Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sic... (510.116)
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sic... (510.116)
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 4. Juni 2007 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 24h des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:
Art. 1
Zuständige Behörde Die gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständige Behörde ist die Kantonspolizei. Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Anordnung des Rayonverbots nach Art. 24b BWIS, b. die Anordnung von Meldeauflagen nach Art. 24d BWIS, c. die Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 24e BWIS.
Art. 2
Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen betreffend das Rayonverbot und die Meldeauflagen kann innert 20 Tagen beim Sicherheits- und Justizdepartement 4 schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen betreffend Polizeigewahrsam kann innert 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidium II Beschwerde geführt werden. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Kantonsgerichts- präsidium II fällt innert nützlicher Frist einen Entscheid. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 64b der Strafprozessordnung 5 .
Art. 3
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2007 in Kraft.
1 ABl 2007, 1000
2 SR 120
3 GDB 101
4 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst
5 GDB 320.11