Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                            1.1.2006 - 41  1  Einführungsverordnung  zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  (  Berufliche Vorsorgeverordnung  )  vom 21. September 2004  1  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt  auf  Art.  64  der  Kantonsverfassung,  in  Ausführung  von  Art.  97  Abs.  2  und  3  des  Bundesgesetzes  vom  25.  Juni  1982  über  die  berufl  i  -  che   Alters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenvorsorge   (BVG)  2  ,   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 3
                            sowie  des  Konkordates  vom  19.  April  2004  über  die  Zentralschweizer  BVG-  und  Stiftungsau  f  sicht  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Diese  Verordnung  regelt  unter  Vorbehalt  des  Konkordates  über  die  Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  4   die Aufsicht über die Vo  r  -  sorgeeinrichtungen  des  privaten  und  öffentlichen  Rechts  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 ff. BVG 2
                            und über Personalfürsorgestiftungen gemäss Art. 89bis  Abs. 6  ZGB  3  , die ihren Sitz im Kanton Nidwalden haben, sofern sie nicht  unter Bundesaufsicht stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufsichtsbehörde
                            1  Die  Zentralschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  (ZBSA)  gemäss  dem  Konkordat  über  die  Zentralschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  4  ist die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art.   61 BVG  3  .  2  Die Zuständigkeit der eidgenössischen Aufsichtsbehörden sowie des  Landrates  als  Aufsichtsorgan  über  die  kantonale  Pensionskasse  bleibt  vorb  e  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebühren
                            Die  Gebühren  für  Amtshandlungen  der  ZBSA  richten  sich  nach  dem  Konkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufliche Vorsorgeverordnung  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rechtspflege
                            1. Versicherungsgericht  1  Das  Versicherungsgericht  beurteilt  als  einzige  kantonale  Instanz  Streitigkeiten  zwischen  Vorsorgeeinrichtungen,  Arbeitgeberinnen  und  Arbeitgebern  sowie  Anspruchsberechtigten  gemäss  Art.  73  BVG  2    und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89bis Abs. 6 ZGB 3
                            .  2  Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen seit der Zustellung der schriftl  i  -  chen  Verfügung  der  Vorsorgeeinrichtung  oder  der  Arbeitgeberin  bezi  e  -  hungsweise  des  Arbeitgebers  beim  Versicherungsgericht  einzureichen;  das  Versicherungsgericht  kann  auch  angerufen  werden,  wenn  die  Ka  s  -  se keine schriftliche Verfügung erlässt.  3  Das  Beschwerdeverfahren  richtet  sich  im  übrigen  nach  der  Veror  d  -  nung über die Sozialversicherungsrechtspflege  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2. Eidgenössische Beschwerdekommission
                            Verfügungen  der  Aufsichtsbehörde  können  gemäss  Art.  74  BVG  2    bi  n  -  nen  30  Tagen  nach  erfolgter  Zustellung  bei  der  Eidgenössischen  B  e  -  schwe  r  dekommission angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Änderung der Regierungsratsverordnung
                            Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über  die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierung  s  -  ratsverordnung)  6   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Konko  r  -  dates  über  die  Zentralschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  4   am 1. J  a  -  nuar 2006 in Kraft.  2  Die Staatskanzlei bringt sie dem Bund zur Kenntnis.  1  A 2004, 2032  2  SR 831.40  3  SR 210  4  NG 741.41  5  NG 264.1  6  NG 152.11