Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Behinderten-Wohnheim Nidwalden betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für die Betreuung von Hilfebedürftigen aus Nidwalden
                            Vertrag  zwischen dem Kanton Nidwalden  und der Stiftung Behinderten-Wohnheim Nidwalden  betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen  für die Betreuung von Hilfebedürftigen aus Nidwalden  vom 9. November 1992  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Dieser  Vertrag  regelt,  gestützt  auf    die  kantonale  Heimbeitragsgesetz-  gebung  2  ,  die  Leistung  von  Betriebskostenbeiträgen  für  die  Aufnahme  von  hilfebedürftigen  Personen  mit  Wohnsitz  in  Nidwalden  im  Behinder-  ten-Wohnheim  der  Stiftung  Behinder  ten-Wohnheim  Nidwalden,  (nach-  folgend Stiftung genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anzahl von Plätzen
                            Der  Kanton  leistet  an  die  Stiftung  Betriebskostenbeiträge  je  anrechen-  baren  Aufenthaltstag  von  hilfebedürftigen  Personen  mit  Wohnsitz  in  Nidwalden für höchstens 48 Plätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Reservierte Plätze für Kantonseinwohner
                            1  Personen,  nachfolgend  behinderte  Personen  genannt,  mit  zivilrechtli-  chem Wohnsitz in Nidwalden.  2  Sie  darf  behinderte  Personen  ohne  zivilrechtlichen  Wohnsitz  in  Nid-  walden  unter  dem  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  die  Fürsorgedi-  rektion   aufnehmen,   wenn   keine   Interessenten   mit   zivilrechtlichem  Wohnsitz in Nidwalden vorhanden sind.  1    A 1992, 1998; vom Landrat genehmigt am 9. Dezember 1992, A 1992, 1997  2    NG 714.3 (Heimbeitragsgesetz); NG 714.31 (Heimbeitragsverordnung)  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Aufnahme von behinderten Personen  Hilfebedürftige Personen dürfen nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnis-  ses  (Einweisungszeugnis)  für  unbestimmte  Zeit  in  das  Behinderten-  Wohnheim aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Pensionstaxe 1 Die Stiftung hat von den hilf ebedürftigen Heiminsassen eine Pen-
                            sionstaxe  für  Unterkunft,  Verpflegung,  Besorgung  der  Wäsche  sowie  Betreuung  zu  erheben;  der  Eintritts-  und  Austrittstag  sind  voll  zu  be-  rechnen.  2  Diese  Taxen  sind  jährlich  zu  überprüfen  und  gegebenenfalls  der  Teuerung und der übrigen Kostenentwicklung anzupassen.  3  Änderungen  der  Pensionstaxe  sind  der  Fürsorgedirektion  mitzutei-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Betriebskostenbeitrag je Tag 1 Der Betriebskostenbeitrag je anrechenbaren Tag beträgt je hilfebe- dürftige Person mit Wohnsitz in Nidwalden: 1. August 1989 bis 31. Dezember 1991 Fr. 25.-
                            für das Jahr 1992 und die folgenden Jahre  Fr. 25.-  2  Diese  Betriebskostenbeiträge  werden  jeweils  nach  erfolgter  Kennt-  nisnahme  der  Jahresrechnung  und  der    Festsetzung  des  Bundesbeitra-  ges durch den Regierungsrat und den Stiftungsrat überprüft und gege-  benenfalls rückwirkend den Verhältnissen angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Anrechenbarer Aufenthaltstag  1  Der Betriebskostenbeitrag wird für den Eintritts- und Austrittstag voll-  umfänglich ausbezahlt.  2  Für  die  Zeit  der  Reservation  eines  Wohnheimplatzes  werden  unter  dem Vorbehalt von Abs. 1 keine Betriebskostenbeiträge entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Gesuch  Die Heimleitung hat dem Amt für Heimbeiträge jährlich ein Gesuch um  Gewährung von Betriebskostenbeiträgen unter Beilage eines amtlichen  Formulars sowie der Jahresrechnung einzureichen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitragsverfügung
                            Die  Fürsorgedirektion  legt  die  Höhe  des  Betriebskostenbeitrages  in  einer Verfügung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Teilzahlungen
                            Das Amt für Heimbeiträge veranlasst zu Beginn jedes Quartals Teilzah-  lungen zugunsten der Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Meldung
                            Der  Heimeintritt  einer  hilfebedürftigen  Person,  für  deren  Betreuung  die  Stiftung keine Beiträge gemäss der Bundesgesetzgebung über die Inva-  lidenversicherung  erhält,  ist  von  der  Heimleitung  unverzüglich  der  kan-  tonalen  Finanzverwaltung  unter  Beil  age  eines  amtlichen  Formulars  zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechtskraft
                            Dieser  Vertrag  tritt  unter  dem  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  den  Landrat rückwirkend auf den 1. August 1989 in Kraft.  Stans, 9. November 1992  Regierungsrat Nidwalden                                                Der  Landammann:                                                Hanspeter  Käslin                                                Der  Landschreiber:                                                Josef  Baumgartner  Stans, 9. November 1992  Stiftung Behinderten-Wohnheim Nidwalden                                                Der  Stiftungsratspräsident:                                                Bruno  Mathis                                                Der  Aktuar:  Werner von Holzen  3