Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen
                            über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen vom 5. Juli 1983 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt   auf   Artikel   3   der   Verordnung   über   Orts-,   Gemeinde-   und Stationsnamen vom 30. Dezember 1970 2 , 3 beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Nomenklaturkommission setzt die Schreibweise der Lokalnamen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Benennung   von   Strassen,   Plätzen   und   Objekten   ist   Sache   der Gemeinde.  Die  Gemeinde  holt  vor  der  Benennung  die  Stellungnahme  der Nomenklaturkommission ein. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Erhebung von Lokalnamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zugleich  mit  der  Parzellarvermessung  erhebt  der  Grundbuchgeometer  die Lokalnamen,  hält  diese  in  einem  Verzeichnis  fest  und  unterbreitet  sie  der Nomenklaturkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erhebung erfolgt im Einvernehmen mit dem Einwohnergemeinderat der betreffenden Gemeinde und mit Unterstützung von Ortskundigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  gleicher  Weise  ist  bei  Zweitvermessungen,  bei  der  Erstellung  von Übersichtsplänen und bei andern Planbearbeitungen vorzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Festsetzung der Schreibweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Nomenklaturkommission  prüft  die  ihr  unterbreiteten  Lokalnamen  auf ihre  Richtigkeit  und  entscheidet  über  die  Schreibweise.  Sie  berücksichtigt dabei die ortsübliche Aussprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  Grundsätze  und  Regeln  über  die  Schreibweise  der  Lokalnamen aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Neue Lokalnamen und Änderung bestehender Lokalnamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Nomenklaturkommission  entscheidet  auch  über  die  Einführung  neuer und die Änderung bestehender Lokalnamen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  den  anerkannten  Vermessungswerken  sowie  im  Grundbuch  sind  die Lokalnamen zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Verzeichnis Das   von   der   Nomenklaturkommission   fortgeführte   Obwaldner   Namen- verzeichnis 7 wird     dem     Volkswirtschaftsdepartement,     der     Abteilung Grundbuch    und    Vermessung,    dem    Grundbuchgeometer    sowie    den Einwohnergemeinden zugestellt. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Gutachten  wird  vom  Gesuchstellenden  eine  Gebühr  erhoben  nach Massgabe der Allgemeinen Gebührengesetzgebung 10 . 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Behörden und Amtsstellen sind von der Gebührenpflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Inkrafttreten Diese  Ausführungsbestimmungen  treten,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, sofort in Kraft. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB   XVIII,   229;   geändert   durch   die   Vollziehungsverordnung   über   die   amtliche Vermessung  vom  27.  April  1995,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1995  (LB  XXIII,  362),  die Ausführungsbestimmungen    über    die    Bereinigung    des    Verordnungsrechts    des Regierungsrats  vom  1.  Mai  2007,  in  Kraft  seit  1.  August  2007  (ABl  2007,  810  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1003), und die Ausführungsbestimmungen über di e Anpassung des Verordnungsrechts des     Regierungsrats     zur     Umsetzung     der     Rechtsweggarantie     sowie     der Bundesrechtspflege  vom  25.  November  2008,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2009  (ABl  2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR    510.625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Geändert    durch    die    Ausführungsbes timmungen    über    die    Bereinigung    des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben  durch  Art.  44  Bst.  c  der  VV  über  di e  amtliche  Vermessung  vom  27.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Geändert    durch    die    AB    zur    Umsetzung    der    Rechtsweggarantie    sowie    der Bundesrechtspflege (Ziff. I. 1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Geändert    durch    die    Ausführungsbes timmungen    über    die    Bereinigung    des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vom Regierungsrat genehmigt am 12. Januar 1952, als Sonderdruck veröffentlicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Geändert    durch    die    Ausführungsbes timmungen    über    die    Bereinigung    des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben    durch    die    Ausführungsbes timmungen    über    die    Bereinigung    des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 GDB    643
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Geändert    durch    die    Ausführungsbes timmungen    über    die    Bereinigung    des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Vom  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  genehmigt  am  22.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983; die Genehmigungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über Orts-,  Gemeinde-  und  Stationsnamen  vom  30.  Dezember  1970  (SR  510.625)  wurde durch die Verordnung über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Januar 1991 (SR 172.068) aufgehoben