Verordnung zur Festlegung des Sitzes der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
                            zur Festlegung des Sitzes der kantonalen  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden  (VFSK)  vom 22.09.2021 (Stand 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 13 Absatz 2  ter  ,13a Absätze 1 und 2 und 16a des Ein  -  führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB);  auf Vorschlag des für die Sicherheit zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Sitz
                            1  Der Sitz der 9 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Schutzbehör  -  den) wird wie folgt festgelegt:  a)  in Brig, für die Bezirke Goms, Östlich Raron und Brig;  b)  in Visp, für den Bezirk Visp;  c)  in Leuk, für die Bezirke Leuk und Westlich Raron;  d)  in Siders, für den Bezirk Siders;  e)  in Ardon, für die Bezirke Ering und Gundis;  f)  in Sitten, für den Bezirk Sitten;  g)  in Martinach, für die Bezirke Martinach und St. Maurice;  h)  in Sembrancher, für den Bezirk Entremont;  i)  in Monthey, für den Bezirk Monthey.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gesuch für die Errichtung einer Aussenstelle
                            1  Gemeinden, die in dem/den Bezirk/Bezirken der Schutzbehörde liegen,  können über den/die Präfekten des/der betreffenden Bezirks/Bezirke beim  Staatsrat ein Gesuch für die Errichtung einer Aussenstelle stellen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss des Staatsrats zur Errichtung einer Aussenstelle wird im  Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Errichtung einer Aussenstelle
                            1  Die Schutzbehörde kann auch an einem anderen Ort als ihrem ordentli  -  chen Sitz tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geschäftsreglement der Schutzbehörde regelt die Organisation und  den Betrieb der Aussenstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aussenstelle befindet sich grundsätzlich im Hauptort eines der Bezirke,  für welche die Schutzbehörde zuständig ist, oder gegebenenfalls in einer  Ortschaft des Bezirks, die nach folgenden Kriterien ausgewählt wird:  a)  Einzugsgebiet, oder  b)  Entfernung vom Sitz der Schutzbehörde in Kilometern, oder  c)  Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln, die  das Gebiet bedienen, oder  d)  die üblichen Mietkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Aussenstelle werden  zwischen den Gemeinden geteilt, die zum Bezirk der Schutzbehörde gehö  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2021  01.01.2023  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.09.2021  01.01.2023  Erstfassung  RO/AGS 2021-118