KONKORDAT zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948
                            KONKORDAT  zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über  den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10.  Dezember  1948  (vom Bundesrat genehmigt am 26.  September  1949; Stand am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  November  1950)  Datum des Inkrafttretens für die dem Konkordat angeschlossenen Kantone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Oktober  1949  1  2  Die Regierungen der Kantone,  in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuer  -  pflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzu  -  wenden und, vorbehältlich der Bestimmungen des Konkordates, jede  Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden,  kommen überein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuer  -  pflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung  eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen  Gebrauch zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum  Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im  Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder  verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres,  in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn  folgenden Jahre bestehen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   LRB vom 1.  Juni  1950 betr. Beitritt des Kantons Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Kanton Uri in Kraft gesetzt auf den 23.  November  1950 (AB vom 14.  Dezember  1950)  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei  der Besteuerung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landes  -  abwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und  daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des  Einzuges und folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in  der Schweiz geboren, so dürfen ihnen weiterhin Steuererleichterungen  gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein  darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze  geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische  Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen,  Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftli  -  chen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres,  in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden  Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körper  -  schaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen  Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs-  und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abma  -  chungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten,  dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtli  -  chen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei  diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  2  Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in  den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper,  wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschät  -  zung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürli  -  chen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufent  -  haltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder  der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche  oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuer  -  einschätzung bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren  Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen  Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen  Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entschei  -  dung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der  Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädi  -  gungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordats  -  kommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder  einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht  in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der  vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei  der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradik  -  torischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die  Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder  Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der  dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat  der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende  Busse zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Geldbusse beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel  1 je nach der Schwere des  Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen  gewährten Steuervorteils, mindestens aber 1  000  Franken und höchs  -  tens 10  000  Franken, bei Wiederholung kann die Busse bis auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  000  Franken erhöht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel  3, je nach der Schwere des  Verschuldens, mindestens 100  Franken und höchstens 500  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  -  baren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu  vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz  verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz  nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der  Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter  Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalen  -  derjahres vom Konkordat zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu  richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordats  -  kommission und die Konkordatskantone.  Schlussprotokoll  In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen  Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels  gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steu  -  ererleichterungen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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