Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Heimatschein
                            zur Verordnung über den Heimatschein vom 9. Juni 1981 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über den Heimatschein vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Dezember 1980 2 , gestützt  auf  Artikel  75  Ziffer  1  der  Kantonsverfassung  vom  19.  Mai  1968 3 und  Artikel  18  der  Verordnung  über  Einwohnerkontrolle,  Niederlassung  und Aufenthalt vom 19. Dezember 1974 4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Ausstellung des Heimatscheins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der    Heimatschein    wird    vom    Zivilstandsamt    der    Heimatgemeinde ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  eine  Person  in  mehreren  Obwaldner  Gemeinden  heimatberechtigt, obliegt die Ausstellung jener Heimatgemeinde, bei welcher sie nachgesucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das    Zivilstandsamt    führt    ein    Verzeichnis    über    die    ausgestellten Heimatscheine.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Kraftloserklärung des Heimatscheins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kraftloserklärung  eines  verlorenen  Heimatscheins  erfolgt  durch  das Zivilstandsamt, das ihn ausgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Zivilstandsamt  prüft  die  Angaben  des  Berechtigten  über  den  Verlust und erklärt den Heimatschein als kraftlos, wenn der Berechtigte den Verlust des Heimatscheins glaubhaft macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kraftloserklärung ist in das Heimatscheinverzeichnis einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Aufsicht über die Ausstellung und Kraftloserklärung der Heimatscheine obliegt dem Justizdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Justizdepartement erlässt Musterbeispiele.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Formulare Der   Kanton   stellt   den   Zivilstandsämtern   die   vom   Justizdepartement festgelegten Formulare zu Selbstkostenpreisen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            5 Gebühren Durch die Zivilstandsämter werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a.    Ausstellen eines Heimatscheins für Einzelpersonen 20.– b.    Ausstellen eines Heimatscheins für Ehepaare 30.– c.    Kraftloserklärung eines Heimatscheins 50.– bis 300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen Verfügungen des Zivilstandsamtes kann an das Justizdepartement, gegen   Verfügungen   und   Entscheide   des   Justizdepartementes   an   den Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beschwerde ist innert 20 Tagen schriftlich und begründet einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 1981 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XVIII, 45; geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle  vom  20.  Dezember  1994,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1995  (LB  XXIII,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            303)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 141.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB XIII, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB XV, 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Geändert  durch  Art.  4  der  Ausführungsbestimmungen  über  die  Gebühren  für  die Einwohnerkontrolle vom 20. Dezember 1994