REGLEMENT über allgemeine Beiträge des Kantons an die Volksschulen
                            1  REGLEMENT  über allgemeine Beiträge des Kantons an die Volksschulen  (Beitragsreglement)  (vom 13. März 2001  1  ; Stand am 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 3 der Ver-  ordnung  über  allgemeine  Beiträge  des  Kantons  an  die  Volksschulen  (Bei-  tragsverordnung)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Gegenstand und  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement  a)  bestimmt  die  Mindestanforderungen,  denen  das  gemeindliche  Recht  genügen muss, damit der Kanton Beiträge nach der Beitragsverordnung  3  leistet;  b)  enthält weitere Ausführungsbestimmungen zur Beitragsverordnung  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  bezweckt,  für  die  Lehrpersonen  in  den  Gemeinden  rechtsgleiche  An-  stellungsverhältnisse  zu  erreichen  und  die  Beitragsverordnung  5    einheitlich  zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Beitr  agsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  Der  Kanton    leistet  der  einzelnen  Gemeinde  Beiträge  nach  der  Beitragsver-  ordnung  6  ,  wenn  sie  mindestens  folgende  Bestimmungen  sinngemäss  an-  wendet:  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 23. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.1222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 10.1222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 10.1222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 10.1222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)  der Personalverordnung (PV)  7  :  1.   Begründung,  Gestaltung  und  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  (Art. 4 bis 25 PV). Die Stelle kann statt im Amtsblatt des Kantons Uri  in  einer  Fachzeitschrift  oder  in  einem  anderen  geeigneten  Publika-  tionsorgan ausgeschrieben werden;  2.  Pflichten der Angestellten (Art. 26 bis 36 PV);  3.  Lohn (Art. 37 bis 39 PV);  4.  Teuerungsausgleich und 13. Monatslohn (Art. 43 und 44 PV);  5.  Dienstaltersgeschenk (Art. 49 PV);  6.  Familien- und Haushaltszulage (Art. 50 PV);  7.  Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung (Art. 53  bis 59 PV);  8.  Diskriminierungsverbot (Art. 66 und 67 Absatz 1 PV).  b)  des Personalreglements für die kantonalen Lehrpersonen (PRL)  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Beitr  agsberechtigter Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Lohnbestandt
                            eile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der beitragsberechtigte Lohn richtet sich nach Artikel 3 Absatz 1 der Bei-  tragsverordnung  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haushalts-  und  Geburtszulagen  sowie  Dienstaltersgeschenke  gelten  als  Lohnbestandteil  und  werden  zum  beitragsberechtigten  Lohn  hinzugezählt.  Ein  Dienstaltersgeschenk  nach  Artikel  49  Absatz  3  PV  10    ist  nur  dann  bei-  tragsberechtigt, wenn die Ausrichtung von der Bildungs- und Kulturdirektion  bewilligt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lohnfortzahlungen  im  Härtefall  sind  nur  beitragsberechtigt,  wenn  und  so-  weit die Bildungs- und Kulturdirektion die Lohnfortzahlung bewilligt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  einem  vorzeitigen  Altersrücktritt  nach  Artikel  20  Absatz  2  PV  11    gelten  die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge an die fehlenden Altersgutschriften  bis  zum  erfüllten  62.  Altersjahr  als  beitragsberechtigt.  Nach  Artikel  20  Absatz  3  PV  12    erhöhte  Beiträge  sind  nur  beitragsberechtigt,  wenn  die  Bildungs- und Kulturdirektion dem zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgangsentschädigungen nach Artikel 24 PV  13   sind nicht beitragsberech-  tigt.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 10.1213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 10.1222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Besondere An
                            stellungsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Lehrpersonen,  die  nicht  während  eines  ganzen  Jahres  unterrichten,  wird  der  beitragsberechtigte  Lohn  im  Verhältnis  zur  Dauer  des  ganzen  Schuljahres nach Artikel 21 der Schulverordnung  14   gekürzt. Der damit even-  tuell ausbezahlte Ferienanspruch ist beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Teilpensen bemisst sich der beitragsberechtigte Lohn nach dem Grad  der  Anstellung.  Schwankt  die  Zahl  der  erteilten  Lektionen  während  dem  Schuljahr stark, gilt die Zahl der wirklich gehaltenen Lektionen als beitrags-  berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  befristeten  Anstellungsverhältnissen  bis  zu  fünf  Monaten  richtet  sich  die beitragsberechtigte Besoldung nach pauschalen Ansätzen pro gehaltene  Lektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Zusätzliche Entschädigung
                            en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pro Abteilung, die zwei- und mehrklassig unterrichtet wird, gilt eine Zulage  von Fr. 1'400.— plus Teuerungszulage pro Jahr und Abteilung als beitrags-  berechtigt.  Die  Anspruchsberechtigung  gilt  nur  für  Lehrpersonen,  die  mehr  als 14 Wochenlektionen in einer zwei- oder mehrklassigen Abteilung unter-  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  in  Gemeinden  mit  langen  Schulwegen  während  der  Mittagszeit  eine  Aufsicht durch Lehrpersonen organisiert, gelten diese Stunden als beitrags-  berechtigt.  Pro  Aufsichtsstunde  gilt  der  halbe  Ansatz  einer  Lektion  als  bei-  tragsberechtigt.  Wird  durch  die  Aufsicht  das  zu  leistende  Pflichtpensum  überschritten, richtet sich der beitragsberechtigte Ansatz nach den pauscha-  len Ansätzen gemäss Artikel 4 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  S  chlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Übergangsbe
                            stimmung  Die Gemeinden haben ihr Recht bis zum 31. Juli 2002 den Vorgaben nach  diesem  Reglement  anzupassen.  Andernfalls  verwirken  sie  ihren  Anspruch  auf  Beiträge  an  die  Besoldung  der  Lehrpersonen  nach  der  Beitragsverord-  nung  15  .  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 10.1115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 10.1222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Vollzug
                            1  Die Bildungs- und Kulturdirektion vollzieht dieses Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere  legt  sie  im  Rahmen  der  Personalverordnung  16    und  dieses  Reglements  die  beitragsberechtigte  Besoldung  nach  Artikel  3  Absatz  3  der  Beitragsverordnung  17   fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufhebung bis
                            herigen Rechts  Die Richtlinien vom 1. Januar 1996 zu den Anstellungs- und Besoldungsbe-  dingungen  für  die  Lehrpersonen  der  Kindergärten  und  Volksschulen  18    wer-  den aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            Dieses Reg  lement tritt am 1. August 2001 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Martin Furrer  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   RB 10.1222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   ED 10.1223