Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN
                            Reglement  für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN  vom 5. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015)  Der Verwaltungsrat,  gestützt auf Art. 2 Abs. 1; Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 Ziff. 5 des  EWN-Gesetzes  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundlagen und Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement, die entsprechenden kantonal übergeordneten Ge  -  setze, gestützt darauf erlassene Ausführungsvorschriften des Kantons  NW und des EWN-Verwaltungsrats, die jeweils gültigen Anschlussbei  -  träge sowie allfällig individuelle Vereinbarungen bilden die Grundlage für  den Netzanschluss des Kantonalen Elektrizitätswerks Nidwalden (nach  -  stehend EWN genannt) an die Endverbraucher von elektrischer Energie  (nachstehend Netzanschlussnehmer genannt) sowie für Eigentümer von  elektrischen Niederspannungsinstallationen, welche direkt an das Ver  -  teilnetz des EWN angeschlossen sind. Sie bilden zusammen mit den je  -  weils   gültigen   Preisstrukturen   die   Grundlage   des   Rechtsverhältnisses  zwischen dem EWN und seinen Kunden.  2  Der Anschluss an das Netz gilt als Anerkennung dieses Reglements  sowie der jeweils gültigen Ausführungsvorschriften und Preise.  3  Jeder Kunde hat auf Verlangen Anrecht auf Aushändigung dieses Re  -  glements   sowie   der   für   ihn   zutreffenden   Preisstrukturen.   Im   Übrigen  können sämtliche Unterlagen sowie die auf EWN anwendbaren kanto  -  nalen Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen auf der  Internet-Homepage des EWN (  www.ewn.ch  ) eingesehen bzw. herunter  -  geladen werden.  4  Die   in   diesem   Reglement   verwendeten   Personenbezeichnungen   be  -  ziehen sich sowohl auf das weibliche wie das männliche Geschlecht.  5  Vorbehalten bleiben in jedem Fall die zwingenden bundesrechtlichen  und kantonalen Vorschriften.  1)  NG 642.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Anschlüssen von elektrischen Installationen an die EWN-Verteilan  -  lagen gelten als Netzanschlussnehmer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der Eigentümer der anzuschliessenden Liegenschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bei Baurechten oder Stockwerkeigentum die Baurechtsberechtig  -  ten oder Stockwerkeigentümer.  7  Nebst den gesetzlichen Grundlagen und den technischen Normen sind  insbesondere die Werkvorschriften Bestandteil dieses Reglements
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Entstehung des Rechtsverhältnisses
                            1  Das   Rechtsverhältnis   mit   dem   Netzanschlussnehmer   entsteht   in   der  Regel   mit   dem   Anschluss   der   Liegenschaft   an   das   Verteilnetz   bzw.  durch   Abschluss   eines   Netzanschlussvertrags   und   dauert   bis   zur   or  -  dentlichen Abmeldung.  2  Die Energielieferung wird aufgenommen, sobald die allenfalls notwen  -  digen Netzanschluss , Netznutzungs- bzw. Energielieferverträge abge  -  schlossen sowie die Vorleistungen des Hauseigentümers und des Kun  -  den erfüllt sind, wie Bezahlung der Anschlussbeiträge, Baukostenbeiträ  -  ge und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beendigung des Rechtsverhältnisses
                            1  Der Netzanschluss kann vom Kunden ohne anderslautende individuel  -  le   Vereinbarung   mit   einer   Kündigungsfrist   von   2   Monaten   gekündigt  werden.  2  Die Nichtbenutzung von Netzanschlüssen, elektrischen Geräten oder  Anlageteilen bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.  3  Dem EWN ist unter Angabe des genauen Zeitpunkts Meldung zu er  -  statten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vom Verkäufer bei Eigentumswechsel einer Liegenschaft oder ei  -  ner Wohnung, mit Adressangabe des Käufers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft bei Wechsel in der  Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung besorgt,  mit Angabe deren Adresse.  4  Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegenschaftsei  -  gentümer für leerstehende Mieträume und unbenutzte Anlagen die De  -  montage   der   Messeinrichtung   verlangen.   Die   Aufwendungen   für   die  Wiederinbetriebnahme, enthaltend Demontage und Montage der Mess  -  einrichtung sowie die Wiedereinschaltung werden dem Liegenschaftsei  -  gentümer verrechnet.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Ausserbetriebnahme von Messeinrichtungen behält sich das EWN  vor, auf Kosten des Kunden geeignete Massnahmen zu treffen, um eine  unbefugte oder unkontrollierte Wiederinbetriebnahme zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewilligungen und Zulassungsanforderungen
                            1  Einer Bewilligung des EWN bedürfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Neuanschluss einer Liegenschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Anschlus  -  ses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Anschluss von bewilligungspflichtigen Installationen und elek  -  trischen   Verbrauchern,   insbesondere   Anlagen,   die   Spannungs  -  einbrüche oder Netzrückwirkungen verursachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der   Anschluss   von   elektrischen   Raum-   und   Aussenheizungen,  Wärmepumpen und dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der   Parallelbetrieb   elektrischer   Energieerzeugungsanlagen   mit  dem Verteilnetz.  2  Das Gesuch ist auf dem vom EWN herausgegebenen Formular einzu  -  reichen. Es sind alle für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschrie  -  be,   allfällige   kantonale   Sonderbewilligungen   und   dergleichen   beizule  -  gen,   insbesondere   Angaben   über   die   Energieverwendung   und   eine  fachkundige   Bedarfsberechnung   (Anschlussleistung,   Gleichzeitigkeits  -  faktor), bei Raumheizungen zusätzlich detaillierte Angaben über die vor  -  gesehenen Heizgeräte.  3  Der Kunde oder sein Installateur bzw. Gerätelieferant hat sich rechtzei  -  tig   beim   EWN   über   die   Anschlussmöglichkeiten   zu   erkundigen   (Leis  -  tungsfähigkeit der Verteilanlagen, Spannungshaltung, Notwendigkeit der  Verstärkung von Verteilanlagen usw.).  4  Das Netz ist grundsätzlich für die Übertragung von Daten und Signalen  des   EWN   reserviert.   Ausnahmen   bedürfen   der   Bewilligung   durch   das  EWN und sind entschädigungspflichtig.  5  Installationen   und   elektrische   Verbraucher   werden   nur   bewilligt   und  angeschlossen, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den   eidgenössischen   und   kantonalen   Vorschriften   und   Ausfüh  -  rungsbestimmungen,   den   anerkannten   Regeln   der   Technik   und  den Werkvorschriften des EWN entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen benachbarter Kun  -  den, Fernmelde- und Rundsteueranlagen nicht störend beeinflus  -  sen;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz  einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstromin  -  spektorats   (ESTI)   gemäss   Niederspannungsinstallationsverord  -  nung (NIV)  2  )   sind, soweit eine solche Bewilligung notwendig ist.  6  Das EWN kann auf Kosten des Verursachers besondere Bedingungen  und Massnahmen festlegen, namentlich in folgenden Fällen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raum-  und Aussenheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wenn  der  vorgeschriebene  Leistungsfaktor   cos  phi  nicht  einge  -  halten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Für elektrische Verbraucher, die Netzrückwirkungen verursachen  und damit den Betrieb der Anlagen des EWN oder dessen Kun  -  den   stören;   insbesondere   auch   bei   störenden   Oberwellen-   und  Resonanzerscheinungen sowie Spannungsabsenkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zur rationellen Energienutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen (EEA).  7  Diese Bedingungen und Massnahmen können auch für bereits vorhan  -  dene Kunden und Anlagen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anschluss an die Verteilanlagen
                            1  Gestützt   auf   Art.   8   Abs.   1   Buchstabe   d   Stromversorgungsgesetz  (StromVG) und Art. 3 Abs. 1 Stromversorgungsverordnung (StromVV)  entscheidet das EWN, an welcher Netzebene ein Netzanschluss erfolgt.  Endverbraucher werden nur an die Netzebenen 7 (Niederspannung), 5  (Mittelspannung) oder 3 (Hochspannung) angeschlossen.  2  Das Erstellen der Anschlussleitung ab der Netzanschlussstelle im be  -  stehenden   Verteilnetz   bis   zur   Netzgrenzstelle   erfolgt   durch   das   EWN  oder dessen Beauftragte.  3  Das EWN bestimmt die Art der Ausführung (Frei- oder Kabelleitung),  die   Leitungsführung,   den   Kabelquerschnitt   nach   Massgabe   der   vom  Netzanschlussnehmer   gewünschten   Anschlussleistung,   den   Ort   der  Hauseinführung,   den   Standort   des   Anschlussüberstromunterbrechers  sowie   der   Mess-   und  Steuergeräte.   Dabei   nimmt   das   EWN   nach  Ab  -  sprache mit dem Netzanschlussnehmer auf dessen Interessen gebüh  -  rend Rücksicht.  2)  SR 734.27  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das EWN  erstellt  für  eine  Liegenschaft und  für  eine  zusammenhän  -  gende Baute in der Regel nur einen Anschluss. Weitere Anschlüsse so  -  wie   Verbindungsleitungen   zwischen   verschiedenen   zu   einer   Liegen  -  schaft gehörenden Gebäuden gehen voll zulasten des Netzanschluss  -  nehmers.  5  Das EWN ist berechtigt, mehrere Liegenschaften über eine gemeinsa  -  me Zuleitung zu versorgen sowie unabhängig von geleisteten Kosten  -  beiträgen an einer Zuleitung, die durch ein Grundstück Dritter führt, wei  -  tere Netzanschlussnehmer anzuschliessen. Das EWN ist berechtigt, er  -  forderliche   Dienstbarkeiten   aus   Zuleitungen   und   Anschlüssen   ins  Grundbuch eintragen zu lassen.  6  Die Netzanschlussnehmer erteilen oder verschaffen dem EWN kosten  -  los das Durchleitungsrecht für die sie versorgende Anschlussleitung. Sie  verpflichten sich, das Durchleitungsrecht auch für solche Leitungen zu  erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind. Unter Vorbehalt  zwingender gesetzlicher Bestimmungen richten sich allfällige Entschädi  -  gungen   nach   den   jeweils   geltenden   Richtlinien   und   Ansätzen   des  Schweizerischen Bauernverbandes.  7  Verursacht der Netzanschlussnehmer bzw. der Hauseigentümer infol  -  ge Um- oder Neubauten auf seiner Liegenschaft die Verlegung, Abän  -  derung oder den Ersatz seines bestehenden Anschlusses, so fallen die  daraus entstehenden Kosten zu dessen Lasten.  8  Wird   die  Erstellung  von   Anlagen   für   eine  sichere  und  wirtschaftliche  Energieversorgung   notwendig,   so   sind   die   Netzanschlussnehmer   und  Grundeigentümer verpflichtet, dem EWN in angemessener Weise den  Bau zu ermöglichen.  9  Anschluss, Erstellung sowie Unterhalt von Einrichtungen für die öffent  -  liche Beleuchtung von Strassen und Plätzen ist Sache der zuständigen  Gemeindebehörden bzw. des Kantons NW.  10  Der Netzanschlussnehmer ermöglicht den Mitarbeitern des EWN oder  beauftragten Dritten zu angemessener Zeit und im Fall von Störungen  jederzeit den Zugang zu sämtlichen Grenz- und Messstellen sowie zur  Installation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anschluss an das Niederspannungsnetz innerhalb der
                            Bauzone  1  Bei einem Anschluss an das Niederspannungsnetz liegt die Grenzstel  -  le an einer Spannung von 3x400 Volt. Es ist dabei unerheblich, auf wel  -  cher Spannungsebene die Messung der Energie erfolgt.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erreicht   ein   an   das   Niederspannungsnetz   angeschlossener   Endver  -  braucher die Bedingungen für einen Anschluss an das Mittelspannungs  -  netz gemäss Art. 9, so gelten bei einem Netzebenenwechsel die Bedin  -  gungen wie für einen Neuanschluss (Art. 4). Bisher bezahlte Netzkos  -  tenbeiträge werden bei einem Netzebenenwechsel angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anschluss an das Mittelspannungsnetz innerhalb der
                            Bauzone  1  Bei einem Anschluss an das Mittelspannungsnetz liegt die Grenzstelle  an einer Spannung von 30 kV. Endverbraucher mit einer bezugsberech  -  tigten Leistung über 800 kVA pro Verbrauchsstätte sind in der Regel an  das   Mittelspannungsnetz   angeschlossen.   Der   Zusammenzug   (Bünde  -  lung) mehrerer Endverbraucher / Verbrauchsstätten zum Erreichen der  Mindestleistung ist nicht zulässig. Bei Neuanschlüssen und bei einem  Netzebenenwechsel wird für die Netznutzung nach dem 12. Monat nach  Inbetriebsetzung   des   Anschlusses   eine   minimale   monatliche   Wirkleis  -  tung von 580 kW verrechnet. Der Anschluss an die Netzebene 5 setzt  eine betriebseigene Transformatorenstation voraus. Die baulichen und  technischen Spezifikationen sind zwischen Kunde und dem EWN fest  -  zulegen. Ein Anschluss an das Mittelspannungsnetz wird in einem sepa  -  raten Vertrag geregelt. Bau, Betrieb und Unterhalt der Transformatoren  -  station sind Sache des Netzanschlussnehmers.  2  Wird   die  Transformatorenstation  vom  EWN   auch  für   die  Versorgung  von Dritten mitbenützt, so übernimmt das EWN die Kosten im Verhältnis  der von ihm für Dritte beanspruchten Trafoleistung in kVA, bezogen auf  die vom Netzanschlussnehmer abonnierte Anschlussleistung sowie die  anteilsmässigen   Kosten   der   Mittelspannungszuleitung   ab   der   Netzan  -  schlussstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anschluss ausserhalb der Bauzone
                            1  Ausserhalb   der   Bauzone   ist   der   Netzanschluss   in   der   Regel   (>   150  kVA) in einem Vertrag zu regeln. Die vertragliche Regelung umfasst das  Eigentum   der   Anlagen,   die   Zuständigkeiten   für   Betrieb   und   Unterhalt,  die Erstellungskosten der Anlagen sowie die Netzanschluss- bzw. Netz  -  kostenbeiträge und die Netzebenenzuteilung.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach den vorhandenen und zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten  und   technischen   Rahmenbedingungen   sind   ausserhalb   der   Bauzone  Anschlüsse an die Netzebene 5 schon bei 400 kVA möglich. Bei Neuan  -  schlüssen an die Netzebene 5 wird für die Netznutzung nach dem 12.  Monat nach Inbetriebsetzung des Anschlusses eine minimale monatli  -  che Wirkleistung von 290 kW verrechnet. Der Anschluss an die Netze  -  bene   5   setzt   eine   betriebseigene   Transformatorenstation   voraus.   Die  baulichen   und   technischen   Spezifikationen   sind   zwischen   Kunde   und  dem EWN festzulegen. Bau, Betrieb und Unterhalt der Transformatoren  -  station sind Sache des Kunden.  3  In   der   Regel   wird  der   Anschlussbeitrag   für   den   Netzanschluss  nach  Aufwand ab der Netzanschlussstelle berechnet. Als Netzanschlussstelle  gilt   diejenige   Stelle   im   bestehenden   Netz,   wo  die   geforderte   Leistung  angeschlossen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anschluss an das Hochspannungsnetz
                            1  Bei einem Anschluss an das Hochspannungsnetz liegt die Grenzstelle  an einer Spannung von 50 kV oder mehr. Ein Anschluss an das Hoch  -  spannungsnetz wird nur erstellt, wenn die bezugsberechtigte Leistung  aus technischen Gründen nicht aus dem Mittelspannungsnetz bezogen  werden kann. Die Messung der Energie erfolgt zwingend auf der Netze  -  bene 3. Ein Anschluss an das Hochspannungsnetz wird in einem Netz  -  anschlussvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Provisorische Anschlüsse
                            1  Provisorische Anschlüsse sind im Reglement über Baustrom- und tem  -  poräre Stromanschlüsse vom 1.  Februar 2013 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Eigentum
                            1  Als Grenzstelle für das Eigentum zwischen EWN-Netz und Hausinstal  -  lation gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei unterirdischer Zuleitung die netzseitigen Klemmen des 1. An  -  schlussüberstromunterbrechers   (die   Rohranlage   der   Liegen  -  schaftszuleitung auf der Parzelle des Anschlussobjekts steht im  Eigentum   des   Grundeigentümers,   das   Kabel   im   Eigentum   des  EWN)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei   oberirdischer   Zuleitung   die   Abspannisolatoren   des   Hausan  -  schlusses.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kabelschutz von der Netzanschlussstelle bis zur Parzellengrenze  des Anschlussobjekts ist im Eigentum des EWN und wird durch dieses  unterhalten.   Der   Kabelschutz   von   der  Parzellengrenze   bis   zur   Grenz  -  stelle ist im Eigentum des Grundeigentümers und wird durch diesen un  -  terhalten.  3  Die Grenzstelle ist massgebend für die Zuordnung von Eigentum, Haf  -  tung und Unterhaltspflicht der elektrischen Einrichtungen. Der Netzan  -  schlussnehmer trägt ab der Grenzstelle auf eigene Kosten die Verant  -  wortung für den Unterhalt seiner Anlagen.  4  Die Eigentumsverhältnisse nach Artikel 16 gelten innerhalb der Bauzo  -  ne.   Ausserhalb   der   Bauzone   können   spezielle   Regelungen   getroffen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schutz von Personen und Werkanlagen
                            1  Wenn in der Nähe eines Freileitungsanschlusses Arbeiten ausgeführt  werden   müssen   (Fassadenrenovationen   usw.),   bei   denen   Personen  durch die Zuleitungen gefährdet werden könnten, besorgt das EWN die  Isolierung   oder   Abschaltung   der   Leitung.   Bei   aufwendigen   Arbeiten  kann das EWN dem Verursacher einen angemessenen Unkostenbeitrag  in Rechnung stellen.  2  Wer in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art  vornehmen oder veranlassen will, welche die Anlagen schädigen oder  gefährden   könnten   (z.B.   Baumfällen,   Bauarbeiten,   Reisten,   Sprengen  usw.), hat dies dem EWN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzutei  -  len. Das EWN legt in Absprache mit dem Netzanschlussnehmer die er  -  forderlichen   Sicherheitsmassnahmen   fest.   Befinden   sich   die   Anlagen  auf   dem   Grundeigentum   des   Verursachers   von   notwendigen   Schutz  -  massnahmen, so übernimmt das EWN die entsprechenden Kosten; lie  -  gen sie ausserhalb, so können die Kosten dem Verursacher in Rech  -  nung gestellt werden.  3  Beabsichtigt der Netzanschlussnehmer auf privatem oder öffentlichem  Boden irgendwelche Grabarbeiten ausführen zu lassen, so hat er sich  vorgängig beim EWN über die Lage allfällig im Erdboden verlegter Ka  -  belleitungen zu erkundigen. Sind bei den Grabarbeiten Kabelleitungen  zum Vorschein gekommen, so ist vor dem Zudecken das EWN zu infor  -  mieren,   damit   die   Kabelleitungen   kontrolliert,   eingemessen   und   ge  -  schützt werden können.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Netzanschlussnehmer hat jede Schädigung oder Gefährdung der  Anlagen  des  EWN  im   Rahmen  der  gebotenen  Sorgfaltspflicht   zu   ver  -  meiden. Er haftet für den in Missachtung dieser Sorgfaltspflicht ange  -  richteten Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Regelmässigkeit der Energielieferung /
                            Einschränkungen  1  Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen,  um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Ener  -  gieunterbruch,   Wiedereinschaltung   sowie   aus   Spannungs-   oder   Fre  -  quenzschwankungen   und   Oberschwingungen   im   Netz   entstehen   kön  -  nen. In besonderem Mass gilt diese Verpflichtung für auf solche Ereig  -  nisse   anfälligen   Betriebe   wie   Krankenhäuser,   Altersheime,   EDV-Anla  -  gen,   Kühlanlagen,   Intensivmastbetriebe   und   dergleichen.   Kunden,   die  eigene Erzeugungsanlagen besitzen oder Energie von dritter Seite be  -  ziehen,   haben   die   besonderen   Bedingungen   über   den   Parallelbetrieb  mit dem Netz des EWN einzuhalten. Insbesondere ist darauf zu achten,  dass im Fall von Stromunterbrüchen im EWN-Netz solche Anlagen au  -  tomatisch von diesem abgetrennt und nicht wieder zugeschaltet werden  können, solange das EWN-Netz spannungslos ist.  2  Die   Kunden   haben   unter   Vorbehalt   zwingender   gesetzlicher   Bestim  -  mungen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmit  -  telbaren Schaden, der ihnen aus Unterbrechungen oder Einschränkun  -  gen der Energieabgabe sowie aus der Einstellung der Energielieferung  oder   aus   dem   Betrieb   von   Rundsteueranlagen,   sofern   die   Unterbre  -  chungen aus Gründen erfolgen, die in diesem Reglement vorgesehen  sind, entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Einstellung der Netznutzung und / oder der
                            Energielieferung infolge Kundenverhalten  1  Mangelhafte   elektrische   Einrichtungen   oder   Geräte,   von   denen   eine  beträchtliche Personen- oder Brandgefahr ausgeht, können durch Be  -  auftragte des EWN oder durch das Eidgenössische Starkstrominspekto  -  rat   ESTI   ohne   vorherige   Mahnung   vom   Verteilnetz   abgetrennt   oder  plombiert werden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Niederspannungsinstallationen
                            1  Niederspannungsinstallationen   sind   nach   der   Elektrizitätsgesetzge  -  bung des Bundes  3  )    und den darauf basierenden Vorschriften zu erstel  -  len, zu ändern, zu erweitern und instand zu halten. Installationen dürfen  nur von Personen oder Firmen vorgenommen werden, welche im Besitz  einer vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) gemäss NIV  ausgestellten Bewilligung sind.  2  Die Erstellung, Ergänzung und Kontrolle solcher Installationen sowie  die Montage von Zählern sind vom Eigentümer der elektrischen Nieder  -  spannungsinstallation bzw. vom  beauftragten Installateur  mit  Installati  -  onsanzeige dem EWN zu melden. Dabei ist mit der Bestätigung eines  dafür berechtigten Installateurs oder eines unabhängigen Kontrollorgans  mit Kontrollbewilligung der Nachweis nach NIV zu erbringen, dass die  betreffenden Installationen den geltenden Normen nach NIV (NIN) und  den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen.  3  Die Installationen und die an das Netz angeschlossenen Geräte sind  dauernd   in   gutem   und   gefahrlosem   Zustand   zu   halten.   Festgestellte  Mängel sind unverzüglich zu beheben. Den Kunden wird empfohlen, bei  allfällig ungewöhnlichen Erscheinungen in ihren Installationen, wie häu  -  figes   Durchschmelzen   von   Sicherungen,   Knistern,   Rauchentwicklung  und  dergleichen  den  betroffenen  Anlageteil   auszuschalten  und  unver  -  züglich einen berechtigten Installateur mit der Behebung der Störung zu  beauftragen.  4  Das EWN  fordert  die Eigentümer  von  Niederspannungsinstallationen  periodisch auf, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Installationen den  gültigen   technischen   und   sicherheitstechnischen   Anforderungen   und  Normen   genügen.   Der   Sicherheitsnachweis   ist   von   einem   unabhängi  -  gen Kontrollorgan auszustellen, das an der Planung und Installation der  betreffenden technischen Anlagen nicht beteiligt gewesen ist. Das EWN  führt   aufgrund   des   eingereichten   Sicherheitsnachweises   Stichproben  -  kontrollen nach NIV durch und fordert den Installationsinhaber auf, all  -  fällige Mängel auf eigene Kosten umgehend durch einen berechtigten  Installateur beheben zu lassen.  3)  SR 734.0; 734.1; 734.2; 734.25; 734.27 etc.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Messeinrichtungen
                            1  Die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Ein  -  richtungen   werden   vom   EWN   geliefert   und   montiert.   Die   Zähler   und  Messeinrichtungen bleiben im Eigentum des EWN und werden auf des  -  sen Kosten instand gehalten. Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt  auf   eigene   Kosten   die   für   den   Anschluss   der   Messeinrichtungen   not  -  wendigen   Installationen   nach   Anleitung   des   EWN.   Überdies   stellt   er  dem EWN den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Zählap  -  parate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verscha  -  lungen, Nischen, Aussenkästen usw., die zum Schutz der Apparate not  -  wendig   sind,   werden   vom   Kunden   bzw.   Hauseigentümer   auf   seine  Kosten erstellt.  2  Die Kosten der Montage und Demontage der im Grundangebot vorge  -  sehenen Zähler und Messeinrichtungen gehen zulasten des EWN. Sind  gemäss den Anforderungen des Netzanschlussnehmers oder aufgrund  gesetzlicher Vorgaben die Montage zusätzlicher oder besonderer Mess  -  einrichtungen (wie Lastgangmessung) bzw. entsprechende Kommunika  -  tionsanschlüsse notwendig, so gehen die entsprechenden Mehrkosten  für Installation und Betrieb zu dessen Lasten.  3  Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden des  EWN beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Aus  -  wechslung  zulasten   des  Netzanschlussnehmers.   Zähler  und   Messein  -  richtungen dürfen nur durch Beauftragte des EWN plombiert, entplom  -  biert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden, und nur  diese dürfen die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein- oder Ausbau  der Messeinrichtungen herstellen oder unterbrechen. Wer unberechtig  -  terweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder  wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstru  -  mente   beeinflussen,   haftet   dem   EWN   für   den   daraus   entstandenen  Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nachei  -  chungen. Das EWN behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu  erstatten.  4  Messeinrichtungen   wie   Unterzähler,   welche   sich   im   Eigentum   des  Netzanschlussnehmer befinden und für die Weiterverrechnung an Dritte  dienen,  sind  von   diesem  auf  eigene   Kosten  nach  den  Bestimmungen  des Bundesgesetzes über das Messwesen  4  )   sowie den entsprechenden  Ausführungsvorschriften   und   Verordnungen   zu   unterhalten   und   peri  -  odisch amtlich prüfen zu lassen.  4)  SR 941.20  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Netzanschlussnehmer kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prü  -  fung  der  Messeinrichtungen  durch  ein  amtlich  ermächtigtes Prüforgan  verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamts für Metrologie  und Akkreditierung massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an  den  Messeinrichtungen  festgestellt,  so trägt  das  EWN  die Kosten  der  Prüfungen   einschliesslich   der   Auswechslung   der   Messeinrichtungen.  Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht  überschreiten, gelten als korrekt messend. Dies gilt ebenfalls für Um  -  schaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger usw. mit Differenzen  bis +/– 30 Minuten auf die Uhrzeit.  6  Die Netzanschlussnehmer sind verpflichtet, festgestellte Unregelmäs  -  sigkeiten in der Funktion der Mess- und Schaltapparate dem EWN un  -  verzüglich anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anschlussbeiträge
                            1  Das EWN ist berechtigt, für neue Netzanschlüsse sowie Verstärkung,  Erweiterung, Änderung oder Ersatz von bestehenden Netzanschlüssen  Anschlussbeiträge  zu verlangen.  Diese Anschlussbeiträge  setzen  sich  aus dem Netzkostenbeitrag und dem Netzanschlussbeitrag zusammen.  Aus der Bezahlung von Anschlussbeiträgen lässt sich kein Eigentum an  den   entsprechenden   Anlagen   ableiten.   Es   besteht   kein   Anspruch   auf  ganze oder teilweise Rückzahlung von einmal geleisteten Anschlussbei  -  trägen.  2  Der   Netzkostenbeitrag   wird   zur   Deckung   eines   Teils   der   Grob-   und  Feinerschliessung erhoben. Der Netzkostenbeitrag entspricht der Bean  -  spruchung   des   Verteilnetzes,   ungeachtet   allfälliger   Netzausbauten   für  den Netzanschluss. Der Netzkostenbeitrag errechnet sich aus der be  -  zugsberechtigten Leistung, multipliziert mit dem entsprechenden spezifi  -  schen Netzkostenbeitrag.  3  Der Netzanschlussbeitrag enthält die erforderlichen Aufwendungen für  den Netzanschluss ab der durch das EWN festgelegten Netzanschluss  -  stelle bis zum Anschlusspunkt (Grenzstelle).  4  Die   aktuell   gültigen   Anschlussbeiträge   sind   im   Anhang   3   ersichtlich.  Diese werden periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.  5  Der Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag wird mit dem jeweils gülti  -  gen Mehrwertsteuersatz belastet.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zusätzliche Aufwendungen zulasten des
                            Netzanschlussnehmers  1  Alle baulichen Massnahmen auf der Parzelle des Netzanschlussneh  -  mers zur Erstellung des Anschlusses an das Verteilnetz des EWN ge  -  hen zulasten des Netzanschlussnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anschlussbeitrag für die Verstärkung oder Änderung
                            eines bestehenden Anschlusses  1  Für die Berechnung des Netzkostenbeitrags wird nur die Differenz zwi  -  schen   den   neuen   und   den   bestehenden   Anschlussdaten   (Nennstrom,  Leistung in kVA) eingesetzt.  2  Der   Netzanschlussbeitrag   berechnet   sich   nach   den   Aufwendungen  (Material, Montage, Projektierung usw.) für die Anpassung / Verstärkung  des Anschlusses.  3  Die   Netzanschlussstelle,   ab   der   die   Verstärkung   berechnet   wird  (Schacht, Verteilkabine, Trafostation), wird durch das EWN festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Anschluss eines Neubaus, der wegen Brand- oder
                            Elemntarschaden neu erstellt wird  1  Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Verstärkung oder Ände  -  rung eines bestehenden Anschlusses, sofern der Anschluss innerhalb  von   zwei   Jahren   seit   der   Demontage   auf   derselben   Parzelle   erstellt  wird. Wird der Anschluss erst nach zwei Jahren erstellt, so wird der An  -  schlussbeitrag wie für einen Neuanschluss berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Anschluss eines Neubaus, welcher einen
                            abgebrochenen Bau erstetzt  1  Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Verstärkung oder Ände  -  rung eines bestehenden Anschlusses, sofern der Anschluss innerhalb  von   zwei   Jahren   seit   der   Demontage   auf   derselben   Parzelle   erstellt  wird. Wird der Anschluss erst nach zwei Jahren erstellt, so wird der An  -  schlussbeitrag wie für einen Neuanschluss berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Offertstellung und Rechnung
                            1  Der Netzanschlussbeitrag für einen elektrischen Anschluss bzw. eine  Verstärkung   eines   Anschlusses   wird   dem   Gesuchsteller   offeriert.   Das  EWN führt die Arbeiten aus, sobald es im Besitz einer schriftlichen Be  -  stellung ist.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anschlussofferten haben eine Gültigkeit von 6 Monaten ab Offertda  -  tum.  3  Wenn sich die dem EWN für die Offerte angegebenen Daten als un  -  richtig erweisen oder bei Projektänderungen, erfolgt eine entsprechende  Korrektur der Offerte bzw. der Rechnung.  4  Das EWN  ist berechtigt, für erbrachte Vorleistungen Akontorechnun  -  gen zu stellen.  5  Die Anschlussbeiträge verstehen sich als Nettopreise und sind inner  -  halb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rechtsmittel
                            1  Einsprachen gegen die Anwendung dieses Reglements und der sich  darauf   stützenden   Ausführungsvorschriften   sowie   der   Preise   sind  schriftlich bei der EWN-Direktion einzureichen.  2  Gegen   Verfügungen   und   Einsprache-Entscheide   der   EWN-Direktion  kann   binnen   20   Tagen   nach   erfolgter   Zustellung   beim   EWN-Verwal  -  tungsrat Beschwerde erhoben werden.  3  Verfügungen  und Entscheide  des  EWN-Verwaltungsrats  können  bin  -  nen   20   Tagen   nach  erfolgter   Zustellung   beim  Verwaltungsgericht  des  Kantons NW angefochten werden.  4  Nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist treten die Verfügungen  in Rechtskraft. Im Betreibungsverfahren sind die Verfügungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs )
                            voll  -  streckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            1  Das   vorliegende   Reglement   wurde   vom   EWN-Verwaltungsrat   am  5.  Dezember 2014 genehmigt und tritt per 1.  Januar 2015 in Kraft. Es  ersetzt alle früheren Bestimmungen, insbesondere das Reglement vom  27.  November 2009 zur Bestimmung der Kostenbeiträge für Anschlüsse  an das Verteilnetz des EWN  6  )   und die allgemeinen Bedingungen für den  Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie  vom 1.  Januar 2009 samt Nachträgen und Änderungen. Das vorliegen  -  de Reglement ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale  Gesetzessammlung aufzunehmen.  5)  SR 281.1  6)  A 2009, 2279  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übergangsbestimmung:   Offerten,   welche   im   zweiten   Halbjahr   2014  ausgestellt wurden, sind gemäss Reglement 6 Monate gültig. Bestellun  -  gen innerhalb dieser Offertgültigkeit werden gemäss Offerte (nach altem  Reglement) abgerechnet.  A1 Anhang 1: Prinzipschema Anschluss an das  Niederspannungsnetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 1 15
                            A2 Anhang 2: Grösse Anschlussstromunterbrecher  (Niederspannungsnetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-1  1  Anschlussstromunterbrecher:  Anschlussstromunterbrecher Nennstrom [A]  10  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anschlussstromunterbrecher Nennstrom [A]  16  25  40  63  80  100  125  160  200  250  315  400  630  >  630 auf Anfrage  A3 Anhang 3: Netzkosten- und Netzanschlussbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A3-1 Netzkostenbeiträge
                            1  Netzkostenbeiträge:  Netz  Netzkostenbei  -  träge exkl.  MwSt. ab  01.01.2015  Netzkostenbei  -  träge exkl.  MwSt. ab  01.01.2016  Netzkostenbei  -  träge exkl.  MwSt. ab  01.01.2017  Niederspan  -  nungsnetz  [CHF/A]  75  110  148  Mittelspan  -  nungsnetz  [CHF/KVA]  79  93  110  Hochspannungs  -  netz [CHF/KVA]  Auf Anfrage  Auf Anfrage  Auf Anfrage  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A3-2 Netzanschlussbeiträge Niederspannungsnetz inner
                            -  halb Bauzone:  1  Netzanschlussbeiträge Niederspannungsnetz innerhalb Bauzone:  Max. Absicherung  [A]  Netzanschlussbei  -  trag [CHF]  Mehrlängenzuschlag  [CHF/m]  40  2'320  18  80  2'800  18  125  3'560  32  250  6'450  61  315  8'020  92  Ab 400  Auf Anfrage  Auf Anfrage  2  Im Anschlussbeitrag sind 25  m auf der eigenen Parzelle eingerechnet.  Falls auf der eigenen Parzelle mehr als 25  m Kabel nötig sind, wird die  Mehrlänge zusätzlich in Rechnung gestellt.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  05.12.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  A 2014, 2334  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  05.12.2014  01.01.2015  Erstfassung  A 2014, 2334  20