Ausführungsbestimmungen über das Schulgeld der ausserkantonalen externen Schüler an der Kantonsschule
                            über das Schulgeld der ausserkantonalen externen Schüler an der Kantonsschule vom 18. Januar 1994 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt   auf   Artikel   15   Absatz   1   Buchstabe   c   der   Verordnung   über   die Kantonsschule vom 11. Oktober 1984 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Schulgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Schulgeld  für  ausserkantonale  externe  Schülerinnen  und  Schüler  an der   Kantonsschule   aus   Kantonen,   die   im   Rahmen   des   Regionalen Schulabkommens    Innerschweiz    Beiträge    für    den    ausserkantonalen Schulbesuch  ihrer  Studierenden  entrichten,  entspricht  dem  Schulgeld  für Obwaldner  Schülerinnen  und  Schüler  an  der  Kantonsschule  (Art.  15  Abs.  1 Bst. a der Kantonsschulverordnung 3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Schulgeld  für  ausserkantonale  externe  Schülerinnen  und  Schüler  an der   Kantonsschule   aus   Kantonen,   die   keine   Beiträge   für   den   ausser- kantonalen   Schulbesuch   ihrer   Studierenden   entrichten,   entspricht   dem Beitrag,  welcher  der  Kanton  im  Rahmen  des  Regionalen  Schulabkommens für  Obwaldner  Schülerinnen  und  Schüler  bezahlt,  die  eine  ausserkantonale Maturitätsschule  besuchen.  Vom  festgelegten  Betrag  gelten  Fr.  500.–  als eigentlicher Schulgeldbeitrag, der Rest als Betriebskostenbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Erlass Das  Erziehungsdepartement  kann  in  begründeten  Fällen  den  eigentlichen Schulgeldbeitrag    von    Fr.    500.–    ganz    oder    teilweise    erlassen.    Eine Ermässigung  des  Betriebskostenbeitrages  bedarf  einer  Bewilligung  des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Aufhebung bisherigen Rechts Die  Ausführungsbestimmungen  über  das  Schulgeld  der  ausserkantonalen externen  Schüler  an  der  Kantonsschule  vom  24.  September  1985 4 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XXIII,     8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB     XIX,     61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB XIX, 61, XXIII, 458
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB     XIX,     254