Ausführungsbestimmungen über die Kennzeichnung der Hunde
                            über die Kennzeichnung der Hunde vom 27. September 2005 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in  Ausführung  von  Artikel  16,  17  und  18  der  Tierseuchenverordnung  (TSV) vom 27. Juni 1995 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Aufgaben und Zuständigkeiten a. Animal Identity Service AG Die Animal Identity Service AG (ANIS) registriert als kantonale Stelle die mit Mikrochip  oder  mit  Tätowierung  gekennzeichneten  Hunde  von  im  Kanton Obwalden  wohnhaften  Hundehaltern  und  Hundehalterinnen  gemäss  den Artikeln 16, 17 und 18 TSV 4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            b. Laboratorium der Urkantone Das  Laboratorium  der  Urkantone  vollzieht  im  Übrigen  die  Vorschriften  über die  Registrierung  und  die  Kennzeichnung  der  Hunde  und  schliesst  mit  der ANIS  einen  entsprechenden  Vertrag  über  die  Führung  einer  Datenbank  für gekennzeichnete Hunde ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            c. Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Einwohnergemeinden  melden  der  ANIS  regelmässig  Änderungen  von Namen  und  Adressen  der  Hundehalterinnen  und  Hundehalter  sowie  Hand- änderungen von Hunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie haben das Recht, registrierte Daten ihrer Gemeinde kostenlos von der ANIS  zu  erhalten  und  diese  weiterzubearbeiten.  Sie  können  mit  der  ANIS Vereinbarungen über eine weitere Nutzung der Datenbank abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  haben  dem  Laboratorium  der  Urkantone  Einsicht  in  die  Register  zu gewähren,  die  sie  im  Zusammenhang  mit  der  Hundesteuer  führen.  Sie  be- reinigen  ferner  allfällige  Unstimmigkeiten  zwischen  diesen  Registern  und den in der Datenbank der ANIS enthaltenen Angaben ihrer Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            d. Hundehalterinnen und Hundehalter Hundehalterinnen  und  Hundehalter,  die  im  Kanton  Obwalden  einen  oder mehrere  kennzeichnungspflichtige  Hunde  halten,  melden  der  Einwohnerge- meinde  innert  30  Tagen  Änderungen  von  Name  und  Adresse  der  Halterin oder des Halters sowie Handänderungen von Hunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  von  der  Hundehalterin  bzw.  vom  Hundehalter  zu  bezahlende  Gebühr für  die  Registrierung  eines  Tieres  beträgt  Fr.  20.–,  zuzüglich  Mehrwert- steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Tiere,  die  im  Auftrag  eines  Tierheims  gekennzeichnet  werden,  beträgt die Gebühr Fr. 17.50, zuzüglich Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Tiere, welche bei der ANIS bereits mit einer Tätowierung registriert sind und denen nachträglich ein Mikrochip implantiert wird, entfällt die Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Blindenhunde werden kostenlos registriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Übergangsrecht Für  Hunde,  die  vor  dem  1.  Januar  2006  geboren  sind,  kann  noch  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember  2006  an  Stelle  der  Kennzeichnung  nach  Art.  16  TSV  bei  der vom  Einwohnergemeinderat  bezeichneten  Stelle  eine  Hundekontrollmarke gelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziff. 7 der Ausführungsbestimmungen über die Tierseuchenkasse vom
                            1. Februar 2005 5 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Inkrafttreten Diese   Ausführungsbestimmungen   treten   am   1.   Januar   2006,   Art.   6   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2007, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2005, 1477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR     916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4 SR     916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
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