VERORDNUNG über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften
                            VERORDNUNG  über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und  freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversiche  -  rungs-Gesellschaften  (LRB  vom 6.  Juli  1959; Stand am 6.  Juli  1959)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf das Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Privatunter  -  nehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom Jahre 1885  (Aufsichtsgesetz) und Artikel  59, lit. e, der Kantonsverfassung,  beschliesst und verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften haben  jährlich 5 Rappen von je Fr.  1  000.— der brandversicherten Summe dem  Kanton als Steuer zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindeststeuer einer Gesellschaft beträgt Fr.  50.—.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  2  Zusätzliche, freiwillige Beiträge der Versicherungs-Gesellschaften für das  Feuerwehrwesen und die Bekämpfung der Elementarschadengefahr im  Kanton Uri bleiben besondern vertraglichen Vereinbarungen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuern und Beiträge sind bis Ende April des dem Versicherungsab  -  schluss folgenden Jahres an die Staatskasse des Kantons Uri zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherungs-Gesellschaften oder deren Vereinigung haben die  Anteile einer jeden Gemeinde am Versicherungskapital periodisch alle 3  Jahre bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Die Verwaltung der Steuern und Beiträge obliegt der Staatskasse. Die Rechnung ist separat zu führen (kantonaler Feuerlöschfonds). 1
                            Artikel  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden, die eine nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürf  -  nissen erforderliche Gemeindefeuerwehr organisieren und die hiefür  notwendigen Einrichtungen und Geräte beschaffen und unterhalten, haben  Anrecht auf Beiträge aus dem kantonalen Feuerlöschfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  o r d e n t l i c h e B e i t r ä g e:  an die Gemeinden für die jährlichen durch Belege ausgewiesenen  ordentlichen Aufwendungen für das Feuerwehrwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  a u s s e r o r d e n t l i c h e B e i t r ä g e:  an die Gemeinden für ausserordentliche Aufwendungen im Feuerwehr  -  wesen, für Brandverhütungsmassnahmen und Bekämpfung der Elemen  -  tarschadengefahr sowie für die Erstellung und Verbesserung von  Wasserversorgungen, soweit diese auch Feuerlöschzwecken dienen  und hiefür zur Verfügung gestellt werden;  an den kantonalen Feuerwehrverband zur Durchführung von Feuerwehr  -  Instruktions- und Schulungskursen und Inspektionen sowie zur allge  -  meinen Förderung des Feuerwehrwesens im Kanton und in den  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Mit dem Vollzug wird der Regie -
                            rungsrat beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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