Ausführungsbestimmungen über den Kaminfegerdienst
                            über den Kaminfegerdienst vom 10. Februar 1975 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, in  Ausführung  von  Artikel  21  der  Feuerpolizeiverordnung  vom  30.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , als Verordnung: I. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Kaminfegerkreise Das   Kantonsgebiet   wird   durch   Verfügung   des   Polizeidepartementes   in Kaminfegerkreise eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Kreiskaminfegermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Regierungsrat  stellt  für  jeden  Kreis  einen  verantwortlichen  Kreis- kaminfegermeister an. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wählbar  als  Kreiskaminfegermeister  sind  nur  Kaminfeger,  welche  das schweizerische Meisterdiplom erworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wählbarkeit erlischt mit dem vollendeten siebzigsten Altersjahr auf das Ende des Amtsjahres. Gesuche um Rücktritt vom Amt sind mindestens drei Monate vor Amtsjahresende dem Polizeidepartement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Kreiskaminfegermeister  ist  alleine  berechtigt,  in  dem  ihm  zugeteilten Kreis die Kaminfegerarbeiten auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wenn    der    Kreiskaminfegermeister    infolge    Unfall,    Krankheit    oder Militärdienst  verhindert  ist,  die  Reinigungsarbeiten  auszuführen,  hat  er  für seinen  Kreis  einen  Stellvertreter  zu  bestimmen.  Als  Vertreter  kann  in  der Regel  nur  ein  Kreiskaminfegermeister  eines  andern  Kreises  des  Kantons Obwalden bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    Kreiskaminfegermeister    haben    sich    gegen    die    Folgen    von Haftpflichtansprüchen ausreichend zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über   den   Abschluss   einer   Haftpflichtversicherung   haben   sich   die Kreiskaminfegermeister   beim   kantonalen   Feuerwehrinspektorat   jährlich auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Aufsicht Die Aufsicht über den Kaminfegerdienst üben aus: a.  der Einwohnergemeinderat, b.  das Polizeidepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Reinigung und Kontrolle der Kamine und Feuerungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Reinigungs- und Kontrollpflicht Der  Gebäudeeigentümer  bzw.  der  Mieter  ist  verpflichtet,  sämtliche  Kamine, Rauchzüge,  Rauchrohre,  Rauchkammern,  Zentralheizungen,  Dampfkessel und Feuerungsanlagen aller Art so oft als nötig vom Kreiskaminfegermeister reinigen und kontrollieren zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Reinigungshäufigkeit a. im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Zeitabstände  der  Reinigungen  sind  zweckmässig  festzulegen.  Bei zweimaliger  Reinigung  im  Jahr  muss  einmal  während  der  Heizperiode gereinigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Häufigkeit der Reinigungen gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  häusliche Feuerungen für feste Brennstoffe: a. die das ganze Jahr gefeuert werden 2 bis 4 mal im Jahr b. die nur während der Heizperiode gefeuert werden 2 mal im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  häusliche  Feuerungen  für  feste  und  flüssige  Brennstoffe  (Doppelbrand, Wechselbrand): a. die das ganze Jahr gefeuert werden 2 bis 3 mal im Jahr b. die nur während der Heizperiode gefeuert werden 2 mal im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  häusliche Feuerungen für flüssige Brennstoffe: a. die das ganze Jahr gefeuert werden 1- bis 3-Familienhäuser (bis 50 000 kcal/h) 2 mal im Jahr für 4- und Mehrfamilienhäuser 3 mal im Jahr b. die nur während der Heizperiode gefeuert werden 2 mal im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  gewerbliche Feuerungen (Rauchkammern, Siedekessel, Herde, kleine Dampfkessel usw.) die das ganze Jahr in Betrieb stehen 4 mal im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  brennstoffgefeuerte Heubelüftungsanlagen 1 mal im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  industrielle  Feuerungen  (Dampfkessel,  Heizwasserkessel  usw.),  die  das ganze  Jahr  oder  periodisch  gefeuert  werden,  gemäss  Vereinbarung  des zuständigen Kreiskaminfegermeisters mit der Betriebsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  gasgefeuerte  Zentralheizungskessel  oder  Durchlauferhitzer,  an  welche eine  Zentralheizung  angeschlossen  ist,  jährlich  eine  Sichtkontrolle  des Heizaggregates  und  der  Abgasleitung  auf  den  Russzustand.  Wird  eine starke Verrussung festgestellt, ist die Anlage nach vorheriger Meldung an den  Gaslieferanten  und  den  Eigentümer  durch  den  Kreiskaminfeger- meister zu reinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            b. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei       aussergewöhnlich       starker       Verschmutzung       kann       der und   im   Einvernehmen   mit   dem   kantonalen   Feuerwehrinspektorat   eine Abweichung  von  der  Reinigungshäufigkeit  nach  Artikel  6  festlegen.  Die Reinigungshäufigkeit ist schriftlich mit dem Eigentümer zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stellt     der     Kreiskaminfegermeister     fest,     dass     infolge     schwacher Verschmutzung zu häufig Reinigungen angesetzt sind, ist eine Abweichung von der Reinigungshäufigkeit nach Artikel 6 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            c. Handänderung oder Mieterwechsel Ein    Wechsel    im    Hauseigentum    oder    ein    Mieterwechsel    ist    dem Kreiskaminfegermeister   rechtzeitig   zu   melden,   sofern   eine   Reinigung vorzunehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Kontrollhäufigkeit ausser Betrieb stehender Anlagen Nicht    in    Betrieb    stehende    Feuerungseinrichtungen    sind    durch    den Kreiskaminfegermeister jährlich anlässlich von Reinigungsarbeiten einmal zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Rauchabgasanlagen a. Messung der Rauchabgase
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Messung der Rauchabgase in bezug auf die Umweltverschmutzung ist auf        Anweisung        der        zuständigen        Gemeindebehörde        vom Kreiskaminfegermeister durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kosten  für  die  erste  Messung  und,  wenn  nötig,  die  Nachkontrolle übernimmt die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kosten  für  weitere  Messungen  der  Rauchabgase,  welche  sich  durch die fehlerhafte Anlage ergeben, gehen zu Lasten des Gebäudeeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die    administrativen    Arbeiten    für    die    Messungen    können    vom Kreiskaminfegermeister  oder  von  der  Gemeindekanzlei  der  betreffenden Gemeinde    erledigt    werden.    Erledigt    der    Kreiskaminfegermeister    die administrativen Arbeiten, ist er berechtigt, für den Zeitaufwand gemäss Tarif Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            b. Reinigung und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der    Kreiskaminfegermeister    bestimmt    und    überwacht    in    seiner Verantwortung die Beseitigung von Glanzruss in Rauchabzugsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nötigenfalls     hat     der     Kreiskaminfegermeister     im     Beisein     des Feuerwehrkommandanten  oder  eines  Feuerwehroffiziers  die  ganze  Anlage hinsichtlich  Brandgefahr  zu  kontrollieren  und  Vorkehrungen  zur  Verhütung eines allfällig möglichen Brandausbruches zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Reinigungsankündigung, Mitwirkungspflicht der Gebäudeeigentümer bzw. Mieter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Kreiskaminfegermeister   hat   die   Reinigung   den   Hausbewohnern spätestens am Tage vorher anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hauseigentümer  bzw.  Mieter  sind  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  dass den vom Kreiskaminfegermeister gestellten Anforderungen nachgelebt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der       Gebäudeeigentümer       bzw.       die       Mieter       dürfen       dem Kreiskaminfegermeister, dessen Gesellen und Lehrlingen bei der Ausübung ihres Dienstes keine Schwierigkeiten bereiten und haben auf Verlangen jede Auskunft  über  die  Feuerungseinrichtungen  und  Rauchabzugsanlagen  zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Reinigungskontrolle, Dienstbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder   Kreiskaminfegermeister   führt   eine   genaue   und   übersichtliche Reinigungskontrolle    aller    Objekte,    in    denen    sich    Feuerungs-    und Rauchabzugsanlagen   befinden.   Diese   Kontrolle   umfasst   Gebäude   (wo vorhanden  Gebäudenummer),  Art  der  Feuerungseinrichtungen,  Häufigkeit der vorgeschriebenen Reinigungen und die Reinigungsdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jeder  Kreiskaminfegermeister  führt  ein  Dienstbuch,  das  vom  kantonalen Feuerwehrinspektorat   abgegeben   wird.   In   dieses   sind   die   von   ihm beanstandeten   feuergefährlichen   oder   vorschriftswidrigen   Zustände,   die getroffenen  Anordnungen,  die  festgesetzten  Fristen,  die  Gebäudenummer oder   Gebäudebezeichnung   sowie   der   Name   der   Person,   welche   die Aufforderung  zur  Beseitigung  der  beanstandeten  feuergefährlichen  oder vorschriftswidrigen Zustände entgegengenommen hat, einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf    Verlangen    des    kantonalen    Feuerwehrinspektorates    und    der Feuerschaukommission   der   Gemeinde   sind   das   Dienstbuch   und   die Russkontrolle zur Einsicht zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beim  Rücktritt  eines  Kreisinhabers  hat  dieser  die  Kontrolle  zuhanden seines Nachfolgers abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Hilfspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Kreiskaminfegermeister   hat   die   Arbeiten   des   in   seinem   Dienst stehenden  Personals  zu  überwachen.  Es  darf  nur  gelerntes,  fachkundiges Personal selbständig mit den Reinigungsarbeiten betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Kreiskaminfegermeister   ist   für   die   Arbeiten   seiner   Gesellen   und Lehrlinge  sowie  für  seine  Arbeit  voll  verantwortlich.  Diese  Verantwortung besteht     gegenüber     den     Feuerpolizeibehörden     sowie     gegenüber Drittpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Meldepflicht bei Mängeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kreiskaminfegermeister  sind  verpflichtet,  die  von  ihnen  in  Ausführung ihrer   dienstlichen   Funktion   wahrgenommenen   vorschriftswidrigen   oder feuergefährlichen  Zustände  dem  Hauseigentümer  bzw.  Mieter  mitzuteilen, unter  gleichzeitiger  schriftlicher  Meldung  an  die  Feuerschaukommission  der betreffenden Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Feuerschauer  der  Gemeinde  untersucht  die  Beanstandung  und  trifft die entsprechenden Verfügungen, sofern diese vom Kreiskaminfegermeister nicht getroffen werden konnten. III. Entschädigung der Kreiskaminfegermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über  die  Gebühren  für  die  Arbeiten  der  Kreiskaminfegermeister  wird  ein besonderer Tarif aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Kreiskaminfegermeister   sind   vom   Gebäudeeigentümer   bzw.   dem Mieter  zu  entschädigen.  Der  Gebäudeeigentümer  haftet  in  allen  Fällen  für die Bezahlung der Entschädigung. IV. Disziplinarische Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Disziplinarmassnahmen Macht    sich    der    Kreiskaminfegermeister    einer    mit    seinem    Amt    im Zusammenhang stehenden groben Pflichtverletzung schuldig, oder sind von der    Kundschaft    berechtigte    Klagen    vorgebracht    worden,    kann    der Regierungsrat  auf  Antrag  des  Polizeidepartementes  je  nach  dem  Grad  der Verletzung folgende Massnahmen ergreifen: a.  Verweis, b.  Versetzung ins Provisorium, c.   Enthebung vom Amt als Kreiskaminfegermeister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Übergangsbestimmung Kaminfeger,  die  beim  Inkrafttreten  dieser  Ausführungsbestimmungen  die Kaminfegerarbeiten ohne Meisterdiplom in einem Kreis ausführen, haben für die   Weiterführung   der   Kaminfegerarbeiten   im   betreffenden   Kreis   das Meisterdiplom nicht mehr zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Aufhebung bisherigen Rechts Die   bisherigen   Vorschriften   und   Weisungen   der   Gemeinden   über   den Kaminfegerdienst werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. April 1975 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XV, 141; geändert durch die Personalverordnung vom 29. Januar 1998, in Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1999 (LB XXV, 5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB     XII,     257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Geändert durch Art. 44 Abs. 7 der Personalverordnung vom 29. Januar 1998