Regierungsratsbeschluss über die Errichtung eines Arbeitsmarktfonds
                            732.3 Regierungsratsbeschluss über die Errichtung eines Arbeitsmarktfonds  vom 14. Mai 1979  1  Der Regierungsrat,  gestützt auf Art. 32 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1976 über die Einführung der obligatorischen  Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung)  2  , als oberstes Kassenorgan gemäss § 14 der Vollziehungsverordnung  vom 3. April 1970 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und  Arbeitsvermittlung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .     Errichtung  Der Kanton errichtet einen Arbeitsmarktfonds.  Der Fonds wird als Spezialverwaltung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .     Finanzierung  Der Fonds wird finanziert durch:  1.     die Übernahme von Fr. 93 715.96 aus den dem Kanton zur Verfügung stehenden Mitteln des Stammvermögens  sowie des Prämienausgleichsfonds des bisherigen Kassenvermögens der Kantonalen Arbeitslosenkasse, die  zusammen mit den aufgelaufenen Zinsen am 31. Dezember 1978 den Gesamtbetrag von Fr. 1 093 715.96 erreicht  haben;  2.     die Zinsen des Fondsvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  .     Verwendung  1. Grundsatz  Der Fonds dient der Finanzierung von Beiträgen an die berufliche Weiterbildung und an die Umschulung von arbeitslos  gewordenen Arbeitnehmern sowie von Massnahmen zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit Arbeitsloser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  .     2. Zuerkennung von Beiträgen  Über die Zuerkennung von Beiträgen im Sinne von vorstehender Ziffer 3 entscheidet auf Antrag des Kantonalen Amts für  Industrie, Gewerbe und Arbeit die Volkswirtschaftsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .     Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Die Betriebs- und Vermögensrechnung des Fonds sind dem Landrat jährlich zusammen mit der Staatsrechnung zur  Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  .     Zeitliche Dauer des Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            7  .     Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  rückwirkend auf den 31. März 1977 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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