Einführungsverordnung zur Automobilkonzessionsverordnung
                            652.21 Einführungsverordnung zur Automobilkonzessionsverordnung  (Personenbeförderungsverordnung)  vom 10. Dezember 1997  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 38 der eidgenössischen  Automobilkonzessionsverordnung vom 18. Dezember 1995 (AKV)  2  ,  beschliesst:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde  Kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ist die zuständige Direktion.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Bewilligungsgesuch  Das Gesuch um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der Bewilligung ist spätestens drei Monate vor  dem Zeitpunkt, an dem die Fahrten aufgenommen werden sollen, in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Direktion  einzureichen.  Das Gesuch hat zu enthalten:  1.     den Namen, den Vornamen und die Wohnadresse oder die Firma, den Sitz und die Adresse der Gesuchstellerin  oder des Gesuchstellers;  2.     die vorgesehenen Fahrstrecken mit Bezeichnung der Haltestellen und Angabe der Entfernungen sowie eine  topographische Karte, auf der Strecke und Haltestellen eingezeichnet sind;  3.     die Bezeichnung der zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge;  4.     den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme sowie die Bewilligungsdauer;  5.     den Fahrplan und den Tarif.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Vernehmlassung  Die zuständige Direktion gibt den interessierten Gemeinden und den betroffenen öffentlichen Transportunternehmungen  Gelegenheit, zum Gesuch binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Koordination mit anderen Kantonen  Für Fahrten, die Kantonsgrenzen überschreiten, ist die Bewilligung jedes Kantons, in dem sich Haltestellen befinden,  erforderlich.  Die Kantone bestimmen gemeinsam, welcher Kanton das Gesuch prüft und die Bewilligungsverfahren koordiniert.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Bundesamt für Verkehr  Die zuständige Direktion stellt dem Bundesamt für Verkehr eine Kopie der Bewilligung zur Kenntnisnahme zu.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Prüfung der Fahrzeuge  Fahrzeuge dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das Strassenverkehrsamt sie kontrolliert und ihre Eignung  bescheinigt hat.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Gebühren  5  Die Gebühren sind gemäss der Gebührengesetzgebung  6   festzulegen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8       Rechtsmittel  Gegen Verfügungen der zuständigen Direktion kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat  Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden.  Gegen Entscheide des Regierungsrates kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim  Verwaltungsgericht eingereicht werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9       Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung  Der Gebührentarif im Anhang der Verordnung vom 20. Mai 1987 über die amtlichen Kosten der kantonalen Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Verwaltungsgebührenverordnung  3  ) wird wie folgt ergänzt: ...  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10       Referendum und Inkrafttreten  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die  Gesetzessammlung aufzunehmen.  Sie tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes  4   in Kraft.  Endnoten  1     A 1997, 2146; A 1998, 261  2     SR 744.11 (heute Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession, VPK)  3     NG 265.11  4     NG  132.2  5     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Juni 2001, A 2001, 935, 1252; in Kraft seit 1. Januar 2002  6     NG  265.5