Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Nidwalden... (714.327)
Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Nidwalden... (714.327)
Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Nidwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern
Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Nidwalden im Kinder- und Jugendpsychiat- rischen Dienst des Kantons Luzern vom 26. Oktober 1992 1 Der Regierungsrat des Kantons Luz ern und der Regierungsrat des Kan- tons Nidwalden vereinbaren: I. ALLGEMEINES
Art. 1 Aufnahmeverpflichtung
Der Kanton Luzern verpflichtet sich , Patienten mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern gegen Kostenverrechnung zu behandeln. Die Aufnahme erfolgt gemäss den allgemeinen Aufnahmebedingungen des Kinder- und Ju- gendpsychiatrischen Dienstes, wobei Kinder und Jugendliche aus den beiden Vereinbarungskantonen rechtlich gleich gestellt sind, insbeson- dere bezüglich Aufnahme zur Behandlung.
Art. 2 Nachweis des Wohnsitzes
Die Patienten aus dem Kanton Nidwalden haben sich bei Eintritt in die Behandlung über ihren Wohnsitz auszuweisen. 1 A 1992, 1914; vom Landrat genehmigt am 2. Dezember 1992, A 1992, 1913 1
II. KOSTENVERRECHNUNG
Art. 3 Kostenverrechnung an die Sozialversicherungen Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Di enst des Kantons Luzern stellt
den Sozialversicherungen Rechnung.
Art. 4 Kostenverrechnung an die Kantone 1 Das in der Staatsrechnung des Kantons Luzern jeweils ausgewiese- ne Betriebsdefizit des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes wird den Wohnsitzkantonen im Verhältnis der beanspruchten Behandlungen zur Gesamtzahl in Rechnung gestellt. 2 Erstmals wird dem Kanton Nidwalden im Jahr 1993 der Defizitanteil in Rechnung gestellt, der für die im Jahr 1992 erfolgten Behandlungen von Nidwaldner Kindern bzw. Jugendlichen anfällt. Die Rechnungsstel- lung erfolgt nach Abnahme der Luzerner Staatsrechnung. III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 5 Inkrafttreten Die Vereinbarung gilt ab 1. Januar 1993.
Art. 6 Kündigungsfrist Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. Jeder Vereinbarungs- kanton kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf En- de des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung ist frühestens auf
Ende des dritten Jahres nach Inkr afttreten der Vereinbarung möglich. 2
Für die vertragsabschliessenden Parteien Luzern, Im Namen des Regierungsrates des Kantons Luzern Schultheiss: Brigitte Mürner-Gilli Staatsschreiber: Viktor Baumeler des Kantons Nidwalden Der Landammann: Hanspeter Käslin Der Landschreiber: Josef Baumgartner 3