Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Tierschutzgesetz
                            zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 12. Juni 1984 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt  auf  Artikel  36  Absatz  1  des  eidgenössischen  Tierschutzgesetzes vom  9.  März  1978 2 und  Artikel  75  Ziffer  1  der  Kantonsverfassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Mai 1968 3 , als Ausführungsbestimmungen: I. Organisation und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Behörden Für   den   Vollzug   der   eidgenössischen   Tierschutzgesetzgebung 4 sind zuständig: a.  der Regierungsrat, b.  das Polizeidepartement, c.   das Land- und Forstwirtschaftsdepartement, 5 d.  das Landwirtschaftsamt, 6 e.  der Kantonstierarzt, f.   die Gemeinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Regierungsrat Dem   Regierungsrat   obliegt   die   Oberaufsicht   über   den   Vollzug   der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung 7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Polizeidepartement Dem   Polizeidepartement   obliegt   die   unmittelbare   Aufsicht   über   die kantonalen und kommunalen Vollziehungsbehörden, soweit nicht das Land- und   Forstwirtschaftsdepartement   als   Aufsichtsbehörde   bezeichnet   ist. Insofern       in       diesen       Ausführungsbestimmungen       keine       andere Vollzugsbehörde    bestimmt    ist,    vollzieht    das    Polizeidepartement    die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung. Es ist namentlich zuständig für: 8 a.  die   Bewilligung   zum   privaten   und   gewerbsmässigen   Halten   von Wildtieren (Art. 6 TSchG), b.  die  Bewilligung  zum  gewerbsmässigen  Handel  mit  Tieren  und  zum Verwenden lebender Tiere zur Werbung (Art. 8 Abs. 1 TSchG), c.   die   Zulassung   zur   Fähigkeitsprüfung   für   Tierpfleger   (Art.   9   Abs.   2 TSchV), d.  die  Anerkennung  von  Ausbildungsbetrieben  und  Kursen  für  Tierpfleger (Art. 8 Abs. 4 TSchV), e.  die   Erteilung   des   Fähigkeitsausweises   für   Tierpfleger   (Art.   9   Abs.   4 TSchV), f.   die  Bewilligung  zur  ausnahmsweisen  Ausübung  der  einem  Tierpfleger vorbehaltenen Tätigkeit (Art. 11 Abs. 3 TSchV),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die   Bewilligung   von   Kunstbauten   zum   Abrichten   und   Prüfen   von Bodenhunden   sowie   für   die   Entgegennahme   der   Meldungen   von Veranstaltungen solcher Art (Art. 33 Abs. 1 und 3 TSchV), h.  Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 24 und 25 TSchG. i.    ... 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a
                            10 Land- und Forstwirtschaftsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement ist Aufsichtsbehörde bezüglich der  Tierschutzvorschriften  über  die  Nutztierhaltung.  Als  Nutztiere  im    Sinne dieser   Ausführungsbestimmungen   gelten   die   domestizierten   Tiere   der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Hausgeflügel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Landwirtschaftsamt  sorgt  für  den  Vollzug  der  Tierschutzvorschriften über die Nutztierhaltung. Es ist namentlich zuständig für: a.  die Überwachung der tiergerechten Haltung der Nutztiere, b.  die   entsprechenden   Verwaltungsmassnahmen   nach   Art.   24   und   25 TSchG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Kantonstierarzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonstierarzt ist zuständig für: a.  die   jährliche   Überprüfung   der   gewerbsmässigen   Wildtierhaltungen (Art. 44 Abs. 3 TSchV), b.  die Überprüfung der bewilligten Tierhandlungen (Art. 49 Abs. 1 TSchV), c.   die   Überprüfung   der   Tierbestandeskontrollen   bei   Wildtierhaltungen, Tierhandlungen  und  Tierversuchsbetrieben  (Art.  44,  49  und  63  Abs.  1 TSchV,  Art.  56.3  der  Tierseuchenverordnung  (TSV) 11 und  Art.  20  der Artenschutzverordnung 12 ), d.  die    Überprüfung    sowie    die    Beaufsichtigung    der    Institute    und Laboratorien,  die  bewilligte  Tierversuche  durchführen  und  Versuchstiere halten  (Art.  15  Abs.  2  und  3,  Art.  16  Abs.  2  und  Art.  17  TSchG;  Art.  58,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59, 62 und 63 Abs. 1 und 2 TSchV). 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der    Kantonstierarzt    erstellt    über    jede    Kontrolle    zuhanden    des Polizeidepartementes    ein    Protokoll.    Das    Kontrollergebnis    wird    dem kontrollierten Betrieb mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kantonstierarzt  kann  für  die  Führung  der  Tierbestandeskontrollen Weisungen  erteilen.  Er  kann  insbesondere  anordnen,  dass  Tiere  markiert und   die   Kennzeichen   in   der   Tierbestandeskontrolle   aufgeführt   werden (Art. 44 Abs. 1 TSchV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Kantonstierarzt  nimmt  alle  Gesuche  sowie  Meldungen  entgegen  und leitet sie mit einem Antrag an das Polizeidepartement weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Kantonstierarzt kann Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Einwohnergemeinderat  unterstützt  die  kantonalen  Behörden  beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung 14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Drängen sich Verwaltungsmassnahmen gemäss Art. 24 und 25 TSchG auf, so   macht   der   Einwohnergemeinderat   dem   Kantonstierarzt   unverzüglich Meldung 15 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Liegt  Gefahr  für  das  Tier  vor,  so  kann  der  Einwohnergemeinderat  unter Beizug   eines   Tierarztes   unverzüglich   im   Sinne   von   Art.   25   TSchG einschreiten; ausgenommen ist die Anordnung des Verkaufs des Tieres. Der Einwohnergemeinderat erstattet hierüber dem Kantonstierarzt Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Fleischschauer Die    Fleischschauer    vollziehen    die    Tierschutzgesetzgebung 16 in    den Schlachtbetrieben.  Sie  überprüfen  namentlich  den  Zustand  der  Tiere  beim Abtransport  und  überwachen  den  Auslad,  die  Haltung,  das  Treiben,  die Betäubung  und  das  Entbluten  der  Tiere.  Bei  Zuwiderhandlungen  erstatten sie dem Kantonstierarzt unverzüglich Bericht. II. Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Gesuche, Meldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bewilligungsgesuche  für  private  und  gewerbsmässige  Wildtierhaltungen (Art. 41 Abs. 1 und 2 TSchV), für den Handel mit Tieren (Art. 46 TSchV) und für   Tierversuche   (Art.   13   TSchG   und   Art.   60   Abs.   1   TSchV)   sind   auf besonderen  amtlichen  Formularen,  die  übrigen  Gesuche  und  Meldungen rechtzeitig und schriftlich, dem Kantonstierarzt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wesentliche   Änderungen   am   Tierbestand   oder   an   Bauten   sind   dem Kantonstierarzt  im  voraus  zu  melden.  Dieser  entscheidet,  ob  eine  neue Bewilligung erforderlich ist (Art. 44 Abs. 2 TSchV). III. Tierbestandeskontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Kontrollpflicht Inhaber      von      Bewilligungen      für      private      und      gewerbsmässige Wildtierhaltungen,  Tierhandlungen  sowie  Versuchstierhaltungen  und  von Betrieben,  die  mit  Papageien  und  Sittichen  Handel  treiben,  solche  Tiere gewerbsmässig  züchten  oder  öffentlich  zur  Schau  stellen,  sind  verpflichtet, Tierbestandeskontrollen zu führen (Art. 44, 49 und 63 Abs. 1 TSchV, Art. 56 Abs. 1 TSV 17 und Art. 20 Artenschutzverordnung 18 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Tierbestandeskontrollen müssen folgende Angaben enthalten: a.  Art,  Anzahl  und  Geschlecht  der  gehaltenen  Tiere,  Kennzeichen  und Markierung nach Weisung des Kantonstierarztes, b.  Datum des Erwerbs oder Geburt der Tiere, c.   Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere, d.  Herkunft und Abnehmer der Tiere, e.  Todesursache, sofern bekannt, f.   Verwendungszweck und Versuchsreihe (bei Versuchstierhaltungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des  Todes  der  darin  aufgeführten  Tiere  oder  der  Aufgabe  des  Betriebes hinaus   aufzubewahren.   Die   Aufsichtsbehörden   können   jederzeit   darin Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  übrigen  sind  die  Weisungen  des  Kantonstierarztes  zu  beachten  (Art.  4 Abs. 3 dieser Verordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Tierhandlungen erstreckt sich die Tierbestandeskontrolle auf: a.  Wildtiere,  die  nach  den  Art.  39  und  40  TSchV  nur  mit  Bewilligung gehalten werden dürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Hunde und Katzen, c.   Papageien und Sittiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  Süsswasserfische  und  Futtertiere  muss  keine  Bestandeskontrolle geführt werden. IV. Tierversuche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Begutachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Beurteilung  von  Bewilligungsgesuchen  für  Tierversuche  sowie  für die  Kontrolle  solcher  Institute  und  Laboratorien  wird  die  eidgenössische Kommission für Tierversuche beigezogen (Art. 18 und 19 TSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommission hat das Recht, die Betriebe, Institute und Laboratorien zu besuchen und der Durchführung von Versuchen beizuwohnen. Dieses Recht steht auch dem Kantonstierarzt zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die daraus entstehenden Kosten werden dem Verursacher überbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   die   Bewilligung   von   Tierversuchen   ist   das   Polizeidepartement zuständig.   Es   legt   Art   und   Dauer   allfälliger   Abweichungen   von   den Haltungsvorschriften fest (Art. 62 Abs. 3 TSchV). 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  teilt  die  Bewilligung  für  Tierversuche  und  abgelehnte  Gesuche  der eidgenössischen  Kommission  für  Tierversuche  und  dem  Bundesamt  für Veterinärwesen sowie dem Kantonstierarzt mit (Art. 61 TSchV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es  nimmt  vom  Abschluss  von  Tierversuchen  und  den  Zwischenberichten Kenntnis (Art. 63 Abs. 3 TSchV). V. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Gebühren   für   Verfügungen,   Bewilligungen,   Genehmigungen   und andere   Verrichtungen   in   Ausführung   der   eidgenössischen   Tierschutz- gesetzgebung  richten  sich  nach  den  Ausführungsbestimmungen  über  die Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen 21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ergänzend ist die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung 22 anwendbar. VI. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Beschwerdeinstanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  Verfügungen  und  Entscheide  des  Kantonstierarztes  kann  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Tagen  beim  Polizeidepartement  schriftlich  und  begründet  Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Landwirtschaftsamtes kann innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Tagen   beim   Land-   und   Forstwirtschaftsdepartement   schriftlich   und begründet Beschwerde erhoben werden. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen  Verfügungen  und  Entscheide  des  Einwohnergemeinderates  oder des  Departementes  kann  innert  20  Tagen  schriftlich  und  begründet  beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Inkrafttreten Diese  Ausführungsbestimmungen  treten  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung durch den Bundesrat 25 auf den 1. September 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 1984, 518; inkl. Änderung vom 4. September 1984 in LB XIX, 26; geändert  durch  Nachtrag  vom  4.  September  1984,  vom  Bundesrat  genehmigt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Oktober  1984,  in  Kraft  seit  1.  September  1984  (ABl  1984,  886),  Nachtrag  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Dezember 1991, vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.    Februar    1992,    in    Kraft    seit    1.    Januar    1992    (LB    XXI,    346),    und    das Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 25. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (LB XXV, 295)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB XIII, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 455, 455.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch Nachtrag vom 3. Dezember 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch Nachtrag vom 3. Dezember 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 455, 455.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Ingress geändert durch Nachtrag vom 3. Dezember 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben durch Nachtrag vom 4. September 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch Nachtrag vom 3. Dezember 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 453
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss Nachtrag vom 4. September 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 455, 455.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss Nachtrag vom 4. September 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 SR 455, 455.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 SR 916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 SR 453
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss Nachtrag vom 4. September 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung   gemäss   Art.   37   des   Einführungsgesetzes   zum   Tierseuchengesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 LB    XXV,    421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 LB XVII, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Eingefügt durch Nachtrag vom 3. Dezember 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Geändert durch Nachtrag vom 3. Dezember 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Vom Bundesrat genehmigt am 15. Oktober 1984