Ausführungsbestimmungen über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000
                            über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 vom 8. Juni 1999 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in  Ausführung  der  Verordnung  über  die  eidgenössische  Volkszählung  2000 vom 13. Januar 1999 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Aufgabe der Gemeinden Die  Durchführung  der  eidgenössischen  Volkszählung  2000  obliegt  nach Massgabe der Bundesgesetzgebung den Einwohnergemeinden. Sie können bestimmte Aufgaben an ein Dienstleistungszentrum übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Kantonale Verbindungsstelle Kantonale  Verbindungsstelle  für  die  Durchführung  der  eidgenössischen Volkszählung 2000 ist das Volkswirtschaftsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Kontrollorgan für den Datenschutz Kontrollorgan  für  die  Einhaltung  des  Datenschutzes  ist  das  Justiz-  und Sicherheitsdepartement 4 .   Es   kann   für   die   Erfüllung   seiner   Aufgaben Fachpersonen  beiziehen  sowie  die  Einhaltung  des  Datenschutzes  in  den Dienstleistungszentren einer gemeinsamen Datenschutzaufsicht übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Kantonsbeitrag An die Kosten der eidgenössischen Volkszählung 2000 vergütet der Kanton den  Einwohnergemeinden  Fr.  2.–  je  Person  der  bei  der  Zählung  ermittelten Wohnbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Inkraftsetzung Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XXV, 267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 431.112.1 (AS 1999, 921)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB     101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ab 1. Juli 2008 Sicherheits- und Justizdepartement