Regierungsratsbeschluss über die Entschädigung der Tierärzte für amtliche Verrichtungen
                            826.111 Regierungsratsbeschluss über die Entschädigung der Tierärzte für amtliche  Verrichtungen (Tierärztetarif)  vom 5. November 2002  1  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf § 3 Abs. 2 der kantonalen Tierseuchenverordnung vom 3. Dezember 1982  2  ,  beschliesst:  I.  Die Tierärzte werden für ihre amtlichen Verrichtungen in der Seuchenbekämpfung zu Lasten der Tierseuchenkasse wie  folgt entschädigt:  1.     Besuche  Grundtaxen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fr.  Zuschlag  Weg- und Zeitentschädigung je Autokilometer  Fr.  2.     Bekämpfung von Seuchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grundtaxe ohne Wegentschädigung  Fr.  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wegentschädigung gemäss Position 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Porto nach Aufwand  Wenn gleichzeitig die Untersuchung auf mehr als eine  Seuche im gleichen Bestand vorgenommen wird, dürfen  die Grundtaxe und die Wegentschädigung nur einmal  verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schutzimpfung je Tier  zuzüglich Impfstoffkosten, wenn nicht vom Kanton  zur Verfügung gestellt.  Fr.  6.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Tuberkulinisierung inklusive Kontrolle  Fr.  12.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entnahme einer ersten Blutprobe  Fr.  14.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Entnahme einer weiteren Blutprobe bei Rind, Schaf,  Ziege  Fr.  8.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Entnahme einer weiteren Blutprobe bei Schweinen  Fr.  14.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Entnahme einer Blutprobe bei Zuchtstieren  Fr.  15.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Entnahme einer Milchprobe  Fr.  8.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Entnahme einer Kotprobe  Fr.  8.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Entnahme von Kotyledonen  Fr.  18.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Entnahme einer Hirnprobe für die BSE  Untersuchung  Fr.  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Untersuchung eines Tieres z.B. wegen BSE  Fr.  15.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Ausstellung eines Zeugnis z.B. Abklärung bei Tod  Fr.  20.–  Die Entschädigung für die Ausfertigung und Zustellung der  Untersuchungsberichte, die Ausfertigung des Begleitberichtes und die  Verpackung für das Einsenden der Proben an die Untersuchungsinstitute ist in  diesen Ansätzen inbegriffen.  Die Tierärzte haben die persönliche Seuchenausrüstung (Gummimantel,  Gummistiefel, Handschuhe und Mütze) und die Impfausrüstung (Spritzen und  Kanülen) selber zu beschaffen und jederzeit in einsatzbereitem Zustand zu  halten.  Weitere Ausrüstungsgegenstände werden vom Kanton zur Verfügung gestellt.  Sektion eines Tieres anlässlich der  Fleischschau sowie Erstellen und Einsenden  des Sektionsberichtes im Doppel  Fr.  50.–  3.     Extraleistungen  Sektion von Grosstieren (Rinder und Pferde)  Fr.  70.–  bis  100.–  Sektion von Kälbern, Schafen, Ziegen oder  Schweinen  Fr.  30.–  bis  60.–  Sektion von Hunden oder Katzen  Fr.  30.–  bis  60.–  Für solche Sektionen kann keine Arbeitsentschädigung gemäss Position 41  verrechnet werden.  4.     Weitere amtliche Verrichtungen  Arbeitsentschädigung für Verrichtungen in der  Seuchenbekämpfung und Fleischhygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  je Arbeitsstunde  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ganzer Tag (mindestens acht Stunden)  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  halber Tag (mindestens vier Stunden)  250.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zuschlag für Nacht- und Sonntagsarbeit  50 Prozent  Für Instruktionskurse und Konferenzen richtet sich die  Entschädigung nach der in der Behördenverordnung  3  enthaltenen Regelung.  Wegentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Kanton, je Autokilometer  –.70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ausserhalb des Kantons: Fahrkarte 1. Klasse,  beziehungsweise Fr. -.70 je Autokilometer  Porti nach Aufwand  II.  Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft.  Der Regierungsratsbeschluss vom 6. Juni 1995 über die Entschädigung der Tierärzte für amtliche Verrichtungen  (Tierärztetarif)  4   ist aufgehoben.  Endnoten  1     A 2002, 1791
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     NG  826.111  3     NG 161.11  4     A 1995, 1011