VERORDNUNG über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
                            VERORDNUNG  über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landes  -  versorgung  (vom 27.  September  2000  1  ; Stand am 1.  Januar  2001)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  54 Absatz  1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche  Landesversorgung (LVG)  2  , Artikel  17 Absatz  2 der Verordnung des Bundes  -  rates über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversor  -  gung  3   sowie Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Organe
                            1  Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zuständige Direktion  5  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung  (KZWL);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ständige Bereitschaft dieser Organe ist nach Art, Schwere und  Umfang der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätig  -  keiten im Fall eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zusammenarbeit
                            Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung wirken im kantonalen  Führungsstab mit, soweit ihre Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 6.  Oktober  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 531531.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 531.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversor  -  gung aus, soweit der Kanton zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet die Chefin oder den Chef und deren Stellvertreterin bzw.  Stellvertreter der KZWL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bedarfsfall stellt er der KZWL auf Antrag der zuständigen Direktion  6  das notwendige Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das erforder  -  liche Material zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er regelt die Ausbildung, die Entschädigungen und den Versicherungs  -  schutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung  betrauten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er kann die kantonalen Angestellten im Rahmen ihrer Anstellungsverhält  -  nisse im Bedarfsfall zur Mitarbeit verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuständige Direktion
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Direktion  8   erledigt alle Aufgaben der wirtschaftlichen  Landesversorgung, die ihr diese Verordnung überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZWL, erstellt ein  Organigramm, regelt die Mitwirkung der Ämter, erlässt die Pflichtenhefte für  die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirt  -  schaftliche Landesversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL)
                            1  Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung  der wirtschaftlichen Landesversorgung und diese Verordnung, soweit nicht  ausdrücklich ein anderes Organ hiefür zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung, Durchführung und  Koordination sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der  wirtschaftlichen Landesversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Bereiche der KZWL
                            1  Die KZWL gliedert ihren Aufgabenkreis in sachbezogene Bereiche, die der  Chefin bzw. dem Chef KZWL unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben der Bereiche richten sich grundsätzlich nach den  Weisungen des Bundes und den entsprechenden Pflichtenheften der  KZWL.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung
                            (GWL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche  Landesversorgung und legt deren Pflichtenheft fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung  der Versorgung in der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleis  -  tungen gemäss den Weisungen der KZWL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie vollzieht in ihrem Einzugsgebiet die von der KZWL angeordneten  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Kosten
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für die Organisation der KZWL und für die  Ausbildung der Gemeindefunktionäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen die Kosten für die Gemeindestelle und die Perso  -  nalkosten der Gemeindefunktionäre der wirtschaftlichen Landesversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Verfahren
                            1  Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Richtet sich die Beschwerde gegen den Vollzug von Massnahmen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 bis 28 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversor -
                            gung  10  , entscheidet der Regierungsrat letztinstanzlich. Solchen  Beschwerden ist zudem die aufschiebende Wirkung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozess  -  ordnung  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 531
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 312.0  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Landrates  Der Präsident: Caspar Walker  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
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