Reglement über die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen
                            über die Kosten und Entschädigungen im  Bereich Veterinärwesen  (Reglement über die Kosten im  Veterinärwesen, RKv)  vom 16.11.2022 (Stand 01.10.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   Lebensmittel   und   Gebrauchsgegen  -  stände vom  20. Juni 2014  (LMG);  eingesehen   das   Gesetz   betreffend   die   Anwendung   des   Bundesgesetzes  über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai 1996;  eingesehen das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005  (TSchG);  eingesehen das Gesetz welches das eidgenössische Tierschutzgesetz voll  -  zieht vom 19. Dezember 2014;  eingesehen das eidgenössische Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG);  eingesehen das  Ausführungsgesetz zum eidgenössischen  Tierseuchenge  -  setz vom 13. November 2008;  eingesehen die eidgenössische Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fort  -  bildung   der   Personen   im   öffentlichen   Veterinärdienst   vom   16.   November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011;  eingesehen  die  eidgenössische  Verordnung  über  das  Schlachten  und  die  Fleischkontrolle vom 16. Dezember 2016 (VSFK);  eingesehen   die   Verordnung   über   den   Vollzug   der   Bundesgesetzgebung  über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 18. Januar 2017;  eingesehen die Artikel 88  und fortfolgende des Gesetzes über das Verwal  -  tungsverfahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege   vom   6.   Oktober   1976  (VVRG);  eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun  -  gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);  auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement setzt die erhobenen Gebühren und Auslagen  sowie die Entschädigungen fest, die durch und an die verschiedenen für den  Bereich des Veterinärwesens zuständigen Organe ausbezahlt werden, na  -  mentlich:  a)  der   Staatsrat   des   Kantons   Wallis   durch   die   Departemente   und   die  Dienststellen;  b)  die Gemeindebehörden;  c)  die amtlichen und nicht amtlichen Tierärzte;  d)  die amtlichen Fachexperten und Fachassistenten;  e)  die kantonale, kommunale und interkommunale Polizei;  f)  die durch das Veterinäramt (nachfolgend: das Amt) beauftragten Per  -  sonen oder die Leistungen vom Veterinäramt beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Tarif der Gebühren und Entschädigungen ist durch Punkte bestimmt,  ausser für die Tarife, die bereits in anderen Gesetzen in Franken festgelegt  wurden. Der Richtwert von 1 Punkt (Tierarzt Tarif) ist auf 1,007 Franken fest  -  gelegt, wenn das vorliegende Reglement in Kraft tritt. Dieser Tarif wird ge  -  mäss dem jährlichen Beschluss des Staatsrates über die Anpassung der Be  -  soldung des Staatspersonals an die Teuerung am 1. Januar jedes Jahres  auf   der   Grundlage   des  Landesindexes   der  Konsumentenpreise   (IKP)  des  Vormonats Dezember indexiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Arten von Gebühren und Entschädigungen
                            1  Diese  Verordnung   sieht   drei   Arten   von  Gebühren   und   Entschädigungen  vor:  a)  Gebühren und Entschädigungen, deren Höhe festgesetzt ist;  b)  Gebühren und Entschädigungen, deren Höhe zeitabhängig ist;  c)  Gebühren   und   Entschädigungen,   die   zwischen   einer   bestimmten  Ober- und Untergrenze (nach einer Rahmenordnung) festzulegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Die Gebühren werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen  nach den Grundsätzen der Kostendeckung und der Äquivalenz festgelegt.  Die Personalkosten der Behörde werden grundsätzlich nach dem effektiven  Zeitaufwand verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebühren, die für jede von dem Verpflichteten veranlasste oder verlangte  Leistung erhoben werden:  a)  Erstellung von Bewilligungen/Stunde  148 Pkt.  b)  Kontrollen/Stunde  148 Pkt.  c)  Erstellung eines Rapportes/Stunde  148 Pkt.  d)  Intervention/Stunde  148 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pauschalgebühr für Fälle, die keine besondere Prüfung erfordern und bei  denen sowohl die technische als auch die rechtliche Situation klar ist, wie  bestimmte standardisierte, sich wiederholende Leistungen:  a)  erstinstanzliche   Entscheidungen   mit   Rechtsmit  -  telbelehrung / pro Seite  120 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Reisekosten pro Kilometer: werden nach den im Reglement über Reise  -  kostenentschädigungen festgelegten Tarifen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Erhobene Gebühren im Bereich Lebensmittel
                            1  Erhobene   Gebühren   für   die   Schlachttier-   und   Fleischuntersuchung   (ge  -  mäss   Art.   60   Verordnung   über   das   Schlachten   und   die   Fleischkontrolle,  VSFK). Tierkontrolle vor und nach der Schlachtung:  a)  Grundgebühr pro Besuch der Schlachtanlage  Fr. 20,00  b)  Grundgebühr pro  Besuch  des Herkunftsbetriebs  der Tiere  Fr. 30,00  c)  Tier der Rindergattung, ab 8 Monate  Fr. 12,00  d)  Tier der Rindergattung, jünger als 8 Monate  Fr. 8,00  e)  Schaf, Ziege  Fr. 5,00  f)  Schwein  Fr. 8,00  g)  Ferkel  Fr. 3,00  h)  Pferd  Fr. 12,00  i)  anderes Schlachtvieh  Fr. 8,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Klauenzuchtwild  Fr. 8,00  k)  Wildschwein  Fr. 8,00  l)  Hausgeflügel  Fr. 0,10  m)  Hauskaninchen  Fr. 0,20  n)  Gebühr für das Wiegen und Etikettieren pro Tier  -  körper Schlachtvieh  Fr. 3,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebühren für Schlachttieruntersuchung und Tötung der Tiere im Herkunfs  -  betrieb sowie für Fleischkontrolle im Schlachthof nach Hofschlachtung oder  Weidetötung gemäss Artikel 60 Absatz 6 VSKF:  a)  pro Stunde  148 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhobene Gebühren für Leistungen, Kontrollen und spezielle Bewilligungen  im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis d, und f bis i des Lebens  -  mittelgesetzes:  a)  pro Stunde  148 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gebühren für die Tätigkeiten des Amtes in Anwendung des Ve -
                            terinärgesetztes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gebühren für die Tätigkeiten des Veterinäramtes in Anwendung des Veteri  -  närgesetzes:  a)  pro Stunde  148 Pkt.  b)  Bewilligung zur Ausübung der Veterinärmedizin,  unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundes  -  gesetzes über den Binnenmarkt (BGBM)  500 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Allgemeine amtliche Aufgaben im Auftrag des Kantonstierarztes
                            1  Tätigkeiten des amtlichen Tierarztes, des beauftragten Tierarztes oder des  amtlichen Experten:  a)  pro Stunde Tätigkeit  148 Pkt.  b)  Reisezeit, pro Stunde  70 Pkt.  c)  Pauschalentschädigung für die klinische Untersu  -  chung   eines   Heimtieres,   einschliesslich   der   Er  -  stellung des Berichtes  50 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tätigkeiten von amtlichen Assistenten:  a)  pro Stunde der Tätigkeit  45 Pkt.  b)  Reisezeit, pro Stunde  30 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tätigkeiten   der   regionalen   Bieneninspektoren   und   Taxatoren   in   Sachen  Tierseuchen:  a)  pro Stunde  40 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tätigkeiten  anderer   spezialisierter  Beauftragter   (insbesondere  Hundetrai  -  ner, Spezialisten für Wildtiere, spezialisierte Mitarbeiter des Einsatzteams für  Tierseuchenfälle hochansteckender Krankheiten):  a)  pro Stunde, gemäss Leistungsauftrag  50-100 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausbildungsentschädigungen
                            1  Ausbildung von amtlichen Tierärzten, Delegierten oder amtlichen Experten:  a)  pro Stunde  70 Pkt.  b)  pro halben Tag (< 4.15 Stunden)  210 Pkt.  c)  pro ganzen Tag (8.30 Stunden)  390 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulung anderer Beauftragter wie amtliche Assistenten, regionale Bienen  -  inspektoren oder Tierseuchen-Taxatoren:  a)  pro halben Tag (<4.15 Stunden)  120 Pkt.  b)  pro ganzen Tag (8.30 Stunden)  200 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Spezifische Entschädigungen, die im Bereich des Tierschutzes
                            gezahlt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  PAB-Programm (Prävention von Unfällen durch Hundebisse):  a)  Referenten bis zum Ende des 3. Jahres ihrer Mit  -  arbeit, pro Klassenbesuch  105 Pkt.  b)  Referenten ab Beginn des 4. Jahres ihrer Mitar  -  beit, pro Klassenbesuch  120 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Spezifische tierärztliche Entschädigungen im Zusammenhang
                            mit Lebensmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entschädigungen für die amtlichen Kontrollen von Tieren in Schlachthöfen  vor und nach der Schlachtung:  a)  amtlicher Tierarzt/Stunde  110 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Spezifische Entschädigungen im Zusammenhang mit Tierseu -
                            chen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundgebühr  a)  pro Betrieb  26 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Verrichtungen. Die unten aufgeführten Gebühren beinhalten die  Identifizierung der Tiere, die Verfassung der Berichte inkl. elektronische, die  Verpackung und den Versand der Berichte und des erhobenen Materials.  Bei grossräumigen Interventionen in einer Region wird ein besonderer Tarif  erlassen:  a)  Blutentnahme:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Rindvieh (ausgenommen der unter 2. auf  -  geführten Arten) pro Tier  8 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mutterkühe, Maststiere (in Freilaufhaltung),  Zuchtstiere und Büffel (ab 12 Monate) pro  Tier  15 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Schweine pro Tier  15 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Ziegen, Schafe, Wild, Lamas pro Tier  8 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Geflügel pro Tier  9 Pkt.  b)  Blutentnahme   in   den   Schlachthöfen   (sämtliche  Tierkategorien) pro Tier  8 Pkt.  c)  Milchprobe  6 Pkt.  d)  Nachgeburtentnahme  18 Pkt.  e)  Hautentnahme / Biopsie eines Fötus  5,5 Pkt.  f)  Entnahme   von   Tupferproben   zur   Diagnose   der  Moderhinke Krankheit  ab Fr. 125,00 bis 175,00  g)  Trächtigkeitskontrolle  20 Pkt.  h)  Kotentnahme  8 Pkt.  i)  Tuberkulinisierung inkl. Nachkontrolle pro Tier  10 Pkt.  j)  subkutane oder intramuskuläre Injektion  4 Pkt.  k)  Entnahme   von   Organen,   Fleischproben   in  Schlachthöfen pro Tier  12 Pkt.  l)  Vorbereitung auf die BSE-Entnahme (Entfernung  des Kopfes)  50 Pkt.  m)  Entnahme   von   Hirnproben   mittels   Löffel   (BSE,  TSE) pro Tier  12 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Autopsie inkl. Probeentnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kleinvieh  40 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Grossvieh  80 Pkt.  o)  Tierhalter, die an einem frewilligen kantonalen Programm teilnehmen  zur Bekämpfung einer Tierseuche (wie zum Beispiel die Moderhinke  der Schafe), werden gemäss der diesbezüglichen Richtlinie entschä  -  digt.  p)  Jährliche   Pauschalentschädigung   für   Imker,   die  am Früherkennungsprogramm "Apinella" teilneh  -  men  500 Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Auslagen, Allgemeine Bestimmungen
                            1  Kosten, die durch die amtliche Vakanz entstehen:  a)  Reisekosten   werden   gemäss  den   im   Reglement   über   die   Reiseent  -  schädigungen festgelegten Tarifen entschädigt;  b)  Sonstige Kosten, wie z. B. Portokosten, Parkge  -  bühren oder Unterkunft (Übernachtung)  gemäss Quittung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022  01.10.2022  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2022-082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.11.2022  01.10.2022  Erstfassung  RO/AGS 2022-082