VERORDNUNG über den freiwilligen Musikunterricht an der Volksschule
                            VERORDNUNG  über den freiwilligen Musikunterricht an der Volksschule  (VMV)  (vom 28.  September  2005  1  ; Stand am 1.  Januar  2008)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  46 des Gesetzes vom 2. März 1997 über Schule und  Bildung (Schulgesetz)  2   und auf Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Diese Verordnung bezweckt, einen genügenden, qualitativ guten, freiwil  -  ligen Musikunterricht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule  sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Leistungsvereinbarung
                            1  Der Regierungsrat schliesst mit einer anbietenden Organisation eine Leis  -  tungsvereinbarung ab, soweit der Zweck nach Artikel  1 das verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann auch mit mehreren anbietenden Organisationen  eine Leistungsvereinbarung abschliessen, sofern dies notwendig ist, um den  Zweck nach Artikel  1 zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungsvereinbarung stellt insgesamt sicher, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der freiwillige Musikunterricht für Schülerinnen und Schüler der Volks  -  schule ein breit gefächertes Instrumentenangebot aufweist, von guter  Qualität ist, den Bedarf im Kanton Uri deckt, allen Schülerinnen und  Schülern der Volksschule offen steht und, soweit das sinnvoll und wirt  -  schaftlich tragbar ist, dezentral angeboten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die anbietenden Organisationen eine zweckmässige und kostengünstige  Organisation und Administration aufweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Aufsicht (Controlling) des Kantons gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 7.  Oktober  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufforderung, sich um eine Leistungsvereinbarung zu bewerben, ist  öffentlich auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Teilangebote sind zulässig. Der Regierungsrat kann, im Einverständnis mit  den anbietenden Organisationen, ein Angebot auch bloss teilweise  annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Leistungsvereinbarung ist zeitlich zu befristen. Sie dauert längstens  zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Abgeltung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der Programmvereinbarung gilt der Kanton die Lohnkosten  teilweise ab, welche die anbietenden Organisationen den Musikschullehr  -  personen bezahlen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltung wird nur für den Unterricht während der Dauer der Schul  -  pflicht geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 b) Berechnung
                            1  Die vom Kanton zu leistende Abgeltung beträgt 60 Prozent der anrechen  -  baren Löhne, welche die anbietenden Organisationen den Musikschullehr  -  personen bezahlen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Höhe der abgeltungsberechtigten Löhne der  Musikschullehrpersonen fest. Gestützt darauf bestimmt die zuständige  Direktion  6   den beitragsberechtigten Lohn im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die abgeltungsberechtigten Unterrichtsstunden  pro Schülerin oder Schüler beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  5  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 d) besondere Regelungen
                            Der Regierungsrat kann abweichende Regelungen treffen für Schülerinnen  und Schüler, die gestützt auf einen entsprechenden Vertrag der Gemeinde  oder des Kantons den Musikunterricht in einem anderen Kanton besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Weitere finanzielle Abgeltungen
                            Der Kanton kann weitere Beiträge leisten, namentlich an Kurse, die von  kantonalen Verbänden durchgeführt werden. Im Rahmen der Leistungsver  -  einbarung kann er zudem Beiträge leisten an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kosten der Administration und Leitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Weiterbildung der Musiklehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Unterricht von Schülerinnen und Schülern von Berufsfachschulen  und anderen allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Vollzug und Ausgaben
                            1  Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beschliesst die mit dem Vollzug dieser Verordnung verbundenen  Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 27.  Februar  1980 über Beiträge an den freiwilligen  Musikunterricht während der Volksschulzeit  8   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  August 2006 in Kraft.  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Louis Ziegler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Aufgehoben durch LRB vom 24.  September  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2008 (AB vom 5.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 10.1462  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
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