Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
                            zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 4. Juni 2007 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in  Ausführung  von  Artikel  24h  des  Bundesgesetzes  über  Massnahmen  zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zuständige Behörde Die   gemäss   dem   Bundesgesetz   über   Massnahmen   zur   Wahrung   der inneren   Sicherheit   zuständige   Behörde   ist   die   Kantonspolizei.   Sie   ist insbesondere zuständig für: a.  die Anordnung des Rayonverbots nach Art. 24b BWIS, b.  die Anordnung von Meldeauflagen nach Art. 24d BWIS, c.   die Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 24e BWIS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  Verfügungen  betreffend  das  Rayonverbot  und  die  Meldeauflagen kann  innert  20  Tagen  beim  Sicherheits-  und  Justizdepartement 4 schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen  Verfügungen  betreffend  Polizeigewahrsam  kann  innert  20  Tagen beim    Kantonsgerichtspräsidium    II    Beschwerde    geführt    werden.    Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Kantonsgerichts- präsidium  II  fällt  innert  nützlicher  Frist  einen  Entscheid.  Im  Übrigen  richtet sich das Verfahren nach Art. 64b der Strafprozessordnung 5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2007, 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR     120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB     101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Departementsbezeichnung   wurde   in Anwendung   von   Art.   11c   Abs.   3   des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 GDB     320.11