KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigu... (20.2611)
KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigu... (20.2611)
KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige
KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr - pflichtige 1 (LRB vom 23. März 1994; Stand am 1. Juni 1995) Der Landrat des Kantons Uri, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädi - gungen an Wehrpflichtige vom 25. September 1952 2 und der Vollzugsver - ordnung des Bundesrates vom 26. Dezember 1952 3 , sowie in Ergänzung der landrätlichen Verordnung vom 26. April 1948 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 4 , gestützt auf Artikel 59 lit. e der Kantonsverfassung, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Artikel 1 Erwerbsersatzordnung
Mit der Durchführung des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung vom 25. September 1952 wird die kantonale Ausgleichskasse für die Alters- und Hinterlassenenversicherung betraut.
Artikel 2 Organisation
Die Bestimmungen der kantonalen Verordnung betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
26. April 1948 5 und des dazu gehörenden Reglementes für die Ausgleichs - kasse des Kantons Uri vom 27. September 1948 6 sind sinngemäss anzu - wenden.
1 Aufgrund der Revision von 1968: BG über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige
2 Aufgrund der Revision von 1968: BG über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige
3 Ersetzt durch die Verordnung vom 24.12.1959
4 Nr. 20.2411
5 Nr. 20.2411
6 Nr. 20.2412 1
Artikel 3 Unterstützungszulagen
Als zuständige Gemeindebehörde für die Begutachtung der Gesuche von Wehrpflichtigen um Unterstützungszulagen, wird der Gemeinderat bezeichnet. Diesem steht das Recht zu, die Begutachtung an die Gemein - dezweigstelle für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu delegieren.
Artikel 4 7 Rechtsmittel
1 Verfügungen der Ausgleichskasse können innert dreissig Tagen seit der Zustellung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht ange - fochten werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz und, soweit dieses nichts anderes bestimmt, nach der Verordnung über die Verwaltungsrechts - pflege 8 .
Artikel 5 9 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat rückwir -
kend auf den 1. Januar 1953 in Kraft 10 .
7 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
8 RB 2.2345
9 Betr. Inkrafttreten
10 Vom Bundesrat genehmigt am 23. März 1954 (AB vom 8. April 1954)
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