Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung und Unterstützung sozialpädagogischer Pflegefamilien
                            über die Anerkennung und Unterstützung sozialpädagogischer Pflegefamilien vom 3. Januar 1989 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  2  und  5  der  Verordnung  über  Beiträge  an  Kinder-  und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Sozialpädagogische Pflegefamilien Sozialpädagogische  Pflegefamilien  sind  Pflegefamilien,  die  gefährdete  oder verhaltensschwierige  Kinder  auf  behördliche  Anordnung  zur  Erziehung  bis zur Eingliederung ins Berufsleben aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Anerkennung Eine  Pflegefamilie  kann  auf  Gesuch  hin  durch  den  Regierungsrat  als sozialpädagogische Pflegefamilie anerkannt werden, wenn: a.  der   hauptberuflich   erzieherisch   tätige   Pflegeelternteil   sich   für   diese Tätigkeit  eignet,  über  eine  soziale  oder  pädagogische  Fachausbildung und über Erziehungserfahrung verfügt; b.  mit einer langfristigen Tätigkeit der Pflegefamilie gerechnet werden kann; c.   die  Wohnung  der  Pflegefamilie  so  gelegen  ist,  dass  die  Pflegekinder ohne  weiteres  die  Schule  besuchen  und  normale  soziale  Kontakte pflegen können; d.  in   der   Regel   nur   bis   zu   vier   Pflegekinder   in   der   Pflegefamilie aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            3 Betriebsbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den  anerkannten  sozialpädagogischen  Pflegefamilien  werden  monatliche pauschale Betriebsbeiträge ausgerichtet. Sie betragen: a. bei einem Pflegekind Fr. 1845.–; b. bei zwei Pflegekindern je Fr. 1735.–; c. bei drei Pflegekindern je Fr. 1625.–; d. bei vier Pflegekindern je Fr. 1515.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  ausnahmsweise  und  vorübergehend  mehr  Pflegekinder  in  der Pflegefamilie aufgenommen, so werden die pauschalen Betriebsbeiträge pro Kind entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die    pauschalen    Betriebsbeiträge    werden    jeweils    auf    Monatsende ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            4 Kostgeldbeitrag Der Kostgeldbeitrag beträgt Fr. 25.– pro Tag und Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Inkrafttreten Diese  Ausführungsbestimmungen  treten  rückwirkend  auf  1.  Januar  1989  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB  XX,  283;  geändert  durch  Nachtrag  vom  3.  März  1993,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1993 (LB XXII, 205)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XX, 251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss Nachtrag vom 3. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch Nachtrag vom 3. März 1993