Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
                            Einführungsverordnung  zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie,  Gewerbe und Handel  *  (Kantonale Arbeitsverordnung, kArV)  vom 26. März 2002 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes vom 13.  März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und  Handel (Arbeitsgesetz)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Direktion  1  Die zuständige Direktion übt im Rahmen der Bundesgesetzgebung die  Aufsicht über den Vollzug der Arbeitsgesetzgebung aus.  2  Die Direktion:  1.  entscheidet über die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf ein  -  zelne nichtindustrielle Betriebe oder auf einzelne Arbeitnehmerin  -  nen   oder   Arbeitnehmer   in   industriellen   oder   nichtindustriellen  Betrieben (Art. 41 Abs. 3 Arbeitsgesetz);  2.  verfügt   die   zwangsweise   Schliessung   von   Betrieben   (Art.   52  Abs.  2 Arbeitsgesetz).  §  2  Arbeitsamt  1  Das   Arbeitsamt   ist   die   zuständige   kantonale   Behörde   im   Sinne   des  Arbeitsgesetzes.  2  Es ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht aus  -  drücklich einer andern Instanz zugewiesen sind, insbesondere für:  1.  Planbegutachtungen für nichtindustrielle Betriebe;  2.  Plangenehmigungen   und   Betriebsbewilligungen   (Art.   7   und   8  Arbeitsgesetz);  3.  Mitwirkung   bei   der   Bauabnahme   auf   Begehren   der   Baubewilli  -  gungsbehörde;  1)  SR 822.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bewilligungen   für   das   Aufstellung   und   die   Inbetriebnahme   von  Dampfkesseln,  Dampfgefässen, Druckbehältern  sowie  Acetylen  -  anlagen gemäss den Verordnungen des Bundesrates  2  )  ;  5.  Verfügungen und Anordnungen von Massnahmen im Sinne von  Art. 51 Abs. 2 und Art. 52 Arbeitsgesetz, soweit es sich nicht um  Betriebsschliessungen handelt;  6.  Arbeitszeitbewilligungen;  7.  Betriebsinspektionen;  8.  Beratungen.  §  3  Beizug weiterer Ämter  1  Das Arbeitsamt kann zur Mitwirkung beim Vollzug das Amt für Feuer  -  schutz, die Kantonspolizei sowie weitere Ämter heranziehen.  §  4  Gemeinderat  1  Die Verfahren der Plangenehmigung und der Planbegutachtung wer  -  den durch den Gemeinderat koordiniert.  §  5  Plangenehmigung  1  Gesuche für Plangenehmigungen gemäss Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz  sind mit dem Baugesuch beim Gemeinderat einzureichen, welcher die  -  se an das Arbeitsamt zur Bearbeitung und Entscheidung weiterleitet.  2  Der Gemeinderat eröffnet die Plangenehmigung des Arbeitsamtes zu  -  sammen mit der Baubewilligung.  §  6  Planbegutachtung  1  Der   Gemeinderat   übermittelt   dem   Arbeitsamt   die   Baugesuche   für  Betriebe, die nicht unter Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz fallen, zur Planbe  -  gutachtung.  2  Das Arbeitsamt begutachtet die Pläne für Bau- und Einrichtungsvorha  -  ben im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmer.  3  Das Arbeitsamt kann den Gemeinderat verpflichten, Massnahmen zum  Schutz der Gesundheit gestützt auf Art. 6 Arbeitsgesetz als Bedingun  -  gen oder Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen.  2)  SR 832.312.11; 832.312.12; 832.312.13  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7  Feiertage  1  Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage im Sinne von Art. 20a  Arbeitsgesetz werden im Ruhetagsgesetz  3  )   festgelegt.  §  8  Gebühren  1  Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung  4  )  .  2  Die Beratungen des Arbeitsamtes sind unentgeltlich.  §  9  *  Beschwerdeverfahren  1  Die   Beschwerdefrist   für   Verwaltungsbeschwerden   beträgt   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Arbeitsgesetz 5
                            )   30 Tage.  2  Im  Übrigen   richtet  sich  das   Verfahren  nach  dem   Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz  6  )  .  §  10  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  Einführungsverordnung   vom   5.  März   1966   zum   Bundesgesetz  über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel  7  )  ;  2.  Verfügung   des   Regierungsrates   vom   2.  Juni   1941   über   die   An  -  wendung   der   Verordnung   des   Bundesrates   vom   9.  April   1925  betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampf  -  gefässen   und   der   Verordnung   des   Bundesrates   vom   19.  März  1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern  8  )  .  §  11  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  April 2002 in Kraft.  3)  NG 921.1  4)  NG 265.5  5)  SR 822.11  6)  NG 265.1  7)  A 1966, 255  8)  A 1941, 577  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.03.2002  01.04.2002  Erlass  Erstfassung  A 2002, 441  03.11.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  A 2015, 1771  03.11.2015  01.01.2016  § 9  totalrevidiert  A 2015, 1771  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  26.03.2002  01.04.2002  Erstfassung  A 2002, 441  Erlasstitel  03.11.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 1771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 03.11.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 1771  5