VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
                            VERORDNUNG  über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV  (vom 24.  September  2007  1  ; Stand am 1.  Januar  2011)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  8 des Gesetzes vom 25.  November  2007 über die  Ergänzungsleistungen zur AHV/IV  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Berechnungsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesge  -  setzgebung und dem kantonalen Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur  AHV/IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Bewertung von Liegenschaften
                            Sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Liegenschaften, in denen EL-berechtigte oder in die EL-Berechnung  einbezogene Personen selbst wohnen, nach den Grundsätzen der  Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton  bewertet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  übrige Liegenschaften nach dem für die interkantonale Steuerausschei  -  dung massgebenden Repartitionswert angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Vermögensverzehr
                            1  Vermögen von EL-Berechtigten oder in die EL-Berechtigung einbezo  -  genen Personen wird grundsätzlich nach Artikel  11 Absatz  1 Buchstabe  c  und Absatz  1bis ELG  3   angerechnet.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  Oktober  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 20.2421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 16.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  vom 2.  Juli  2010).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Personen im Rentenalter, die in einem Heim oder Spital leben, wird  das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu einem  Fünftel angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder Spitalkosten
                            1  Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital  leben, werden folgende Kosten angerechnet  5  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der geschuldete Anteil an den Pflegekosten, höchstens aber die maxi  -  male Patientenbeteiligung  6  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die geschuldeten Pensionskosten, höchstens aber die Taxe nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  4a;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die geschuldeten Betreuungskosten, höchstens aber die Taxe nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  4a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei an Demenz erkrankten Personen werden zusätzlich die geschuldeten  Zuschläge angerechnet.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Aufenthalt in einem Behindertenwohnheim werden die nach der  kantonalen Verordnung über Betriebs- und Investitionsbeiträge an Institu  -  tionen der Behindertenhilfe  8   geschuldeten minimalen Pensionspreise  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4a 9 Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung
                            1  Der Regierungsrat legt die anrechenbaren Höchsttaxen für die Pension  und die Betreuung nach den Grundsätzen von Absatz  2 und 3 auf Franken  gerundet fest. Die Festlegung erfolgt jeweils für zwei Kalenderjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anrechenbaren Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung  ergeben sich aus dem Durchschnitt der vertraglich oder behördlich fest  -  gelegten Taxen aller im Kanton zugelassenen Leistungserbringer der statio  -  nären Langzeitpflege (Listenpflegeheime), zuzüglich eines Zuschlags von 5  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird mit dem nach Absatz  2 ermittelten Durchschnittswert für mehr als 5  Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen keine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 16.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  vom 2.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  2 der Verordnung über die Patientenbeteiligung und den Kantonsbeitrag in der  Langzeitpflege; RB 20.2332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss LRB vom 16.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  vom 2.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 20.3447
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Eingefügt durch LRB vom 16.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011(AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostendeckung erreicht, korrigiert der Regierungsrat die anrechenbare  Höchsttaxe nach oben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4b 10 Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit
                            1  Bei Personen, die in einem anerkannten Pflegeheim leben und trotz  Ergänzungsleistungen keine ausreichende Deckung der Heimkosten errei  -  chen, sorgen die Gemeinden durch eigene Beiträge dafür, dass durch den  Heimaufenthalt in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig ist diejenige Gemeinde, die für die betroffene Person nach den  Regeln über die Restfinanzierung in der Langzeitpflege kostenübernahme  -  pflichtig ist.4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Betrag für persönliche Auslagen bei Heim-
                            oder Spitalaufenthalt  Der Betrag für persönliche Auslagen wird wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  20 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinste  -  hende (Art.  10 Abs.  1 Bst.  a ELG) beim Aufenthalt in einem Spital oder  Pflegeheim;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  32 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinste  -  hende beim Aufenthalt in einem anderen Heim.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Krankheits- und Behinderungskosten
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die Krankheits- und Behinderungskosten  nach Artikel  14 Absatz  1 ELG in einem Reglement. Sie können nur vergütet  werden, wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen  Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder  Dritten übernommen werden. Die Kostenvergütung ist auf die bundesrechtli  -  chen Mindestbeträge (Art.  14 Abs.  3 bis 5 ELG) begrenzt.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichskasse kann im Einzelfall die Wirtschaftlichkeit und Zweck  -  mässigkeit durch Fachstellen abklären lassen. Leistungen, die im Rahmen  obligatorischer Sozialversicherungen erbracht werden, gelten grundsätzlich  als wirtschaftlich und zweckmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgleichskasse kann noch nicht bezahlte Kosten direkt der Rech  -  nungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergüten (Art.  14 Abs.  7 ELG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt durch LRB vom 16.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011(AB  vom 2.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss LRB vom 16.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011(AB  vom 2.  Juli  2010).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6a 12 Ambulante Pflegekosten
                            Bei Personen, die Pflegeleistungen von zugelassenen Leistungserbringern  der ambulanten Langzeitpflege beanspruchen, wird der von ihnen geschul  -  dete Anteil an den Pflegekosten angerechnet, höchstens aber die maximale  Patientenbeteiligung  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisation und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Aufsicht
                            1  Die Durchführung des ELG erfolgt unter Aufsicht des Bundes (Art.  28  ELG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die dem Kanton zustehende Aufsicht wählt der Regierungsrat eine  Aufsichtskommission. Diese stützt sich bei ihrer Aufgabe insbesondere auf  die Berichte der Revisionsstelle der Ausgleichskasse (Art.  23 ELG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Auszahlung
                            Die Ergänzungsleistungen werden von der Ausgleichskasse in der Regel  gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV ausbezahlt (Art.  21 Abs.  4  ELG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Meldepflicht und Rückerstattung
                            1  Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der  Ausgleichskasse umgehend zu melden, damit die allenfalls nötige Überprü  -  fung des EL-Anspruchs erfolgen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind im Rahmen des  Bundesrechts zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Buchführung
                            Die Buchführung erfolgt aufgrund der Vorschriften des Bundes (Art.  22  ELG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Eingefügt durch LRB vom 16.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 2.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  2 der Verordnung über die Patientenbeteiligung und den Kantonsbeitrag in der  Langzeitpflege; RB 20.2332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Informationspflicht
                            Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten  Personen in angemessener Weise über ihre Rechte und Pflichten im  Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 24.  September  1986 über die Ergänzungsleistungen  zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Übergangsbestimmung
                            Die Artikel  3 bis 18 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und  Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen  14   sind in der Ende des  Jahres vor Inkrafttreten der NFA gültigen Fassung weiterhin sinngemäss  anwendbar, soweit das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes  bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie ist vom  Bund zu genehmigen  15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am 1.  Januar  2008 in Kraft.  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Leo Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR 831.301.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Vom Bund genehmigt am 14.  November  2007.  5