Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und  Ausländer sowie zum Asylgesetz  (EG zum Ausländerrecht)  vom 25. Juni 2008 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes vom 16.  Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän  -  der (AuG)  1  )   und des Asylgesetzes vom 26.  Juni 1998 (AsylG)  2  )  ,  beschliesst:  1 Organisation und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kanton
                            1  Der Kanton vollzieht unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Bundes  das Ausländerrecht, soweit die Gesetzgebung den Vollzug nicht den  Gemeinden überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden erbringen die ihnen durch die Gesetzgebung übertra  -  genen Aufgaben, insbesondere:  1.  sorgen sie in Zusammenarbeit mit dem Kanton und geeigneten  Stellen für die Integration ihrer ausländischen Bevölkerung;  2.  *  gewährleisten sie die Sozialhilfe an Personen, die gestützt auf  das Ausländer- oder das Asylrecht Wohnsitz in der Gemeinde ha  -  ben, soweit dafür nicht der Kanton zuständig ist (Art. 28 Sozialhil  -  fegesetz  3  )  ).  1)  SR 142.20  2)  SR 142.31  3)  NG 761.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ansprechstelle für Integrationsfragen
                            1  Die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Art. 57  AuG  4  )    koordiniert die kommunalen und kantonalen Integrationsmass  -  nahmen, insbesondere in den Bereichen Schule, Berufsbildung, Sozial  -  dienste und Gesundheitswesen.  2  Sie vertritt den Kanton in regionalen und nationalen Fachgremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Information
                            1  Der Kanton informiert die Bevölkerung über die Migrationspolitik und  die besondere Situation der ausländischen Bevölkerung im Kanton.  2  Die Gemeinden informieren Ausländerinnen und Ausländer über das  Leben in der Schweiz, über ihre Rechte und Pflichten und über Integrati  -  onsangebote. Sie werden dabei von der Ansprechstelle für Integrations  -  fragen unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Integrationsprojekte
                            1. allgemein  1  Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen  und Ausländer, indem sie Projekte im Sinne von Art. 53 AuG  5  )   mit Bei  -  trägen unterstützen oder selber durchführen.  2  Der Kanton fördert Projekte von kantonaler Bedeutung. Die politischen  Gemeinden sind für Integrationsangebote von kommunaler Bedeutung  zuständig. Die Schulgemeinden fördern oder realisieren Projekte im Be  -  reich der Schule. Sie werden dabei von der Ansprechstelle für Integrati  -  onsfragen unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. für besondere Gruppen
                            1  Der Kanton:  1.  organisiert Bildungs- und Beschäftigungsprogramme für Asylsu  -  chende;  2.  stellt für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge Programme zur  Förderung ihrer beruflichen und sprachlichen Integration zur Ver  -  fügung.  2  Die Kosten dieser Programme werden vom Kanton getragen.  4)  SR 142.20  5)  SR 142.20  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sozialhilfe und Nothilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anspruch
                            1  Die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe richtet sich nach der  kantonalen Sozialhilfegesetzgebung  6  )   sowie nach Art. 86 AuG  7  )   und Art.  80 ff. AsylG  8  )  .  2  Der Regierungsrat erlässt besondere Vorschriften, die von der Sozial  -  hilfegesetzgebung abweichen können, über Art und Umfang:  1.  der wirtschaftlichen Sozialhilfe an Asylsuchende, Schutzbedürfti  -  ge   ohne   Aufenthaltsbewilligung   und   vorläufig   aufgenommene  Personen;  2.  der Nothilfe an Personen, die gestützt auf Bundesrecht nur Nothil  -  fe erhalten beziehungsweise von der Sozialhilfe ausgeschlossen  werden können.  4 Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Einzelrichterin oder Einzelrichter für
                            Zwangsmassnahmen  1  Einzelrichterin oder Einzelrichter für die richterliche Anordnung oder  Überprüfung von Zwangsmassnahmen im Sinne des AuG  9  )   ist das Ver  -  waltungsgerichtspräsidium beziehungsweise dessen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Hafteröffnung
                            1  Die inhaftierte Person ist in einer ihr verständlichen Sprache, nötigen  -  falls unter Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers:  1.  über den Haftgrund zu orientieren;  2.  zum Haftgrund anzuhören;  3.  über die ihr zustehenden Rechte aufzuklären, insbesondere über  die Befugnisse, einen Rechtsbeistand beizuziehen;  4.  über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren;  5.  anzufragen, ob eine Person in der Schweiz über die Inhaftierung  benachrichtigt werden soll;  6.  über die persönlichen und familiären Verhältnisse zu befragen;  7.  über die Umstände des Haftvollzuges zu orientieren.  6)  NG 761.1  7)  SR 142.20  8)  SR 142.31  9)  SR 142.20  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist ein Protokoll zu führen, welches von der inhaftierten Person zu  unterzeichnen ist.  3  Die anordnende Instanz überweist die Haftakten sofort der Einzelrich  -  terin oder dem Einzelrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Haftüberprüfung
                            1. mündliche Gerichtsverhandlung  1  Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bestimmt unverzüglich den  Termin für die mündliche Gerichtsverhandlung, erlässt die Vorladung  und bietet nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher auf.  2  Akteneinsicht wird auf Verlangen gewährt; in der Vorladung ist darauf  hinzuweisen.  3  Der inhaftierten Person, ihrem allfälligen Rechtsbeistand und der an  -  ordnenden Instanz ist Gelegenheit zu geben, sich zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 2. Entscheidgrundlagen
                            1  Der Entscheid erfolgt aufgrund der Akten und der Vorbringen; die er  -  forderlichen Massnahmen zur Feststellung des Sachverhalts sind von  Amtes wegen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 3. Entscheid und Eröffnung
                            1  Der Entscheid ist den Verfahrensbeteiligten in der Regel unmittelbar  im Anschluss an die Verhandlung mündlich zu eröffnen.  2  Er wird den Verfahrensbeteiligten umgehend schriftlich und begründet  zugestellt.  3  Im Entscheid ist auf das Recht, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen,  aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Haftverlängerung
                            1  Vor der Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 73 Abs. 3  AuG  10  )   oder der Durchsetzungshaft nach Art. 78 Abs. 2 AuG  )   ist die in  -  haftierte Person anzuhören. Es ist ein Protokoll zu erstellen.  2  Der Antrag auf Zustimmung ist zusammen mit dem Anhörungsproto  -  koll spätestens vier Arbeitstage vor Ablauf der bereits bewilligten Haft  der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter einzureichen.  10)  SR 142.20  11)  SR 142.20  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die inhaftierte Person kann auf eine Teilnahme an der Verhandlung  über die Haftverlängerung verzichten. Der Verzicht ist im Anhörungspro  -  tokoll festzuhalten.  4  Die Vorschriften der Art. 9–12 finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Haftvollzug
                            1. Grundsatz  1  Beim Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungs  -  haft ist die Menschenwürde der inhaftierten Person zu wahren.  2  Die Persönlichkeitsrechte der inhaftierten Person dürfen nur soweit be  -  schränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung  des Betriebes der Haftanstalt erfordern.  3  Die Haft wird nach Art. 81 AuG  12  )   und sinngemäss nach den Vorschrif  -  ten des kantonalen Gefängnisgesetzes  13  )   vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 2. Rechte der inhaftierten Person
                            1  Die inhaftierte Person kann im Rahmen der Hausordnung insbesonde  -  re:  1.  ohne Einschränkungen Besuch empfangen;  2.  auf eigene Kosten unbeschränkt telefonieren;  3.  unbeschränkt Briefe empfangen und Briefe versenden;  4.  sich im Freien aufhalten.  2  Sie ist nicht zur Arbeit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Haftentlassungsgesuch
                            1  Sofern die anordnende Instanz auf ein Haftentlassungsgesuch hin die  inhaftierte Person nicht entlässt, hat sie das Gesuch mit ihrer Stellung  -  nahme unverzüglich der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter zu über  -  weisen.  2  Die anordnende Instanz kann an der mündlichen Verhandlung teilneh  -  men und Anträge stellen.  3  Im Übrigen finden die Art. 9–12 sinngemäss Anwendung.  4  Wird das Gesuch abgewiesen, ist auf die Möglichkeit eines weiteren  Haftentlassungsgesuchs aufmerksam zu machen.  12)  SR 142.20  13)  NG 273.4  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen kann unter Vorbehalt der Verfügungen gestützt  auf Art. 74–78 AuG Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.  2  Gegen Verfügungen gestützt auf Art. 74 AuG kann binnen 20 Tagen  nach erfolgter Zustellung Beschwerde bei der Einzelrichterin oder beim  Einzelrichter für Zwangsmassnahmen erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung, sofern diese  durch die Rechtsmittelinstanz oder dessen Präsidium nicht gewährt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kosten des Gerichtsverfahrens
                            1  Die Verlegung und die Bemessung der Prozesskosten richten sich  nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  14  )   und dem Prozesskostenge  -  setz  15  )  .  *  2  Die Einzelrichterin oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen kann im  Entscheid festlegen, dass auf die Rückvergütung der Gerichts- und Ver  -  beiständungskosten, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege  16  )  gewährt wurden, verzichtet wird, sofern die Person die Schweiz zu ver  -  lassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * ...
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Ausführungsbestimmungen.  2  Er setzt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Gebühren  fest.  14)  NG 265.1  15)  NG 261.2  16)  NG 265.1, Art. 124 ff.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch  1  Das Gesetz vom 24.  April 1988 über die Einführung des Schweizeri  -  schen   Zivilgesetzbuches   (Einführungsgesetz   zum   Zivilgesetzbuch)  17  )  wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 2. Steuergesetz
                            1  Das Gesetz vom 22.  März 2000 über die Steuern des Kantons und der  Gemeinden (Steuergesetz)  18  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 3. Sozialhilfegesetz
                            1  Das Gesetz vom 29.  Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfege  -  setz)  19  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 25.  Septem  -  ber 1996 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der  Ausländer (Ausländerkontrollverordnung)  20  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  21  )  .  17)  NG 211.1  18)  NG 521.1  19)  NG 761.1  20)  A 1996, 1861, 2332  21)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Oktober 2008  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.06.2008  01.10.2008  Erlass  Erstfassung  A 2008, 1403, 1845  22.10.2014  01.01.2015  Art. 2 Abs. 1, 2.  geändert  A 2014, 1873, A 2015, 52  27.05.2015  01.01.2016  Art. 17  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 19 Abs. 1  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 20  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.06.2008  01.10.2008  Erstfassung  A 2008, 1403, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 2. 22.10.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 1873, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  9