Verordnung über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege
                            651.114 Verordnung über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der  öffentlichen Strassen und Wege  vom 07. Februar 1972  1  Der Regierungsrat,  gestützt auf Art. 64 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Grundsatz  Der Verkehr mit Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der Paragraphen 3 und 4 verboten:  1.     ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege;  2.     auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen sowie auf Wegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit  Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Motorfahrzeuge  Die Verordnung gilt für alle Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19.  Dezember 1958  2  , insbesondere für Motorschlitten, Raupenfahrzeuge und ähnliche geländegängige Fahrzeuge.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Ausnahmen  a) ohne Bewilligung  Vom Verbot des Paragraphen 1 sind ausgenommen:  1.     die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen für:  a)     Armee, Zivilschutz, Gesamtverteidigung und Katastrophenhilfe;  b)     Polizei, Feuerwehr, Ölwehr;  c)     medizinische Betreuung, Sanitäts- und Rettungsdienst;  d)     Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau;  e)     Hoch- und Tiefbau, einschliesslich Strassenunterhalt;  f)     werkinternen Verkehr;  2.     der Motorfahrzeugverkehr der Berechtigten auf privaten Strassen, Wegen und Plätzen, die für den Verkehr mit  Motorfahrzeugen bestimmt oder geeignet sind;  3.     Der Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden, die auf öffentlichen Strassen nicht erreichbar sind, sofern die  Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zustimmung geben;  4.     der Einsatz von Fahrzeugen der Pistenbearbeitung, wenn sie mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis versehen  sind und der Führer den entsprechenden Führerausweis besitzt.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       b) mit Bewilligung  Die Polizeidirektion kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn eine Notlage oder besondere Bedürfnisse dies  rechtfertigen.  Die erlaubte Strecke oder Region, der Verwendungszweck und allfällige Auflagen sind in der Bewilligung anzugeben.  Bei Missbrauch ist die Bewilligung zu entziehen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Haftpflichtversicherung  Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Haftpflicht und die Versicherung nach dem Bundesgesetz über den  Strassenverkehr.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Rechtsmittel  Verfügungen der Polizeidirektion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht  angefochten werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Strafbestimmung  Widerhandlungen gegen diese Verordnung und die sich darauf stützenden Verfügungen werden mit Busse  4  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8       Rechtskraft  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.  Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  3   in Kraft.  Endnoten  1     A 1972, 125  2     SR 741.01  3     NG  151.1   (heute aufgehoben  4     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1705, A 2007, 5; in Kraft seit 1. Januar 2007