Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie
                            Reglement  über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung  und die Lieferung elektrischer Energie  vom 5. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015)  Der Verwaltungsrat,  gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 sowie  Abs. 2 und 3 des EWN-Gesetzes  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundlagen und Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement, die entsprechenden kantonal übergeordneten Ge  -  setze, gestützt darauf erlassene Ausführungsvorschriften des Kantons  NW und des EWN-Verwaltungsrats, die jeweils gültigen Preise  2  )    sowie  allfällig individuelle Vereinbarungen bilden die Grundlage für die Netz  -  nutzung und die Lieferung elektrischer Energie aus dem Verteilnetz des  Kantonalen  Elektrizitätswerks  Nidwalden  (nachstehend  EWN  genannt)  an   die   Endverbraucher   von   elektrischer   Energie   (nachstehend   Kunde  genannt) sowie für Eigentümer von elektrischen Niederspannungsinstal  -  lationen, welche direkt an das Verteilnetz des EWN angeschlossen sind.  Sie   bilden   zusammen   mit   den   jeweils   gültigen   Preisstrukturen   die  Grundlage   des   Rechtsverhältnisses   zwischen   dem   EWN   und   seinen  Kunden.  2  Die   Netznutzung   sowie   der   Bezug   von   Energie   gelten   als   Anerken  -  nung   dieses   Reglements   sowie   der   jeweils   gültigen   Ausführungsvor  -  schriften und Preise.  1)  NG 642.1  2)  NG 642.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   besonderen   Fällen   hinsichtlich   der   Charakteristik   des   Energiebe  -  zugs, wie zum Beispiel bei Lieferungen an Grosskunden, Bereitstellung  und   Lieferung   von   Ergänzungs-   oder   Ersatzenergie   an   Kunden   mit  Eigenerzeugungsanlagen,   Saisonenergie,   Installation   von   temporären  Anschlüssen mit vorübergehender Energielieferung (Schausteller, Aus  -  stellungen, Festanlässe, Baustellen usw.) sowie für weitere Lieferungen  können   fallweise   besondere   Lieferbedingungen   vereinbart   werden.   In  diesen abweichenden Fällen gelten die allgemeinen Bedingungen des  vorliegenden Reglements sowie die geltenden Preisstrukturen nur inso  -  weit, als nichts Abweichendes festgesetzt oder vereinbart worden ist.  4  Jeder Kunde hat auf Verlangen Anrecht auf Aushändigung dieses Re  -  glements   sowie   der   für   ihn   zutreffenden   Preisstrukturen.   Im   Übrigen  können sämtliche Unterlagen  5  sowie die auf EWN anwendbaren kantonalen Gesetze, Verordnungen  und   Ausführungsbestimmungen   auf   der   Internet-Homepage   des   EWN  (www.ewn.ch) eingesehen bzw. heruntergeladen werden.  6  Die   in   diesem   Reglement   verwendeten   Personenbezeichnungen   be  -  ziehen sich sowohl auf das weibliche wie das männliche Geschlecht.  7  Vorbehalten bleiben in jedem Fall die zwingenden bundesrechtlichen  und kantonalen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffsbestimmungen
                            1  Als   Kunden   gelten:   Bei   Netznutzung   und   /   oder   Energielieferungen:  Der Eigentümer, bei Miet- oder Pachtverhältnissen der Mieter bzw. der  Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Woh  -  nungen, deren Energieverbrauch über Messeinrichtungen erfasst oder  in   besonderen   Fällen   pauschal   festgelegt   wird.   Für   Untermieter   und  Kurzzeitmieter werden in der Regel keine eigenen Zählerabonnemente  geführt.   In   Liegenschaften   mit   häufigem   Benutzerwechsel   kann   das  EWN das Zählerabonnement auf den Liegenschaftseigentümer ausstel  -  len. In Liegenschaften mit mehreren Benützern lautet das Zählerabon  -  nement für den Allgemeinverbrauch (z.B. Treppenhausbeleuchtung, Lift  usw.) auf den Liegenschaftseigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Entstehung des Rechtsverhältnisses
                            1  Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden für die Netznutzung und / oder  den Energiebezug entsteht in der Regel durch Nutzung des Verteilnet  -  zes, mit dem Energiebezug oder durch Abschluss eines Energieliefer  -  vertrags und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezieht der frei am  Markt  berechtigte  Kunde nach Art.  6 StromVG /
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 StromVV (mindestens / grösser 100 MWh Jahresverbrauch pro
                            Verbrauchsstätte) Energie teilweise oder vollständig bei Dritten, so ist  vorgängig mit dem EWN ein Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag  abzuschliessen. Im Weiteren hat der Kunde dem EWN bei einem Liefe  -  rantenwechsel folgende Angaben mitzuteilen: Neuer Lieferant, Bezugs  -  profil, Modalitäten des Energiedatenmanagements und der Abrechnung.  Das EWN kann im Einverständnis des Kunden mit dem Drittlieferanten  einen Rahmenvertrag zur Abwicklung der Netznutzung und der Abrech  -  nungsmodalitäten abschliessen.  3  Die Energielieferung wird aufgenommen, sobald die allenfalls notwen  -  digen Netzanschluss-, Netznutzungs- bzw. Energielieferverträge abge  -  schlossen sowie die Vorleistungen des Hauseigentümers und des Kun  -  den erfüllt sind, wie Bezahlung der Anschlussbeiträge, Baukostenbeiträ  -  ge und dergleichen.  4  Der Kunde ist nur berechtigt, die Energie zu den vertraglich bestimm  -  ten Zwecken zu verwenden.  5  Ohne ausdrückliche Bewilligung des EWN ist der Kunde nicht berech  -  tigt,   Energie   an   Dritte   abzugeben,   ausgenommen   an  Untermieter   von  Wohnräumen. Auf den vom EWN erhobenen Preisen dürfen dabei keine  Zuschläge erfolgen. Dasselbe gilt auch bei der Vermietung von Ferien  -  häusern, Ferienwohnungen und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beendigung des Rechtsverhältnisses
                            1  Das   Rechtsverhältnis   bezüglich   der   Netznutzung   kann   vom   Kunden  ohne   anderslautende   individuelle   Vereinbarung   mit   einer   Kündigungs  -  frist von 2 Monaten gekündigt werden.  2  Die am freien Markt nicht berechtigten Kunden nach Art. 6 StromVG  (kleiner   100  MWh   Jahresverbrauch  pro   Verbrauchsstätte)  können   den  Energiebezug jederzeit mit einer Frist von 5 Arbeitstagen durch schriftli  -  che, elektronische oder mündliche, vom EWN bestätigte Abmeldung be  -  enden (wie bei Wegzug, Liegenschaftsverkauf etc.).  3  Die am Markt berechtigten freien Kunden nach Art. 6 StromVG / Art.  11 StromVV können ohne besondere vertragliche Vereinbarung jeweils  auf Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten  ihren Energiebezug beenden.  4  Der Kunde hat die Netznutzung und den Energieverbrauch sowie all  -  fällig weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhält  -  nisses entstehen, zu bezahlen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Nichtbenützung von Netzanschlüssen, elektrischen Geräten oder  Anlageteilen bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.  6  Dem EWN ist unter Angabe des genauen Zeitpunkts Meldung zu er  -  statten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vom Verkäufer bei Eigentumswechsel einer Liegenschaft oder ei  -  ner Wohnung, mit Adressangabe des Käufers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vom wegziehenden Mieter bei Wegzug aus gemieteten Räumen,  mit Angabe der neuen Wohnadresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vom   Vermieter   bei   Mieterwechsel   einer   Wohnung   oder   Liegen  -  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft bei Wechsel in der  Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung besorgt,  mit Angabe deren Adresse.  7  Netznutzung, Energieverbrauch und allfällig weitere Kosten und Um  -  triebe, die nach Beendigung des Rechtsverhältnisses oder in leer ste  -  henden Mieträumen und unbenutzten Anlagen entstehen, gehen zulas  -  ten des Eigentümers der entsprechenden Liegenschaft.  8  Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegenschaftsei  -  gentümer für leer stehende Mieträume und unbenutzte Anlagen die De  -  montage   der   Messeinrichtung   verlangen.   Die   Aufwendungen   für   die  Wiederinbetriebnahme, enthaltend Demontage und Montage der Mess  -  einrichtung sowie die Wiedereinschaltung werden dem Liegenschaftsei  -  gentümer verrechnet.  9  Bei Ausserbetriebnahme von Messeinrichtungen behält sich das EWN  vor, auf Kosten des Kunden geeignete Massnahmen zu treffen, um eine  unbefugte oder unkontrollierte Wiederinbetriebnahme zu verhindern.  10  Das EWN kann bei der Abmeldung eines Energiebezugs Einsicht in  benötigte Unterlagen verlangen.  2 Netznutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligungen und Zulassungsanforderungen
                            1  Der   Energiebezug   für   vorübergehende   Zwecke   (Baustellen,   Aus  -  stellungen, Festanlässe usw.) bedarf einer Bewilligung des EWN.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist auf dem vom EWN herausgegebenen Formular einzu  -  reichen. Es sind alle für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschrie  -  be,   allfällige   kantonale   Sonderbewilligungen   und   dergleichen   beizule  -  gen,   insbesondere   Angaben   über   die   Energieverwendung   und   eine  fachkundige   Bedarfsberechnung   (Anschlussleistung,   Gleichzeitigkeits  -  faktor), bei Raumheizungen zusätzlich detaillierte Angaben über die vor  -  gesehenen Heizgeräte.  3  Der Kunde oder sein Installateur bzw. Gerätelieferant hat sich rechtzei  -  tig   beim   EWN   über   die   Anschlussmöglichkeiten   zu   erkundigen   (Leis  -  tungsfähigkeit der Verteilanlagen, Spannungshaltung, Notwendigkeit der  Verstärkung von Verteilanlagen usw.).  4  Einzelheiten sind in den Werkvorschriften und weiteren Bestimmungen  des EWN geregelt.  5  Das Netz ist grundsätzlich für die Übertragung von Daten und Signalen  des   EWN   reserviert.   Ausnahmen   bedürfen   der   Bewilligung   durch   das  EWN und sind entschädigungspflichtig.  6  Installationen   und   elektrische   Verbraucher   werden   nur   bewilligt   und  angeschlossen, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den   eidgenössischen   und   kantonalen   Vorschriften   und   Ausfüh  -  rungsbestimmungen,   den   anerkannten   Regeln   der   Technik   und  den Werkvorschriften des EWN entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen benachbarter Kun  -  den, Fernmelde- und Rundsteueranlagen nicht störend beeinflus  -  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz  einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstromin  -  spektorats   (ESTI)   gemäss   Niederspannungsinstallationsverord  -  nung (NIV)  3  )   sind, soweit eine solche Bewilligung notwendig ist.  7  Das EWN kann auf Kosten des Verursachers besondere Bedingungen  und Massnahmen festlegen, namentlich in folgenden Fällen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raum-  und Aussenheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wenn  der  vorgeschriebene  Leistungsfaktor   cos  phi  nicht  einge  -  halten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Für elektrische Verbraucher, die Netzrückwirkungen verursachen  und damit den Betrieb der Anlagen des EWN oder dessen Kun  -  den   stören;   insbesondere   auch   bei   störenden   Oberwellen-   und  Resonanzerscheinungen sowie Spannungsabsenkungen.  3)  SR 734.27  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zur rationellen Energienutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen (EEA).  Diese Bedingungen und Massnahmen können auch für bereits vorhan  -  dene Kunden und Anlagen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Niederspannungsinstalltionen
                            1  Niederspannungsinstallationen   sind   nach   der   Elektrizitätsgesetzge  -  bung des Bundes  4  )    und den darauf basierenden Vorschriften zu erstel  -  len, zu ändern, zu erweitern und instand zu halten. Installationen dürfen  nur von Personen oder Firmen vorgenommen werden, welche im Besitz  einer vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) gemäss NIV  ausgestellten oder anerkannten Installationsbewilligung sind.  2  Die Erstellung, Ergänzung und Kontrolle solcher Installationen sowie  die Montage von Zählern sind vom Eigentümer der elektrischen Nieder  -  spannungsinstallation bzw. vom  beauftragten Installateur  mit  Installati  -  onsanzeige dem EWN zu melden. Dabei ist mit der Bestätigung eines  dafür berechtigten Installateurs oder eines unabhängigen Kontrollorgans  mit Kontrollbewilligung der Nachweis nach NIV zu erbringen, dass die  betreffenden Installationen den geltenden Normen nach NIV (NIN) und  den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen.  3  Die Installationen und die an das Netz angeschlossenen Geräte sind  dauernd   in   gutem   und   gefahrlosem   Zustand   zu   halten.   Festgestellte  Mängel sind unverzüglich zu beheben. Den Kunden wird empfohlen, bei  allfällig ungewöhnlichen Erscheinungen in ihren Installationen wie häufi  -  ges Durchschmelzen von Sicherungen, Knistern, Rauchentwicklung und  dergleichen den betroffenen Anlageteil auszuschalten und unverzüglich  einen berechtigten Installateur mit der Behebung der Störung zu beauf  -  tragen.  4  Das EWN  fordert  die Eigentümer  von  Niederspannungsinstallationen  periodisch auf, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Installationen den  gültigen   technischen   und   sicherheitstechnischen   Anforderungen   und  Normen   genügen.   Der   Sicherheitsnachweis   ist   von   einem   unabhängi  -  gen Kontrollorgan auszustellen, das an der Installation der betreffenden  technischen   Anlagen   nicht   beteiligt   gewesen   ist.   Das   EWN   führt   auf  -  grund   des   eingereichten   Sicherheitsnachweises   Stichprobenkontrollen  nach NIV durch und fordert den Installationsinhaber auf, allfällige Män  -  gel auf eigene Kosten umgehend durch einen berechtigten Installateur  beheben zu lassen.  4)  SR 734.0; 734.1; 734.2; 734.26; 734.27 etc.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Kunde   ermöglicht   den   Mitarbeitern   des   EWN   oder   beauftragten  Dritten zu angemessener Zeit und im Fall von Störungen jederzeit den  Zugang zu sämtlichen Grenz- und Messstellen sowie zur Installation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Messeinrichtungen
                            1  Die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Ein  -  richtungen   werden   vom   EWN   geliefert   und   montiert.   Die   Zähler   und  Messeinrichtungen bleiben im Eigentum des EWN und werden auf des  -  sen Kosten instand gehalten. Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt  auf   eigene   Kosten   die   für   den   Anschluss   der   Messeinrichtungen   not  -  wendigen   Installationen   nach   Anleitung   des   EWN.   Überdies   stellt   er  dem EWN den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Zählap  -  parate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verscha  -  lungen, Nischen, Aussenkästen usw., die zum Schutz der Apparate not  -  wendig   sind,   werden   vom   Kunden   bzw.   Hauseigentümer   auf   seine  Kosten erstellt.  2  Die Kosten der Montage und Demontage der im Grundangebot vorge  -  sehenen Zähler und Messeinrichtungen gehen zulasten des EWN. Ist  gemäss   den   Anforderungen   des   Kunden   oder   aufgrund   gesetzlicher  Vorgaben die Montage zusätzlicher oder besonderer Messeinrichtungen  (wie Lastgangmessung) bzw. entsprechende Kommunikationsanschlüs  -  se notwendig, so gehen die entsprechenden Mehrkosten für Installation  und Betrieb zu dessen Lasten.  3  Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden des  EWN beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Aus  -  wechslung zulasten des Kunden. Zähler und Messeinrichtungen dürfen  nur durch Beauftragte des EWN plombiert, entplombiert, entfernt oder  versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden, und nur diese dürfen die  Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein- oder Ausbau der Messeinrich  -  tungen herstellen oder unterbrechen. Wer unberechtigterweise Plomben  an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen  vornimmt,   welche   die   Genauigkeit   der   Messinstrumente   beeinflussen,  haftet dem EWN für den daraus entstandenen Schaden und trägt die  Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Das EWN be  -  hält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Messeinrichtungen   wie   Unterzähler,   welche   sich   im   Eigentum   des  Kunden befinden und für die Weiterverrechnung an Dritte dienen, sind  von diesem auf eigene Kosten nach den Bestimmungen des Bundesge  -  setzes über das Messwesen  5  )   sowie den entsprechenden Ausführungs  -  vorschriften   und   Verordnungen   zu   unterhalten   und   periodisch   amtlich  prüfen zu lassen.  5  Der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der Mess  -  einrichtungen   durch   ein   amtlich   ermächtigtes   Prüforgan   verlangen.   In  Streitfällen ist der Befund des Bundesamts für Metrologie und Akkredi  -  tierung massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an den Mess  -  einrichtungen festgestellt, so trägt das EWN die Kosten der Prüfungen  einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen. Messappara  -  te, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht überschrei  -  ten, gelten als korrekt messend. Dies gilt ebenfalls für Umschaltuhren,  Sperrschalter,   Rundsteuerempfänger   usw.   mit   Differenzen   bis   +/–  30  Minuten auf die Uhrzeit.  6  Die Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in der  Funktion der Mess- und Schaltapparate dem EWN unverzüglich anzu  -  zeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Messung des Energieverbrauchs
                            1  Für die Feststellung des Energieverbrauchs sind die Angaben der Zäh  -  ler   und   Messeinrichtungen   des   EWN   massgebend.   Das   Ablesen   der  Zähler und die Wartung der übrigen Messeinrichtungen erfolgen durch  Beauftragte   des   EWN   oder   durch   Fernablesung.   Das   EWN   kann   die  Kunden   ersuchen,   die   Zähler   selbst   abzulesen   und   die   Zählerstände  dem EWN mit dem abgegebenen Formular zu melden.  2  Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messein  -  richtung   wird   der   Energiebezug   des   Kunden   soweit   möglich   aufgrund  der durchgeführten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur  durch   eine   Nachprüfung   nicht   bestimmen,   so   wird   der   Bezug   unter  angemessener  Berücksichtigung der Angaben des Kunden vom  EWN  festgelegt. Dabei ist vom Verbrauch in vorausgegangenen, vergleichba  -  ren   Perioden   auszugehen.   Die   inzwischen   eingetretenen   Veränderun  -  gen der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse sind angemessen zu  berücksichtigen.  5)  SR 941.20  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann  die  Fehlanzeige  einer   Messapparatur   nach   Grösse  und  Dauer  einwandfrei   ermittelt   werden,   so   hat   das   EWN   die   Abrechnungen   für  diese Dauer, jedoch höchstens für die letzten 5 Jahre, entsprechend zu  bereinigen. Kann der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht festge  -  stellt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandete Ableseperi  -  ode angepasst. Art. 7.3 bleibt vorbehalten.  4  Treten   in   einer   Installation   Verluste   durch   Erdschluss,   Kurzschluss  oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen Anspruch auf eine  Reduktion des registrierten Energieverbrauchs.  3 Energielieferung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Art und Umfang der Energielieferung
                            1  Das EWN liefert dem Kunden gestützt auf dieses Reglement Energie  im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der ihm zur Verfügung ste  -  henden Möglichkeiten. Das EWN ist berechtigt zu verlangen, dass der  Energiebezug den in den Produktions- und Verteilanlagen herrschenden  Belastungsverhältnissen angepasst wird. Das EWN ist ausserdem be  -  rechtigt,   während   der   Spitzenbelastungszeit   nötigenfalls   die   Leistung  einzuschränken oder Geräte zu sperren.  2  Die   Verantwortung   für   die   Einhaltung   gesetzlicher   Vorschriften   über  die Energieverwendung obliegt dem Kunden.  3  Das EWN setzt für die Energielieferung die Energieart, Spannung, Fre  -  quenz und den Leistungsfaktor cos phi sowie die Art der Schutzmass  -  nahmen fest. Das Niederspannungsnetz wird mit Wechselstrom in der  Nennspannung   400/230   Volt   und   mit   der   Nennfrequenz   von   50   Hz  betrieben.   Das   EWN   ist   berechtigt,   besondere   Bedingungen   festzule  -  gen, sofern der vorgeschriebene Leistungsfaktor nicht eingehalten und  vom Kunden keine Abhilfe getroffen wird.  4  Der Kunde ist nur berechtigt, die Energie zu den in den Preisstrukturen  oder dem Energieliefervertrag bestimmten Zwecken zu verwenden. Der  Anschluss   von   elektrischen   Geräten   an   Stromkreise,   die   für   andere  Zwecke bestimmt sind, ist nicht erlaubt.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Regelmässigkeit der Energielieferung /
                            Einschränkungen  1  Das  EWN  liefert   die   Energie   in   der   Regel   ununterbrochen   innerhalb  der   üblichen   Toleranzen   für   Spannung   und   Frequenz   gemäss   der  Schweizer   Norm   EN   50160   «Merkmale   der   Spannung   in   öffentlichen  Elektrizitätsversorgungsnetzen»;  vorbehalten  bleiben   besondere  Preis-  sowie die nachstehenden Ausnahmebestimmungen.  2  Das   EWN   hat   das   Recht,   die   Energielieferung   einzuschränken   oder  ganz einzustellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, in  -  neren Unruhen, Streiks, Sabotage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei ausserordentlichen Vorkommnissen und Naturereignissen wie  Einwirkungen   durch   Feuer,   Explosion,   Wasser,   Eisgang,   Blitz,  Windfall und Schneedruck, Erdbeben, Beschädigung durch Dritte  usw., Störungen und Überlastungen im Netz sowie Produktions  -  einbussen infolge Ressourcenmangel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei betriebsbedingten Unterbrechungen wie Reparaturen, Unter  -  halts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung der Zufuhr vom  Vorlieferanten oder bei Lieferengpässen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei Unfällen bzw. bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sa  -  chen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wenn die Versorgungssicherheit nicht gewährleistet werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  bei   Energieknappheit   im   Interesse   der   Aufrechterhaltung   der  Elektrizitätsversorgung des Landes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen.  Das   EWN   wird   dabei   in   der   Regel   auf   die   Bedürfnisse   der   Kunden  Rücksicht nehmen. Voraussehbare längere Unterbrechungen und Ein  -  schränkungen werden den Kunden nach Möglichkeit im Voraus und in  geeigneter   Form   (Amtsblatt,   Zeitung,   direkte   Benachrichtigung   usw.)  angezeigt.  3  Das   EWN   ist   zur   optimalen   Lastbewirtschaftung   berechtigt,   für   be  -  stimmte   Gerätekategorien   die   Freigabezeiten   einzuschränken   oder   zu  verändern. Die dafür notwendigen technischen Einrichtungen gehen zu  -  lasten des Kunden.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen,  um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Ener  -  gieunterbruch,   Wiedereinschaltung   sowie   aus   Spannungs-   oder   Fre  -  quenzschwankungen   und   Oberschwingungen   im   Netz   entstehen   kön  -  nen. In besonderem Mass gilt diese Verpflichtung für auf solche Ereig  -  nisse   anfälligen   Betriebe   wie   Krankenhäuser,   Altersheime,   EDV-Anla  -  gen,   Kühlanlagen,   Intensivmastbetriebe   und   dergleichen.   Kunden,   die  eigene Erzeugungsanlagen besitzen oder Energie von dritter Seite be  -  ziehen,   haben   die   besonderen   Bedingungen   über   den   Parallelbetrieb  mit dem Netz des EWN einzuhalten. Insbesondere ist darauf zu achten,  dass im Fall von Stromunterbrüchen im EWN-Netz solche Anlagen au  -  tomatisch von diesem abgetrennt und nicht wieder zugeschaltet werden  können, solange das EWN-Netz spannungslos ist.  5  Die   Kunden   haben   unter   Vorbehalt   zwingender   gesetzlicher   Bestim  -  mungen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmit  -  telbaren Schaden, der ihnen entsteht aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Spannungs- und Frequenzschwankungen irgendwelcher Art und  Grösse oder störenden Oberschwingungen im Netz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Unterbrechungen oder Einschränkungen der Energieabgabe so  -  wie   aus   der   Einstellung   der   Energielieferung   oder   aus   dem  Betrieb von Rundsteueranlagen, sofern die Unterbrechungen aus  Gründen erfolgen, die in diesem Reglement vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einstellung der Netznutzung und / oder Energieliefe
                            -  rung infolge Kundenverhalten  1  Das EWN ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und entsprechend  schriftlicher Anzeige die Netznutzung und / oder Energielieferung einzu  -  stellen, wenn der Kunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  elektrische Einrichtungen oder Geräte benutzt, die den anwend  -  baren Vorschriften nicht entsprechen oder aus anderen Gründen  Personen oder Sachen gefährden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  rechtswidrig Energie bezieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den   Beauftragten   des   EWN   den   Zutritt   zu   seiner   Anlage   oder  Messeinrichtung nicht ermöglicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  seinen   Zahlungsverpflichtungen   für   die   Netznutzung   und   /   oder  den   Energiebezug   nicht   nachgekommen   ist   oder   keine   Gewähr  besteht, dass zukünftige Netznutzungs- oder Energierechnungen  bezahlt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in   schwerwiegender   Weise   gegen   wesentliche   Bestimmungen  dieses Reglements verstösst.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mangelhafte   elektrische   Einrichtungen   oder   Geräte,   von   denen   eine  beträchtliche Personen- oder Brandgefahr ausgeht, können durch Be  -  auftragte des EWN oder durch das Eidgenössische Starkstrominspekto  -  rat   ESTI   ohne   vorherige   Mahnung   vom   Verteilnetz   abgetrennt   oder  plombiert werden.  3  Bei vorsätzlicher Umgehung der Preisbestimmungen durch den Kun  -  den  oder  dessen  Beauftragten  sowie  bei widerrechtlichem  Energiebe  -  zug hat der Kunde die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang  samt Zinsen und einer Entschädigung für die verursachten Umtriebe zu  bezahlen. Das EWN behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu  erstatten.  4  Die Einstellung der Netznutzung und / oder Energielieferung durch das  EWN befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für ausgestellte  Rechnungen  oder   von  der  Erfüllung  anderer   Verbindlichkeiten  gegen  -  über   dem   EWN.   Aus   der   rechtmässigen   Einstellung   der   Netznutzung  und / oder Energielieferung durch das EWN entsteht dem Kunden kein  Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.  4 Preise und Rechnungsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Preise
                            1  Die   anwendbaren   Preise,   die   technischen   Anforderungen   sowie   die  Kostenbeiträge   werden   periodisch   den   aktuellen   Marktverhältnissen  angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechnungsstsellung und Zahlung
                            1  Die Rechnungsstellung an die Kunden erfolgt in regelmässigen Zeitab  -  ständen. Das EWN kann zwischen den Zählerablesungen Teilrechnun  -  gen in der Höhe des voraussichtlichen Energiebezugs stellen. Bei wie  -  derholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zah  -  lungsfähigkeit   des   Kunden   bestehen,   kann   das   EWN   vom   Kunden  angemessene   Vorauszahlung   oder   Sicherstellung   verlangen,   Münz-  oder andere Prepaymentzähler einbauen oder monatlich bzw. wöchent  -  lich Rechnung stellen. Münzzähler können vom EWN so eingestellt wer  -  den,  dass  ein  angemessener   Teil   der  eingeworfenen  Münzen  zur   Til  -  gung bestehender Forderungen aus Energielieferungen des EWN übrig  bleibt. Die Kosten für den Ein- und Ausbau der entsprechenden Zähler  sowie für zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen  zulasten des Kunden.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche   bundes-   und   kantonalrechtlichen   Steuern,   Abgaben   sowie  Belastungen (wie z.B. Gewinnablieferung an den Kanton, Systemdienst  -  leistungen,   Kostenwälzungen   aus   vorgelagerten   Netzebenen)   aus  Richtlinien von Branchenverbänden oder der Schweizerischen Höchst  -  spannungsnetzbetreiberin gehen zulasten des Kunden. Das Gleiche gilt  für   Kosten   aus   gesetzlichen   Förderungsmassnahmen   für   erneuerbare  Energien.  3  Die Rechnungen sind vom Kunden innert 30 Tagen nach Zustellung  ohne jeglichen Abzug mit dem zugestellten Einzahlungsschein oder mit  Bank- oder Postauftrag zu begleichen. Die Bezahlung der Rechnungen  in Raten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des EWN zulässig. Auf  Wunsch des Kunden können die Zahlungen auch mittels elektronischer  Rechnungen (E-Rechnung) oder Lastschriftverfahren (LSV) erfolgen.  4  Bei Zahlungsverzug erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist  eine erste Mahnung an den Kunden mit einer weiteren Zahlungsfrist von  10 Tagen und dem Hinweis auf die Verrechnung von Mahngebühren im  Falle einer weiteren Mahnung. Wird der ersten Mahnung nicht Folge ge  -  leistet,   so   erfolgt   eine   zweite   Mahnung   mit   einer   letzten   Zahlungsfrist  von   5   Tagen   und   dem   Hinweis   der   Unterbrechung   der   Netznutzung  und / oder Energielieferung bei erneutem Ausbleiben der Zahlung.  5  Mahnungen des EWN können bei Bedarf als Verfügung mit Rechtsmit  -  telbelehrung erlassen werden. Rechtsmittelinstanzen und Fristen richten  sich   nach   Art.   14   dieses   Reglements.   Anstelle   von   Mahnungen   mit  Rechtsmittelbelehrung kann das EWN bei Bedarf bereits die Rechnung  als Verfügung erlassen.  6  Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden dem Kunden die durch den Zah  -  lungsverzug verursachten zusätzlichen Aufwendungen (Mahngebühren,  Porto, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen usw.) in Rechnung gestellt.  7  Die   Mahngebühren   werden   wie   folgt   festgelegt:   Bei   der   ersten   Zah  -  lungserinnerung  oder  Mahnung werden  keine  Gebühren  erhoben.  Für  jede   allfällige   weitere   Mahnung   beträgt   die   Mahngebühr   Fr.  40.–   plus  MwSt., hinzu kommen allfällige Inkasso- und Betreibungskosten.  8  Bei   allen   Rechnungen   und   Zahlungen   können   Fehler   und   Irrtümer  nachträglich während 5 Jahren ab Fälligkeit berichtigt werden.  9  Bei Beanstandungen der Energiemessung ist der Kunde nicht berech  -  tigt, die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akonto  -  zahlungen   zu   verweigern.   Bestrittene   Forderungen   gegenüber   dem  EWN dürfen nicht mit dessen Guthaben aus Netznutzung oder Energie  -  lieferungen verrechnet werden.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rechtsmittel
                            1  Einsprachen gegen die Anwendung dieses Reglements und der sich  darauf   stützenden   Ausführungsvorschriften   sowie   der   Preise   sind  schriftlich bei der EWN-Direktion einzureichen.  2  Gegen   Verfügungen   und   Einsprache-Entscheide   der   EWN-Direktion  kann   binnen   20   Tagen   nach   erfolgter   Zustellung   beim   EWN-Verwal  -  tungsrat Beschwerde erhoben werden.  3  Verfügungen  und Entscheide  des  EWN-Verwaltungsrats  können  bin  -  nen   20   Tagen   nach  erfolgter   Zustellung   beim  Verwaltungsgericht  des  Kantons NW angefochten werden.  4  Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist treten die Verfügungen  in Rechtskraft. Im Betreibungsverfahren sind die Verfügungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs )
                            voll  -  streckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.  5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Das   vorliegende   Reglement   wurde   vom   EWN-Verwaltungsrat   am  5.  Dezember 2014 genehmigt und tritt per 1.  Januar 2015 in Kraft. Es  ersetzt die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss, die Netz  -  nutzung und die Lieferung elektrischer Energie vom 21.  August 2008  7  )  samt Nachträgen und Änderungen. Das vorliegende Reglement ist im  Amtsblatt   zu   veröffentlichen   und   in   die   kantonale   Gesetzessammlung  aufzunehmen.  6)  SR 281.1  7)  A 2008, 2595  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  05.12.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  A 2014, 2320  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  05.12.2014  01.01.2015  Erstfassung  A 2014, 2320  16