Monitoring Gesetzessammlung

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (731.1)

CH - NW

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (731.1)

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel * (Kantonale Arbeitsverordnung, kArV) vom 26. März 2002 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) 1 ) , beschliesst: § 1 Direktion 1 Die zuständige Direktion übt im Rahmen der Bundesgesetzgebung die Aufsicht über den Vollzug der Arbeitsgesetzgebung aus. 2 Die Direktion: 1. entscheidet über die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf ein - zelne nichtindustrielle Betriebe oder auf einzelne Arbeitnehmerin - nen oder Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben (Art. 41 Abs. 3 Arbeitsgesetz); 2. verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 Arbeitsgesetz). § 2 Arbeitsamt 1 Das Arbeitsamt ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes. 2 Es ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht aus - drücklich einer andern Instanz zugewiesen sind, insbesondere für: 1. Planbegutachtungen für nichtindustrielle Betriebe; 2. Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz); 3. Mitwirkung bei der Bauabnahme auf Begehren der Baubewilli - gungsbehörde; 1) SR 822.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. Bewilligungen für das Aufstellung und die Inbetriebnahme von Dampfkesseln, Dampfgefässen, Druckbehältern sowie Acetylen - anlagen gemäss den Verordnungen des Bundesrates 2 ) ; 5. Verfügungen und Anordnungen von Massnahmen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und Art. 52 Arbeitsgesetz, soweit es sich nicht um Betriebsschliessungen handelt; 6. Arbeitszeitbewilligungen; 7. Betriebsinspektionen; 8. Beratungen. § 3 Beizug weiterer Ämter 1 Das Arbeitsamt kann zur Mitwirkung beim Vollzug das Amt für Feuer - schutz, die Kantonspolizei sowie weitere Ämter heranziehen. § 4 Gemeinderat 1 Die Verfahren der Plangenehmigung und der Planbegutachtung wer - den durch den Gemeinderat koordiniert. § 5 Plangenehmigung 1 Gesuche für Plangenehmigungen gemäss Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz sind mit dem Baugesuch beim Gemeinderat einzureichen, welcher die - se an das Arbeitsamt zur Bearbeitung und Entscheidung weiterleitet. 2 Der Gemeinderat eröffnet die Plangenehmigung des Arbeitsamtes zu - sammen mit der Baubewilligung. § 6 Planbegutachtung 1 Der Gemeinderat übermittelt dem Arbeitsamt die Baugesuche für Betriebe, die nicht unter Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz fallen, zur Planbe - gutachtung. 2 Das Arbeitsamt begutachtet die Pläne für Bau- und Einrichtungsvorha - ben im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3 Das Arbeitsamt kann den Gemeinderat verpflichten, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit gestützt auf Art. 6 Arbeitsgesetz als Bedingun - gen oder Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen. 2) SR 832.312.11; 832.312.12; 832.312.13 2
§ 7 Feiertage 1 Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage im Sinne von Art. 20a Arbeitsgesetz werden im Ruhetagsgesetz 3 ) festgelegt. § 8 Gebühren 1 Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung 4 ) . 2 Die Beratungen des Arbeitsamtes sind unentgeltlich. § 9 * Beschwerdeverfahren 1 Die Beschwerdefrist für Verwaltungsbeschwerden beträgt gemäss

Art. 56 Arbeitsgesetz 5

) 30 Tage. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 6 ) . § 10 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Einführungsverordnung vom 5. März 1966 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel 7 ) ; 2. Verfügung des Regierungsrates vom 2. Juni 1941 über die An - wendung der Verordnung des Bundesrates vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampf - gefässen und der Verordnung des Bundesrates vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern 8 ) . § 11 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft. 3) NG 921.1 4) NG 265.5 5) SR 822.11 6) NG 265.1 7) A 1966, 255 8) A 1941, 577 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.03.2002 01.04.2002 Erlass Erstfassung A 2002, 441 03.11.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 9 totalrevidiert A 2015, 1771 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.03.2002 01.04.2002 Erstfassung A 2002, 441 Erlasstitel 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771

§ 9 03.11.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1771 5
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht