VERORDNUNG über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen
                            VERORDNUNG  über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen  (Perimeterordnung)  (LRB  vom 21.  Februar  1979  1  ; Stand am 1.  Januar  2014)  Der Landrat des Kantons Uri,  in Ausführung von Artikel  49 des Strassengesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  September  2013  2  ,  beschliesst:  A.  ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand der Verordnung
                            Die Gemeinden (Einwohner-, Kirch- und Bürgergemeinden), deren Zweck  -  verbände und die Korporationen können beim Bau beziehungsweise  Ausbau von Strassen und Wegen im Rahmen dieser Verordnung Grundei  -  gentümerbeiträge erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Vorbehaltenes Recht
                            1  Diese Verordnung schränkt in keiner Weise die Befugnis ein, welche dem  Kanton, den Korporationen und den Gemeinden beziehungsweise ihren  Zweckverbänden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zur  Erhebung von Perimeterabgaben bei Verbauungen, Kanalisationen oder  andern öffentlichen Werken, die nicht Strassen sind, zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt ferner die Erhebung von Perimeterabgaben bei  Strassen- und Wegbauten aller Art durch Bodenverbesserungsgenossen  -  schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 29. März 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 50.1111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.  PERIMETERPFLICHT UND PERIMETERBEMESSUNG  I.  Die Perimeterpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Pflichtige Grundstücke
                            1  Die Perimeterpflicht besteht für die Grundstücke, denen aus dem Stras  -  senbau oder -ausbau über die allfälligen Nachteile hinaus wirtschaftlich  ausnützbare Sondervorteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Grundstücken, die nur teilweise im Perimeter liegen, gilt nur diese  Fläche als pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Pflichtige Person
                            Perimeterpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Veranlagung Eigentümer des  Grundstückes ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Abgabenbefreiung
                            Öffentlicher Grund und Boden, der einer öffentlichen Aufgabe gewidmet ist,  ist von der Perimeterpflicht ausgenommen. Der Perimeteranteil darf nicht zu  Lasten der übrigen Pflichtigen gehen.  II.  Perimeterbemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Baukosten
                            1  Als Baukosten, die nach dieser Verordnung auf die begünstigten Grundei  -  gentümer umgelegt werden können, gelten die totalen Aufwendungen  gemäss Schlussabrechnung für:  –  Unterbau, Belag, Böschungen, Brücken, Unterführungen, Galerien und  andere Kunstbauten;  –  Beleuchtungsanlagen;  –  Strassenentwässerung, soweit sie der Strasse dient;  –  Personenunterführungen, Trottoirs, Gehwege (Strassengesetz Artikel  4);  –  Landerwerbskosten einschliesslich Beschaffung von Realersatz, Minder  -  werts- und Inkonvenienzentschädigungen;  –  Erwerb weiterer für Bau, Unterhalt und Betrieb erforderlicher Rechte;  –  Bauzinse, Projektierung, Bauleitung u. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht zu den Baukosten im Sinne dieser Verordnung gehören Aufwen  -  dungen, die nach Artikel  4 des Strassengesetzes nicht zur Strasseneinrich  -  tung gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zu überwälzender Baukostenanteil
                            1  Der auf die Grundeigentümer zu überwälzende Kostenanteil ist prozentual  tiefer anzusetzen, je grösser das Interesse des bauenden Gemeinwesens  am Bauwerk ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Beitragsklassen
                            1  Auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen untereinander sind die Beiträge  abzustufen nach dem Mass des erzielten Sondervorteils nach Artikel  3  Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zwecke sind alle im Perimeterbereich liegenden Grundstücke  beziehungsweise Grundstückteile je nach der Grösse der Vorteile, die ihnen  erwachsen, in höchstens fünf Beitragsklassen einzuteilen, wobei die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Klasse die am meisten bevorzugten Grundstücke beziehungsweise  Grundstückteile erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei dieser Einteilung in Beitragsklassen sind vor allem zu berücksichtigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Lage zur Strasse (anstossendes oder hinterliegendes Grundstück,  Mass der Entfernung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mass der gegenwärtigen und künftigen Nutzung im Rahmen der beste  -  henden oder zu erwartenden Baubeschränkungen (Zonenart, Ausnut  -  zungsziffer, Abstands-, Höhen- und andere Begrenzungen usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wegfallen von Inkonvenienzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verbesserung der verkehrsmässigen Erschliessung und der Verbindung  zu wichtigen Punkten (Dorfzentrum, Bahn-, Strassen- und sonstiges  übergeordnetes Verkehrsnetz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Vorhandensein anderer Zugangsmöglichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Art der Benützung der Strasse (z.  B. als Güterstrasse bloss als Zu- und  Wegfahrt oder bloss zur Bewirtschaftung des Landes oder zu beidem  benützbar);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der früher geleistete Perimeter für das gleiche Strassenstück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufgehoben durch VA vom 13.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2012 (AB  vom 16.  April  2010).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Bemessungsformel
                            1  Die Quadratmeterfläche des beitragspflichtigen Grundstückes beziehungs  -  weise Grundstückteils multipliziert mit der Ordnungszahl der Beitragsklasse  ergibt die Anzahl der Teiler-Einheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag des zu überwälzenden Baukostenanteils nach Artikel  7 dividiert  durch die Gesamtzahl der im Perimeter liegenden Teiler-Einheiten ergibt  den pro Teiler-Einheit zu leistenden Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der pro Teiler-Einheit zu leistende Betrag, multipliziert mit der Anzahl  Teiler-Einheiten des Grundstückes beziehungsweise Grundstückteils, ergibt  den für das betreffende Grundstück beziehungsweise Grundstückteil zu leis  -  tenden Grundeigentümerbeitrag.  C.  ORGANISATIONS- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN  I.  Zuständige Instanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Grundsatzbeschlüsse
                            Über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen und die Festsetzung des  prozentualen Anteils an den Baukosten (Artikel  7) wird im Beschluss über  die Projektgenehmigung oder den Baukredit entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Perimeterplan und Perimeterverzeichnis
                            1  Der Perimeterplan wird von der zuständigen Exekutivbehörde des perime  -  tererhebenden Gemeinwesens aufgestellt, bei Zweckverbänden von dem  durch das Statut hiefür eingesetzte Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist als Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 ausgestaltet und  enthält die Grenzen und Bezeichnungen der pflichtigen Grundstücke bezie  -  hungsweise Grundstückteile, die Grundbuch- oder Parzellennummern sowie  die Grenzen der einzelnen Klassenbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Perimeterplan wird ein Perimeterverzeichnis beigegeben, das die  Grundstücke bezeichnet und die Namen der Beitragspflichtigen mit Adresse  nennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Veranlagungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Auflageverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Öffentliche Auflage
                            Der Perimeterplan und das Perimeterverzeichnis sind während 30 Tagen  öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Auskündung
                            1  Auf die Auflage ist in der unmittelbar vor Beginn der Auflagefrist erschei  -  nenden Nummer des Amtblattes hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Publikation hat folgende Hinweise zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ort der Auflage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  örtliche Bezeichnung der Strasse und des betreffenden Gebietes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beginn und Ende der Auflagefrist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Hinweis darauf, dass Einsprachen gegen den Perimeterplan bezie  -  hungsweise das Perimeterverzeichnis innert der Auflagefrist bei der  genau zu bezeichnenden Planerstellungsbehörde nach Artikel  11  Absatz  1 schriftlich einzureichen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Hinweis darauf, dass bei unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist die  Feststellung der publizierten Plandaten rechtskräftig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Persönliche Anzeige
                            Die nach dem Plan Perimeterpflichtigen sind zudem mit eingeschriebenem  Brief an das den Behörden letztbekannte Zustelldomizil, auf die Auflage  hinzuweisen.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Überprüfungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Überprüfungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Planbereinigung
                            1  Nach Ablauf der Einsprachefrist prüft die Behörde den Auflageplan  aufgrund der eingereichten Einsprachen. Gelangt sie dabei nicht zu einer  Änderung des Planes, weist sie allfällige Einsprachen schriftlich und mit  einer Rechtsmittelbelehrung versehen ab. Anderfalls legt sie den Plan neu  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Einsprachen entscheidet, allein oder auf Weiterzug hin, der Gemein  -  derat.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einspracheentscheide des Gemeinderates unterliegen der Verwaltungsbe  -  schwerde an den Regierungsrat.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Beitragsverfügung
                            1  Nach Erledigung allfälliger Beschwerden erlässt die zuständige Exekutiv  -  behörde des perimetererhebenden Gemeinwesens gestützt auf den rechts  -  kräftigen Perimeterplan die Beitragsverfügung nach der Bemessungsformel  des Artikels 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dieser Verfügung ist der zu leistende Beitrag auf Grund der Schlussab  -  rechnung über das Bauwerk zu beziffern und zu spezifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Zustellung und Weiterzug
                            1  Die Beitragsverfügung ist dem Pflichtigen mit eingeschriebenem Brief und  mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Vereinfachtes Verfahren
                            In einfachen Fällen kann, wenn die Umstände es erlauben und mit  Sicherheit keine Interessen Dritter berührt werden, die öffentliche Auflage  zugunsten der persönlichen Anzeige wegfallen.  III.  Perimeterbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Zahlungspflicht
                            Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsverfügung  Perimeterpflichtiger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Verfall
                            Die Beiträge sind innerhalb von 90 Tagen nach Genehmigung der Schluss  -  abrechnung und Rechnungsstellung zu entrichten. Nach Ablauf der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 9.  November  1982, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1983 (AB  vom 19.  November  1982).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben durch LRB vom 20.  Februar  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  September  2008 (AB vom 7. März 2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben durch LRB vom 9.  November  1982, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1983  (AB vom 19.  November  1982).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahlungsfrist sind die Beiträge zum jeweiligen Zinssatz der Urner Kanto  -  nalbank für erste Hypotheken zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Ratenzahlung, Stundung
                            1  Die zuständige Instanz kann auf begründetes Gesuch hin in Härtefällen  Ratenzahlungen gestatten oder die Beiträge stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Stundung ohne Leistung eines Verzugszinses ist auf Gesuch hin in  jedem Fall zu gewähren, wenn der Perimeter ein Grundstück betrifft, das  landwirtschaftlich genutzt wird. Der Verfall tritt erst ein, wenn das perimeter-  belastete Grundstück oder ein Teil davon verkauft oder überbaut wird, es  sei denn, dass es weiterhin, wie bisher, landwirtschaftlich genutzt wird. Wird  nur ein Teil des perimeterbelasteten Grundstückes verkauft oder überbaut,  verfällt nur der entsprechende anteilmässige Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Gesetzliches Pfandrecht
                            Das perimetererhebende Gemeinwesen hat ein gesetzliches Pfandrecht am  perimeterbelasteten Grundstück. Es erlischt, wenn nicht innert zwei Jahren  nach Verfall die Betreibung auf Pfandverwertung angehoben oder eine  gütliche Vereinbarung getroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Vollstreckbarkeit
                            Die rechtskräftige Beitragsverfügung ist einem rechtskräftigen Urteil nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  80 SchKG gleichgestellt.  D.  SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Altrechtliche Perimeteransprüche
                            Perimeteransprüche, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begründet  sind, richten sich weiterhin nach altem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Referendumsfrist auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juli  1979 in Kraft.  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Hans Zgraggen  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
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