REGLEMENT über die Sonderbeiträge des Kantons an die überdurchschnittlich belasteten... (20.3423)
REGLEMENT über die Sonderbeiträge des Kantons an die überdurchschnittlich belasteten... (20.3423)
REGLEMENT über die Sonderbeiträge des Kantons an die überdurchschnittlich belasteten unterstützungspflichtigen Einwohnergemeinden
1 REGLEMENT über die Sonderbeiträge des Kantons an die überdurchschnittlich belasteten unterstützungspflichtigen Einwohnergemeinden (Sonderbeitragsreglement) (vom 9. Juni 1998 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) 2 , beschliesst:
Artikel 1 Zw
eck Dieses Reglement bestimmt den Anspruch und die Verteilung der Sonder- beiträge des Kantons an die unterstützungspflichtigen Einwohnergemein- den.
Artikel 2 Höhe der Son
derbeiträge
1 Der Regierungsrat setzt jährlich den Gesamtbetrag der an die Einwohner- gemeinde auszurichtenden Sonderbeiträge fest.
2 Unterschreitet die Summe der Mehrlasten aller anspruchsberechtigten Einwohnergemeinden den festgesetzten Gesamtbetrag, wird der Gesamtbe- trag entsprechend gekürzt.
Artikel 3 Anspruchsber
echtigte Einwohnergemeinde
1 Anspruchsberechtigt ist eine Einwohnergemeinde, wenn deren durch- schnittlicher Nettoaufwand pro Einwohnerin oder Einwohner für die wirt- schaftliche Sozialhilfe die mittlere kantonale Soziallast übersteigt.
2 Anrechenbar ist der Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss Ar- tikel 27 ff. des Sozialhilfegesetzes 3 , nach Massgabe der Richtlinien dazu.
Artikel 4 Ermittlung des
durchschnittlichen Nettoaufwandes der Einwohnergemeinde Der durchschnittliche Nettoaufwand einer Einwohnergemeinde für die wirt- schaftliche Sozialhilfe bemisst sich wie folgt: ___________
1 AB vom 19. Juni 1998.
2 RB 20.3421
3 RB 20.3421
2 a) Massgeblich sind die Nettoaufwendungen während der vier Jahre vor dem Berechnungsjahr. b) Die Nettoaufwendungen während dieser Bemessungsperiode werden zusammengezählt und durch vier geteilt.
Artikel 5 Ermittlung der
mittleren kantonalen Soziallast Die mittlere kantonale Soziallast wird ermittelt, indem: a) die gesamten Nettoaufwendungen aller Einwohnergemeinden gemäss Artikel 4 Buchstabe a zusammengezählt und durch vier geteilt werden; b) die Bevölkerungszahlen der Einwohnergemeinden gemäss den Erhe- bungen für den Finanzausgleich im Beitragsjahr zusammengezählt wer- den und c) das Resultat gemäss Buchstabe a durch das Resultat gemäss Buchsta- be b geteilt wird.
Artikel 6 Gemeindliche Mehrlast
a) Die mittlere kantonale Soziallast wird mit der Einwohnerzahl der Ein- wohnergemeinde multipliziert; b) vom durchschnittlichen Nettoaufwand der Einwohnergemeinde gemäss Artikel 4 wird das Resultat gemäss Buchstabe a abgezogen. Dies ergibt die gemeindliche Mehrlast.
Artikel 7 Berechnung d
es Sonderbeitrages
1 Der Sonderbeitrag an die Einwohnergemeinde wird wie folgt berechnet: a) Die gemeindliche Mehrlast wird mit dem Zuschlagsbeitrag nach Finanz- ausgleich inklusive einem Sockelbeitragssatz von 40 Prozent-Punkten gewichtet. Dies ergibt die gewichtete Mehrlast der Einwohnergemeinde; 4 b) die gewichteten Mehrlasten aller anspruchsberechtigten Einwohnerge- meinden sind zusammenzuzählen; c) das Resultat gemäss Buchstabe a wird durch das Resultat gemäss Buchstabe b geteilt; ___________
4 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2002 (AB vom 5. Oktober 2001).
3 d) das Resultat gemäss Buchstabe c wird mit dem gemäss Artikel 2 dieses Reglementes festgesetzten Sonderbeitrag multipliziert. Dies ergibt den Sonderbeitrag an die Einwohnergemeinde. Gewichtete Mehrlast (Art. 7 Abs. 1 Bst. a) Sonderbeitrag an die Einwohnergemeinde = Summe der gewichteten Mehrlasten (Art. 7 Abs. 1 Bst. b) x Gesamtbe trag (Art. 2)
2 Übersteigt der berechnete Sonderbeitrag an die Einwohnergemeinde de- ren Mehrlast, so wird der Beitrag entsprechend gekürzt.
Artikel 8 Vollzug
Die zuständig e Direktion 5 vollzieht die Vorschriften dieses Reglementes.
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Reg lement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Peter Mattli Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
5 Gesundheits-; Sozial- und Umweltdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).