Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden in der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden
                            Vereinbarung  über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen  und Patienten aus dem Kanton Nidwalden in der  psychiatrischen Abteilung am   Kantonsspital Obwalden  vom 7. März 2006  1  Die Kantone Obwalden und Nidwalden,  gestützt  auf  Artikel  70  Ziffer  13  der  Kantonsverfassung  vom  19.  Mai  1968  2  , sowie  gestützt  auf  Artikel  28  und  60  der  Kantonsverfassung  vom  10.  Oktober  1965  3    und  Artikel  2  Absatz  1  Ziffer  7  des  Heimbeitragsgesetzes  vom  29. April 1984  4  ,  vereinbaren:  I.        ALLGEMEINE        BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Diese  Vereinbarung  regelt  die  Aufnahme  und  Behandlung  von  Patien-  tinnen  und  Patienten  mit  psychischen  Krankheiten  aus  dem  Kanton  Nidwalden in der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden  sowie  die  Finanzierung  der  ungedeckten  Betriebs-  und  Investitionskos-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Das Kantonsspital Obwalden in Sarnen führt eine psychiatrische Ab-  teilung für stationäre, tagesklinische und ambulante Behandlungen.  2  Die  psychiatrische  Abteilung  des  Kantonsspitals  Obwalden  nimmt  Patientinnen und Patienten mit psychischen Krankheiten zur Abklärung  und Behandlung auf.  1.8.2006 - 42                                                                                                  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Instanzen des Kantons Nidwalden weisen ihre Pati-  entinnen  und  Patienten  grundsätzlich  in  die  psychiatrische  Abteilung  des Kantonsspitals Obwalden ein.  4  Die  psychiatrische  Abteilung  des  K  antonsspitals  Obwalden  arbeitet  mit den Kliniken und Institutionen für psychisch Kranke der Nachbarkan-  tone sowie mit dem Kantonsspital Nidwalden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Patientenaufnahme
                            Die  Obwaldner  und  die  Nidwaldner  Patientinnen  und  Patienten  sind  einander  gleichgestellt.  Sie  haben  bei  der  Aufnahme  Vorrang  gegen-  über Patientinnen und Patienten aus anderen Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Leistungsauftrag und Budget
                            1  Der Kantonsrat des Kantons Obwal  den legt mit dem Leistungsauftrag  fest,  welche  medizinische  Versorgung  im  Bereich  Psychiatrie  sicherzu-  stellen ist.  2  Das  zuständige  Departement  des  Kantons  Obwalden  zieht  die  zu-  ständige  Direktion  des  Kantons  Nidwalden  bei  der  Vorbereitung  des  Leistungsauftrages  und  Beurteilung  des  Budgets  bezüglich  psychiatri-  scher Leistungen mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Controlling
                            1  Das  zuständige  Departement  des  Kantons  Obwalden  sowie  die  zu-  ständige  Direktion  des  Kantons  Nidwalden  haben  gemeinsam  die  Ein-  haltung  des  Leistungsauftrages  im  Bereich  Psychiatrie  zu  überwachen  und zu überprüfen.  2  Das Kantonsspital Obwalden ist verpflichtet, alle erforderlichen Unter-  lagen für das Controlling zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechnungsprüfung
                            Die  Prüfung  der  Rechnung  obliegt  der  Revisionsstelle  des  Kantonsspi-  tals Obwalden. Der Finanzkontrolle des Kantons Nidwalden wird bezüg-  lich psychiatrischer Abteilung Einsicht gewährt.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.       FINANZIELLE       BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Tarife
                            1  Für Nidwaldner Patientinnen und Patienten gelten die Tarife des Kan-  tonsspitals  Obwalden  für  Kantons  einwohnerinnen  und  Kantonseinwoh-  ner.  2  Patientinnen  und  Patienten  aus  Drittkantonen  und  aus  dem  Ausland  haben kostendeckende Tarife zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kostentragung
                            a) Grundsatz  1  Der Kanton Nidwalden verpflichtet sich, dem Kanton Obwalden jährli-  che Beiträge zu leisten.  2  Die Berechnung der Beiträge erfolgt auf der Grundlage der Nettobe-  triebskosten.  Diese  werden  zwisch  en  den  Vereinbarungskantonen  ent-  sprechend  den  beanspruchten  Pflegetagen  (stationäre  Behandlungen),  Konsultationen  (ambulante  Behandlungen)  und  Aufenthaltstagen  (Ta-  gesklinik) aufgeteilt.  3  Die  Nettobetriebskosten  werden  über  die  Kostenrechnung  ausge-  schieden.  Die  Nettobetriebskost  en  der  stationären,  ambulanten  und  tagesklinischen Behandlungen werden dabei getrennt ausgewiesen.  4  Der Kanton Nidwalden und das Kantonsspital Obwalden übernehmen  unabhängig  von  den  beanspruchten  Leistungen  einen  Mindestbeitrag  von  je  35  Prozent  der  Nettobetrieb  skosten  der  stationären  psychiatri-  schen Abteilung, sofern die durchschnittliche Bettenbelegung insgesamt  weniger als 85 Prozent beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Nettobetriebskosten
                            1  Für die Ermittlung der Nettobetriebskosten werden berücksichtigt:  a)     die  Betriebskosten  der  psychiatrischen  Abteilung  (Personal-  und  Sachaufwand) gemäss Kostenrechnung;  b)    alle Einnahmen der psychiatrischen Abteilung.  2  Bei der Ermittlung der Nettobetriebskosten wird für das Gebäude kein  Mietzins eingerechnet. Der Kanton Obwalden bringt wie bisher das be-  stehende Gebäude als Abgeltung des Standortvorteils ein.  1.8.2006 - 42  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 c) Investitionen
                            1  Die Abschreibungen und Zinsen für den im Jahre 2006 genehmigten  Ausbau  gemäss  Bauschlussabrechnung  sowie  für  die  Restkosten  der  damaligen  Sanierung  und  Umnutzung  des  Pflege-  und  Altersheims  im  Umfang  von  Fr.  2  000  000.–  werden  von  der  Finanzverwaltung  Obwal-  den direkt mit den Vereinbarungskantonen abgerechnet.  2  Die Verzinsung dieser Beträge entspricht dem jeweiligen Zinssatz der  Darlehen,  die  der  Kanton  Obwalden  zur  Finanzierung  aufnimmt.  Der  jährliche  Abschreibungssatz  beträgt  10  Prozent  vom  Anschaffungs-  bzw. Erstellungswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beitragspflicht und Fälligkeit
                            Der jährliche Beitrag ist jeweils 30 Tage nach Vorliegen der Jahresrech-  nung  fällig.  Der  Kanton  Nidwalden  leistet  auf  der  Basis  des  Vorjahres  quartalsweise Teilzahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verwaltung
                            Die Patientenverwaltung sowie die Rechnungsführung erfolgt durch die  Administration des Kantonsspitals Obwalden.  III.      SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen  und Patienten aus dem Kanton Nidwalden in der psychiatrischen Abtei-  lung am Kantonsspital Obwalden vom 16. November 1993  5   wird aufge-  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vereinbarungsdauer und Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung gilt ab Inkrafttreten für die Dauer von zehn Jah-  ren.  2  Wird sie nicht jeweils drei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer durch  einen  Vereinbarungskanton  gekündigt,  gilt  sie  jeweils  für  weitere  drei  Jahre.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            Diese  Vereinbarung  tritt  nach  Zustimmung  der  verfassungsmässig  zu-  ständigen Organe auf den 1. Juli 2006 in Kraft.  _____________________  1    A 2006, 785; vom Landrat genehmigt am 10. Mai 2006, A 2006, 783, 1217; in Kraft seit  1. Juli 2006  2    GDB  101  3    NG  111  4    NG  714.3  5    A 1994, 321  1.8.2006 - 42  5