Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Nidwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern
                            Vereinbarung  über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus  dem Kanton Nidwalden im Kinder- und Jugendpsychiat-  rischen Dienst des Kantons Luzern  vom 26. Oktober 1992  1  Der Regierungsrat des Kantons Luz  ern und der Regierungsrat des Kan-  tons Nidwalden  vereinbaren:  I.      ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufnahmeverpflichtung
                            Der  Kanton  Luzern  verpflichtet  sich  ,  Patienten  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Nidwalden  im  Kinder-  und  Jugendpsychiatrischen  Dienst  des  Kantons  Luzern  gegen  Kostenverrechnung  zu  behandeln.  Die  Aufnahme  erfolgt  gemäss  den  allgemeinen  Aufnahmebedingungen  des  Kinder-  und  Ju-  gendpsychiatrischen  Dienstes,  wobei  Kinder  und  Jugendliche  aus  den  beiden  Vereinbarungskantonen  rechtlich  gleich  gestellt  sind,  insbeson-  dere bezüglich Aufnahme zur Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Nachweis des Wohnsitzes
                            Die  Patienten  aus  dem  Kanton  Nidwalden  haben  sich  bei  Eintritt  in  die  Behandlung über ihren Wohnsitz auszuweisen.  1    A 1992, 1914; vom Landrat genehmigt am 2. Dezember 1992, A 1992, 1913  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.     KOSTENVERRECHNUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kostenverrechnung an die Sozialversicherungen Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Di enst des Kantons Luzern stellt
                            den Sozialversicherungen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Kostenverrechnung an die Kantone  1  Das in der Staatsrechnung des Kantons Luzern jeweils ausgewiese-  ne Betriebsdefizit des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes wird  den Wohnsitzkantonen im Verhältnis der beanspruchten Behandlungen  zur Gesamtzahl in Rechnung gestellt.  2  Erstmals  wird  dem  Kanton  Nidwalden  im  Jahr  1993  der  Defizitanteil  in  Rechnung  gestellt,  der  für  die  im  Jahr  1992  erfolgten  Behandlungen  von Nidwaldner Kindern bzw. Jugendlichen anfällt. Die Rechnungsstel-  lung erfolgt nach Abnahme der Luzerner Staatsrechnung.  III.    SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Inkrafttreten  Die Vereinbarung gilt ab 1. Januar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kündigungsfrist Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. Jeder Vereinbarungs- kanton kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf En- de des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung ist frühestens auf
                            Ende des dritten Jahres nach Inkr  afttreten der Vereinbarung möglich.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die vertragsabschliessenden Parteien  Luzern,  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Luzern                                                                  Schultheiss:  Brigitte Mürner-Gilli                                                                  Staatsschreiber:  Viktor Baumeler  des Kantons Nidwalden                                                                  Der  Landammann:  Hanspeter Käslin                                                                  Der  Landschreiber:  Josef Baumgartner  3