftrag oder die Vereinbarung wird vom Staatsrat gemäss den Bestim  -  mungen über die finanziellen Kompetenzen genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Partner   der   kantonalen   interinstitutionellen   Zusammenarbeit   gehören  zu den in erster Linie betroffenen Organen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die übrigen gemeinnützigen Organe und Einrichtungen, die in den Genuss  von subventionierten erweiterten Dienstleistungen im öffentlichen Interesse  kommen möchten, richten ein Gesuch an das Departement. Die erweiterten  Dienstleitungen im öffentlichen Interesse umfassen namentlich:  a)  Kurse  und   Beratungen   für   Stellensuchende   und   Arbeitslose,   die  von  den RAV begleitet werden;  b)  Begleitung bei der Stellensuche;  c)  Evaluation der Kompetenzen;  d)  Kurse für Lehrpersonen und Berufsbildner im Betrieb;  e)  Beratungsdienstleistungen für subventionierte private Schulen und In  -  stitutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kostenpflichtige Angebote für spezifische Benutzergruppen *
                            1  Die   kostenpflichtigen   erweiterten   Dienstleistungen   für   spezifische   Benut  -  zergruppen bilden Gegenstand eines Leistungsauftrags mit einem Unterneh  -  men oder einer Organisation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfassen namentlich:  a)  detaillierte Kompetenzbilanzen;  b)  Kurse   zu   Themen   im   Zusammenhang   mit   der   beruflichen   Eingliede  -  rung   oder   dem   Verbleib   am   Arbeitsplatz   (zum   Beispiel   Laufbahnfra  -  gen, Motivation, Stressbewältigung, Konfliktbewältigung);  c)  Beratungsaufträge für Institutionen und Unternehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beratungsdienstleistungen   für   nicht   subventionierte   private   Schulen  und Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betriebe, die Lernende ausbilden, können je nach den budgetären Möglich  -  keiten des Amts in den Genuss von Vorzugstarifen kommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * ...
Art. 23 Personal für die kostenpflichtigen erweiterten Leistungen
                            1  Die   notwendigen   Personal-Ressourcen   für   die   erweiterten,   kostenpflichti  -  gen   Dienstleistungen   werden   in   Abhängigkeit   der   zugeteilten   Aufträge  pro  BIZ bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Organisation, Personal, Koordination und Finanzierung der  Berufsberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Organisation und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Organisation
                            1  Die   Berufsberatung   ist   der   kantonalen   Dienststelle   für   Hochschulwesen  (nachfolgend: die Dienststelle) angegliedert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt ist in beiden Sprachregionen des Kantons präsent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zuständigkeiten des Amts *
                            1  Das Amt verwaltet:  *  a)  die Beratungsstellen für die öffentlichen Schulen der Sekundarstufen I  und II;  b)  die BIZ in den sozioökonomischen Regionen Monthey, Martigny, Sit  -  ten, Siders und Brig, die der gesamte Bevölkerung offenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt sorgt namentlich für:  *  a)  die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Berufsberatung;  b)  die Aufteilung der Mittel und das Personalmanagement;  c)  das   Erstellen   des   Budgets   und   die   Finanzverwaltung   innerhalb   der  Kompetenzen, die vom Staatsrat gewährt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die nötigen Synergien zwischen den Beratungsdiensten in den Schu  -  len und den BIZ;  e)  die Koordination innerhalb des Kantons und über die Kantonsgrenzen  hinweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Personal der Berufsberatung und dezentrale Beratungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Personal des Amts *
                            1  Das Personal des Amts, das insbesondere die Berufs-, Studien- und Lauf  -  bahnberater (nachfolgend: die Berater) umfasst, untersteht dem Gesetz über  das Personal des Staates Wallis (kGPers).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratungspersonen müssen über die Ausbildung und Berufserfahrung  verfügen, die im Gesetz und in der Verordnung des Bundes über die Berufs  -  bildung festgelegt oder vom Staatsrat als gleichwertig anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beratungspersonen sorgen für ihre Weiterbildung, namentlich:  a)  über eine sehr gute Kenntnis der Arbeitswelt, der verschiedenen dahin  führenden   schulischen   und   beruflichen   Ausbildungsgänge   und   deren  Entwicklung;  b)  indem sie in Arbeitsgruppen und Koordinationssitzungen mit der Direk  -  tion des Amtes mitwirken und regelmässig ausserhalb der Zeit, in der  die Jugendlichen  in den bedienten  Schulen anwesend sind,  Praktika  oder Betriebsbesuche machen;  c)  indem sie Weiterbildungskurse, die mit diesen Zielen organisiert wer  -  den, besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufteilung der Mittel für die dezentralen Beratungsstellen
                            1  Das Personal des Amts gewährleistet den Betrieb von Beratungsstellen vor  Ort für die Schulen der Sekundarstufen I und II.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt verteilt die Mittel, die jeder dezentralen Beratungsstelle zugeteilt  werden, namentlich die Präsenz der Beratungsperson; dabei berücksichtigt  es folgende Punkte:  a)  die Anzahl der in jeder OS eingeschriebenen Jugendlichen;  b)  die Anzahl Jugendlicher, die die öffentlichen Schule der allgemeinbil  -  denden und der berufsbildenden Sekundarstufe II besuchen;  c)  die Zahl und die geografische Situierung der Schulen;  d)  das sozioökonomische Umfeld in der Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Einrichtung der dezentralen Beratungsstellen
                            1  Die Schulen stellen die notwendigen Räumlichkeiten für die Beratungsge  -  spräche und folgende Einrichtung bereit:  a)  Büro-, Empfangs- und Ablagemobiliar;  b)  Telefon, Breitband-Internetverbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterhalt des Mobiliars und die Kosten für Telefongespräche und Inter  -  net gehen zulasten der Schule, beziehungsweise der Gemeinden für die Se  -  kundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das technische Material (Tests, Dokumentation), das Büromaterial (Papier,  Toner, Ordner) und die Informatikausrüstung gehen zu Lasten des Amts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die audiovisuelle Ausrüstung, das Informatikzimmer und die übrigen Ein  -  richtungen der Schule werden dem Personal der Berufsberatung je nach Be  -  darf und Verfügbarkeit zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Materialen   für   den   Berufswahlunterricht   werden   von   der   Kantonalen  Lehrmittelausgabestelle (KLAS) abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Koordination
                            1  Das Amt sorgt für die interkantonale Koordination.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt arbeitet mit den übrigen Dienststellen des Staates, die von seinen  Tätigkeiten betroffen sind, der öffentlichen Hand und den Partnern zusam  -  men, die von der Berufs- und Laufbahnwahl betroffen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt engagiert sich in der interinstitutionellen Zusammenarbeit, um den  Jugendlichen und Erwachsenen in Schwierigkeiten die besten Chancen zu  bieten, damit sie den Übergang zwischen obligatorischer Schule und der all  -  gemeinbildenden und berufsbildenden Sekundarstufe II sowie den Übergang  in die Arbeitswelt schaffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Finanzierung
                            1  Das Amt bietet Personen, die im Kanton Wallis wohnhaft sind, in den Be  -  reichen nach Artikeln 12 und 13 dieser Verordnung ein kostenloses Grund  -  angebot   an.  Es   kann   auch  kostenpflichtige   erweiterte  Dienstleistungen   für  spezifische Benutzergruppen anbieten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   übrigen   Dienstleistungen,   die   zu   den   kostenpflichtigen   erweiterten  Angeboten gehören, werden in den Artikeln 19  bis 22 umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Finanzielle Beteiligung an den BIZ
                            1  Die sozioökonomischen  Regionen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b  übernehmen die Kosten für die Räumlichkeiten und die Einrichtung der BIZ  auf ihrem Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
                            1  Das Reglement für die Studien- und Berufsberatung vom 20. Februar 1985  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt auf den Beginn  des Schuljahres 2012-2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2012  01.09.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 2/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2020  01.03.2020  Ingress  geändert  RO/AGS 2020-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2020  01.03.2020  Art. 6 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2020-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2020  01.03.2020  Art. 14 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2020  01.03.2020  Art. 15 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2020  01.03.2020  Art. 19 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2020  01.03.2020  Art. 20 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2020  01.03.2020  Art. 21  Titel geändert  RO/AGS 2020-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2020  01.03.2020  Art. 21 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2020  01.03.2020  Art. 22  aufgehoben  RO/AGS 2020-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2020  01.03.2020  Art. 30 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2020  01.03.2020  Art. 30 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2020-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2020  01.03.2020  Art. 30 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2020-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2020  01.03.2020  Art. 30 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2020-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Ingress  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 8 Abs. 2, c)  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 8 Abs. 2, d)  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 9 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 10 Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 14 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 14 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 14 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 15 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 15 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 17 Abs. 1, h)  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 21 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 24 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 24 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 25  Titel geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 25 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 25 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 26  Titel geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 26 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 27 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 28 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 29 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 29 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 29 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  Art. 30 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.12.2012  01.09.2012  Erstfassung  BO/Abl. 2/2013  Erlasstitel  14.09.2022  22.04.2022  geändert  RO/AGS 2022-066  Ingress  18.03.2020  01.03.2020  geändert  RO/AGS 2020-033  Ingress  14.09.2022  22.04.2022  geändert  RO/AGS 2022-066
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 5 18.03.2020 01.03.2020 geändert RO/AGS 2020-033
Art. 8 Abs. 2, c) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 8 Abs. 2, d) 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
Art. 9 Abs. 1 14.09.2022 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-066
                            Art. 10 Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2022  22.04.2022  geändert  RO/AGS 2022-066