Reglement über die Dienstkleidung, die persönliche Bewaffnung und Ausrüstung der Polizeibeamten
                            911.112 Reglement über die Dienstkleidung, die persönliche Bewaffnung und  Ausrüstung der Polizeibeamten  vom 19. September 1988  Der Regierungsrat,  gestützt auf § 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung)  2  ,  beschliesst:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Dienstbekleidung  Die Polizeibeamten erhalten bei Eintritt in die Polizeischule folgende Uniformstücke:  1     Uniformveston  1     Arbeitsjacke orange  2     Uniformhosen lang  1     Uniformgurt zu Veston schwarz  1     Uniformgurt zu Hose schwarz  3     Hemden Langarm  2     Hemden Kurzarm  2     Krawatten  1     Mütze Gabardine  1     Mütze weiss  1     Wintermütze  1     Police-Mütze  1     Béret  1     Verkehrsmantel orange mit Futter  1     Regenüberwurf zweiteilig blau  1     Verkehrsweste rot  1     Übergewand (Combi)  1     Ceinturon schwarz  1     Rollkragenpullover schwarz  1     Echarpe schwarz  1     Uniformpullover  6     Paar Achselpatten  2     Paar Handschuhe (Leder/Wolle schwarz)  2     Paar Kurzstiefel  Im ersten Dienstjahr hat der Polizeibeamte zusätzlich Anspruch auf:  1     Uniformveston  1     Arbeitsjacke blau  1     Uniformhose lang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Hemden Langarm  2     Hemden Kurzarm  1     Krawatte  1     Mütze weiss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Grundausrüstung  Jeder in Uniform dienstleistende Polizeibeamte ist verpflichtet, zwei Uniformen, zwei Arbeitsjacken und eine  Uniformhose zu besitzen. Die in Zivil dienstleistenden Polizeibeamten sind verpflichtet, eine Uniform, eine Arbeitsjacke  blau und eine Uniformhose zu besitzen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Hilfspolizei  Angehörige der Hilfspolizei werden gemäss Weisung der Polizeidirektion uniformiert.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Zusatzbekleidung  Die Angehörigen von Spezialdiensten werden zusätzlich wie folgt ausgerüstet:  1.     Motorradfahrer:  1 Lederjacke  1 Paar MR-Handschuhe  2 Hosen breeches  1 Paar MR-Stiefel  1 MR-Helm mit Funkausrüstung  1 Überwurfhose orange  2.     Seepolizei:  2 Seepolizei-Mützen  1 Paar Seepolizei-Schuhe  3.     Bergrettung:  1 Berghut  1 Regenüberwurf orange  1 Arbeitsjacke orange  4.     Hundeführer:  1 Pellerine  1 Combinaison  1 Arbeitsjacke blau  5.     Ordnungsdienst:  1 OD-Tasche mit Ausrüstung gemäss Konkordats-Vereinbarung  1 Béret schwarz  1 Rollkragenpullover  Weiteren Spezialisten können zusätzliche Bekleidungsstücke zugeteilt werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Bewaffnung  Die Angehörigen der Kantonspolizei fassen beim Korpseintritt folgende Bewaffnungsgegenstände:  1     Pistole mit Munition (24 Schuss)  - 1 Ersatzmagazin  - 1 Putzzeug  - 1 Holster  1     Sturmgewehr (leihweise von Zeughaus)  - 1 Putzzeug  1     Gehörschutz  1     Satz Gehörschutzpfropfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Angehörigen der Kriminalpolizei erhalten:  1     Pistole mit Munition (24 Schuss)  - 1 Ersatzmagazin  - 1 Putzzeug  - 1 Zivilholster Schulter  - 1 Zivilholster Gurt  Offiziere sowie Adjutant und Feldweibel erhalten:  1     Dolch  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Ausrüstung  An Ausrüstungsgegenständen erhält der Polizeibeamte:  1     Schliesszeug mit Etui  1     Taschenlampe  1     OB-Handtasche  1     Effektentasche  1     Schutzhelm für Kriminalpolizei  1     Paar Gummistiefel für Kriminalpolizei  1     Paar Arbeitshandschuhe  1     AC-Schutzausrüstung  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Weitere Ausrüstungsgegenstände  Der Polizeibeamte verfügt im weiteren über:  1     Bundesgesetz über den Strassenverkehr  1     Schweizerisches Strafgesetzbuch  1     Sammlung der kantonalen Polizeigesetzgebung  1     Sammlung polizeibezogener Gesetzgebung  1     Dienstbüchlein-Sammlung  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8       Sorgfaltspflicht  Der Polizeibeamte ist für die tadellose Instandhaltung der gefassten Bekleidungs-, Bewaffnungs- und  Ausrüstungsgegenstände verantwortlich.  Diese Gegenstände dürfen weder veräussert, ausgeliehen noch gehandelt werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9       Inspektion, Punkteskala  Aufgrund der jährlichen Inspektion werden allfällige Entschädigungen, bzw. Nachbezüge festgesetzt. Diese werden  anhand der Punkteskala gemäss Anhang vorgenommen. Die Punkteskala ist fünfjährlich dem Kostenstand anzupassen.  Die Inspektion umfasst sämtliche abgegebenen Bekleidungs-, Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände, die dieses  Reglement nennt sowie allfällige zusätzliche Spezialitäten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Eine Geldentschädigung wird nur für Bekleidungsstücke entrichtet. Sie beträgt für in Zivil Dienstleistende Fr. 600.-,  wenn sie über die Bekleidungsstücke gemäss § 2 verfügen und kein Bezug erfolgt.  Ab drittem Dienstjahr erhalten in Uniform Dienstleistende eine Kleiderentschädigung von höchstens Fr. 400.-, wenn  kein Bezug erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Den Angehörigen des Bergrettungsdienstes wird zusätzlich für die private Ausrüstung eine Jahrespauschale von  Fr. 200.- entrichtet.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Nachbezogene Gegenstände werden gemäss Punkteskala von allfälligen Entschädigungen in Abzug gebracht.  Unverschuldet beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstände sind davon ausgenommen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1989 in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung  aufzunehmen.  (Die Punkte-Skala ist nur in der gedruckten Gesetzessammlung enthalten)