Ausführungsbestimmungenüber die Schutzaufsicht
                            über die Schutzaufsicht vom 26. November 1991 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in  Ausführung  von  Artikel  47  und  379  des  Schweizerischen  Strafgesetz- buches vom 21. Dezember 1937 2 , gestützt  auf  Artikel  75  Ziffer  2  der  Kantonsverfassung  vom  19.  Mai  1968 3 , Artikel 56 Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sowie    Artikel    27    Absatz    4    der    Strafvollzugsverordnung    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Oktober 1989 5 , beschliesst: I. Organisation und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als    Organe    der    Schutzaufsicht    gelten    nach    diesen    Ausführungs- bestimmungen    das    Schutzaufsichtsamt,    die    Jugendanwaltschaft,    die Fürsorgebehörde sowie die einzelnen Betreuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personenbezeichnungen  in  diesen  Ausführungsbestimmungen  gelten  für Personen beiden Geschlechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Organisation a. Schutzaufsicht für Erwachsene Das  Schutzaufsichtsamt  organisiert  und  überwacht  die  Schutzaufsicht  für Erwachsene.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            b. Schutzaufsicht für Jugendliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Jugendanwaltschaft  organisiert  und  überwacht  die  Schutzaufsicht  für Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   nachfolgenden   Bestimmungen   gelten   für   die   Schutzaufsicht   der Jugendlichen  sinngemäss.  Als  Schutzaufsichtsamt  gilt  in  diesen  Fällen  die Jugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            c. allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schutzaufsicht  wird  durch  die  Fürsorgebehörde  am  Wohnsitz  des Schutzbedürftigen ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Schutzaufsicht  über  Personen  ohne  Wohnsitz  im  Kanton  ist  das Schutzaufsichtsamt     verantwortlich.     Es     kann     diese     Fälle     dem Wohnsitzkanton des Schutzbedürftigen abtreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fürsorgebehörde  hat  dem  Schutzaufsichtsamt  über  die  laufenden Schutzaufsichtsfälle regelmässig Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Fürsorgebehörde   am   Wohnsitz   des   Schutzbedürftigen   bzw.   das Schutzaufsichtsamt hat folgende Aufgaben: a.  Schutzaufsicht    gemäss    den    Bestimmungen    des    Schweizerischen Strafgesetzbuches 6 ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schutzaufsicht   auf   Anordnung   der   Begnadigungsinstanz   im   Falle bedingter Begnadigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In    allen    Fällen    arbeitet    das    Amt    mit    andern    Amtsstellen,    wie Gefängnisverwaltungen,  Vormundschaftsbehörden  und  Arbeitsamt,  sowie mit einschlägigen privaten Institutionen zusammen. II. Durchführung der Schutzaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Meldung von Schutzaufsichtsfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    Instanz,    welche    die    Schutzaufsicht    verfügt    hat,    meldet    dem Schutzaufsichtsamt die Schutzaufsichtsfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   Schutzaufsichtsamt   leitet   die   Meldung   der   Fürsorgebehörde   am Wohnsitz   des   Schutzbedürftigen   weiter   bzw.   nimmt   die   Schutzaufsicht selber an die Hand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Betreuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In     Schutzaufsichtsfällen     haben     die     Fürsorgebehörde     bzw.     das Schutzaufsichtsamt    für    jeden    Schutzbedürftigen    einen    Betreuer    zu bezeichnen.  Als  solcher  kann  auch  der  Vormund  oder  Beistand  bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der    Betreuer    ist    durch    die    Fürsorgebehörde    bzw.    durch    das Schutzaufsichtsamt über seine Rechte und Pflichten zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Betreuer  hat  der  Fürsorgebehörde  bzw.  dem  Schutzaufsichtsamt periodisch  sowie  bei  besonderen  Vorkommnissen,  wie  insbesondere  bei Widerhandlungen    gegen    Weisungen,    beharrlichem    Entzug    aus    der Schutzaufsicht,  Vertrauensmissbrauch,  Bericht  zu  erstatten.  Berichte  über den   Schutzbedürftigen   können   durch   das   Schutzaufsichtsamt   jederzeit eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Fürsorgebehörde   gibt   dem   Schutzaufsichtsamt   den   eingesetzten Betreuer bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Vollzugsgefangene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Organe   der   Schutzaufsicht   nehmen   während   des   Straf-   oder Massnahmenvollzugs       persönlich       Kontakt       mit       den       künftigen Schutzbedürftigen  auf,  wenn  dieser  nicht  schon  vorher  hergestellt  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Organe   der   Schutzaufsicht   haben   jederzeit   das   Recht,   einen Gefangenen in der Vollzugsanstalt zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Untersuchungsgefangene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Betreuung der Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangenen richtet sich nach dem Sozialhilfegesetz 7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  Betreuung  bedarf  der  Zustimmung  der  zuständigen  Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Betreuer   dürfen   sich   in   keiner   Weise   in   die   Strafuntersuchung einmischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Rechte und Pflichten der Organe der Schutzaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Organe der Schutzaufsicht haben die Schutzbedürftigen unauffällig zu betreuen, damit ihr Fortkommen nicht erschwert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie stehen ihnen mit Rat und Tat bei, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Organe  der  Schutzaufsicht  unterstehen  bezüglich  der  ihnen  von  den Schutzbedürftigen      anvertrauten      Tatsachen      und      bezüglich      der Wahrnehmungen     bei     Ausübung     ihrer     dienstlichen     Tätigkeit     der Schweigepflicht gemäss den Bestimmungen der Beamtenordnung 8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  besonderen  Fällen  liegt  der  Entscheid  über  die  Entbindung  von  der Schweigepflicht beim Justizdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Lohnverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Betreuer führt die Lohnverwaltung in folgenden Fällen durch: a.  aufgrund  von  Weisungen,  die  von  der  zuständigen  Behörde  an  den Schutzbedürftigen erlassen wurden; b.  auf Ersuchen des Schutzbedürftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Betreuer   rechnet   mit   dem   Schutzbedürftigen   jährlich   über   den verwalteten Lohn ab und erstattet der Fürsorgebehörde Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Allfällige Überschüsse sind mündelsicher anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Akteneinsicht Die Organe der Schutzaufsicht haben im Rahmen ihrer Aufgaben das Recht, die einschlägigen Strafentscheide einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Meldepflicht und Antragstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenn  sich  ein  Schutzbedürftiger  beharrlich  der  Schutzaufsicht  bzw.  der Betreuung entzieht oder in anderer Weise das Vertrauen schwer enttäuscht, hat   der   Betreuer   dem   Schutzaufsichtsamt   Meldung   zu   erstatten.   Die Meldung kann mit einem Antrag verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Schutzaufsichtsamt  entscheidet,  ob  es  der  Behörde,  welche  die Schutzaufsicht angeordnet hat, Bericht und Antrag stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Entschädigung der Betreuer Die Betreuer, die nicht im Rahmen ihrer Arbeit in der öffentlichen Verwaltung eingesetzt  werden,  haben  Anspruch  auf  Spesenentschädigung  von  der Behörde, die sie beauftragt. IV. Zuführung und finanzielle Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Zuführung Die     Fürsorgebehörde     oder     das     Schutzaufsichtsamt     kann     einen Schutzbedürftigen  der  Schutzaufsicht  polizeilich  zuführen  lassen,  wenn  er sich ihr beharrlich entzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Finanzielle Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die finanzielle Unterstützung der Schutzbedürftigen kann der Fonds für Strafentlassene in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Unterstützung  soll  im  Rahmen  der  zur  Verfügung  stehenden  Mittel bemessen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Höhe  der  Unterstützung  wird  durch  das  Schutzaufsichtsamt  bestimmt. Die Fürsorgebehörde hat ein entsprechendes Gesuch zu stellen. V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beschwerden   gegen   die   Amtsführung   des   Betreuers   sind   an   das Schutzaufsichtsamt zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen  Verfügungen  des  Schutzaufsichtsamtes,  der  Jugendanwaltschaft sowie   der   Fürsorgebehörde   kann   innert   20   Tagen   schriftlich   und   mit Begründung beim Justizdepartement Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XXI, 331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB XIII, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB XIII, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LB XXI, 121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LB XVIII, 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LB  XII,  380,  und  XIX,  75;  ersetzt  durch  Personalverordnung  vom  29.  Januar  1998 (LB XXV, 5)