Ausführungsbestimmungen über das Waldfeststellungsverfahren
                            Ausführungsbestimmungen über das Waldfeststellungsverfahren vom 20. August 1996 (Stand 1. September 1996) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in   Ausführung   von   Artikel   10   des   Bundesgesetzes   über   den   Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 1 ) und Artikel 12 der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 2 ) , gestützt auf Artikel 15a Absatz 2 der Forstverordnung vom 30. Januar 1960 3 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Einleitung des Verfahrens 1 Das Waldfeststellungsverfahren wird auf Gesuch hin eingeleitet, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. 2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen müssen die Einwohner-   bzw.   Bezirksgemeinden   die   Durchführung   des Waldfeststellungsverfahrens für jene Bereiche verlangen, wo Bauzonen an   den   Wald   grenzen   oder   in   Zukunft   grenzen   sollen 4 ) und   wenn Grundstücke aus der Bauzone entlassen werden 5 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Ausarbeitung der Waldfeststellungsverfügung 1 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement erlässt im Interesse einer einheitlichen Praxis Richtlinien, nach welchen entschieden wird, ob eine bestockte oder nichtbestockte Fläche Wald ist oder nicht. 1 SR 921.0 2 SR 921.01 3 GDB 930.11 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 WaG
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3 WaG
                            OGS 1997, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Oberforstamt arbeitet, soweit das Gesuch in die Zuständigkeit des Land-   und   Forstwirtschaftsdepartementes   fällt 6 ) ,   den   Entwurf   der Waldfeststellungsverfügung   aus.   Es   orientiert   die   Grundeigentümer vorgängig mittels einer Veröffentlichung im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Öffentliche Auflage 1 Der Entwurf der Waldfeststellungsverfügung wird während 30 Tagen beim   Oberforstamt   und   der   entsprechenden   Einwohner-   bzw. Bezirksgemeinde öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage und die Einsprachemöglichkeit ist im Amtsblatt bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Einspracheverfahren, Waldfeststellungsverfügung 1 Wer   ein   schutzwürdiges   Interesse   nachweist,   kann   während   der öffentlichen   Auflage   schriftlich   und   begründet   beim   Land-   und Forstwirtschaftsdepartement Einsprache erheben. 2 Das Departement führt in der Regel eine Einspracheverhandlung durch. Kommt   keine   Einigung   zustande,   so   sind   die   Einsprachen   vom Departement gleichzeitig mit dem Erlass der Waldfeststellungsverfügung zu behandeln. Der Entscheid und die Waldfeststellungsverfügung sind dem Einsprecher bzw. der Einsprecherin, den Grundeigentümern sowie weiteren Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Einspracheentscheide sind zu begründen. 3 Führen   Einsprachen   zu   wesentlichen   Änderungen,   so   ist   das Auflageverfahren   neu   einzuleiten.   Ausnahmsweise   kann   auf   die Wiederholung   des   Auflageverfahrens   verzichtet   werden,   wenn   den Betroffenen durch das Departement direkt eine neue Einsprachefrist angesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Beschwerdemöglichkeit 1 Wer Einsprache erhoben hat, kann gegen den Einspracheentscheid beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erheben und die Waldfeststellungsverfügung anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Wirkung 1 Eine rechtskräftige Waldfeststellungsverfügung stellt fest, ob eine Fläche Wald ist oder nicht. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3 WaG
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden rechtskräftige Waldfeststellungsverfügungen im Verfahren der kommunalen Nutzungsplanung in den Bauzonen eingetragen, so gelten neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen nicht als Wald 7 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Übergangsbestimmung 1 Bereits   eingeleitete   Waldfeststellungsverfahren   werden   nach   diesen Ausführungsbestimmungen fortgesetzt. 2 Betroffenen muss in jedem Fall die Einsprachemöglichkeit beim Land- und Forstwirtschaftsdepartement gewährt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 1996 in Kraft. 2 Sie sind dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft vor dem Inkrafttreten mitzuteilen 8 ) . 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1 und 2 WaG
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1 WaG
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.08.1996 01.09.1996 Erlass Erstfassung OGS 1997, 23 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.08.1996 01.09.1996 Erstfassung OGS 1997, 23 5