Regierungsratsbeschluss über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
                            732.2 Regierungsratsbeschluss über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung und  Schaffung von Arbeitsplätzen  vom 14. Mai 1979  1  Der Regierungsrat,  gestützt auf Art. 32 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1976 über die Einführung der obligatorischen  Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung)  2  , als oberstes Kassenorgan gemäss § 14 der Vollziehungsverordnung  vom 3. April 1970 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und  Arbeitsvermittlung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .  Errichtung  Der Kanton errichtet einen Fonds zur Erhalten und Schaffung von Arbeitsplätzen.  Der Fonds wird als Spezialverwaltung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .  Finanzierung  Der Fonds wird finanziert durch:  1.     die Übernahme von einer Million Franken aus den dem Kanton zur Verfügung stehenden Mitteln des  Stammvermögens sowie des Prämienausgleichsfonds des bisherigen Kassenvermögens der Kantonalen  Arbeitslosenkasse, die zusammen mit den aufgelaufenen Zinsen am 31. Dezember 1978 den Gesamtbetrag von  Fr. 1 093 715.96 erreicht haben;  2.     die Zinsen des Fondsvermögens;  3.     allfällige Beiträge des Kantons oder Privater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  .  Verwendung  1. Grundsatz  Der Fonds dient der Finanzierung zusätzlicher kantonaler Massnahmen zur Erhaltung bestehender und zur Schaffung  neuer Arbeitsplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  .  2. Zuerkennung von Beiträgen  Über die Zuerkennung von Beiträgen im Sinne von vorstehender Ziffer 3 entscheidet auf Antrag der  Volkswirtschaftsdirektion der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .  Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verwaltung des Fonds obliegt der Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechnungsführung besorgt die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Betriebs- und Vermögensrechnung des Fonds sind dem Landrat jährlich zusammen mit der Staatsrechnung zur  Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  .  Zeitliche Dauer des Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Fonds bleibt so lange bestehen, als Vermögensbestandteile vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Verschuldung zulasten des Fonds ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  .  Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit  rückwirkend auf den 31. März 1977 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.