Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause --> 830.711
                            831.111 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge des Kantons an die Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause vom 4. März 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 22a Absatz 4 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Beiträge Der Kanton gewährt folgende Beiträge: a.  für    die    Grundleistungen    der    kantonalen    Spitexträgerorganisation pauschal je Jahr Fr. 22 000. –; b.  für    die    ambulante    Krankenpflege    und    die    hauswirtschaftlichen Dienstleistungen: je verrechnete Einsatzstunde Fr. 13.60; c.   für den Mahlzeitendienst: je gelieferte Mahlzeit Fr. 5. –. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für      die      Auszahlung      der      Beiträge      gemäss      Art. 1      dieser Ausführungsbestimmungen   stellt   die   kantonale   Spitexträgerorganisation dem   Finanzdepartement   jeweils   bis   31. Mai   den   Voranschlag   für   das folgende Jahr zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kanton  zahlt  der  kantonalen  Spitexträgerorganisation  80 Prozent  des veranschlagten Betrags als Akontozahlung quartalsweise aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   kantonale   Spitexträgerorganisation   stellt   dem   Finanzdepartement jeweils bis spätestens 15. Januar die Schlussabrechnung des Vorjahres zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird   der   Mahlzeitendienst   nicht   von   der   kantonalen   Spitexträger organisation    erbracht,    so    rechnet    die    Organisation,    welche    den Mahlzeitendienst  erbringt,  die  gelieferten  Mahlzeiten  halbjährlich  mit  dem Finanzdepartement ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Inkrafttreten Diese  Ausführungsbestimmungen  treten  rückwirkend  auf  den  1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2008,  407,  geändert  durch  Nachtrag  vom  18.  Sepember  2012,  in  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (ABl 2012, 1682)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 810.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Geändert durch Nachtrag vom 18. September 2012