Ausführungsbestimmungen über die versuchsweise Einführung der integrierten Orientier... (412.112)
Ausführungsbestimmungen über die versuchsweise Einführung der integrierten Orientier... (412.112)
Ausführungsbestimmungen über die versuchsweise Einführung der integrierten Orientierungsstufe
über die versuchsweise Einführung der integrierten Orientierungsstufe vom 15. Dezember 1992 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a und h des Schulgesetzes vom 28. Mai
1978
2 , beschliesst:
Art. 1
Ziele Für die versuchsweise Einführung der integrierten Orientierungsstufe sind folgende Ziele wegleitend: a. die Schüler und Schülerinnen werden ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert und über die weiteren schulischen und beruflichen Möglich- keiten umfassend orientiert (individuelle Förderung und Orientierung); b. die Schüler und Schülerinnen können die gesamte obligatorische Schul- zeit in ihrer Wohngemeinde absolvieren (vollständiges Bildungsangebot); c. leistungsschwächere und -stärkere Schüler und Schülerinnen werden in der Regel gemeinsam unterrichtet (soziale Integration).
Art. 2
Rahmenbedingungen Für die versuchsweise Einführung der integrierten Orientierungsstufe gelten die folgenden Rahmenbedingungen: a. die Lehrpläne (in der Regel jene der Sekundarschule) bleiben verbindlich; b. die Stundentafeln (in der Regel jene der Sekundarschule) bleiben verbindlich; c. Projektgemeinden haben Modelle zu erarbeiten, welche die gesamte Orientierungsstufe (7. bis 9. Schuljahr) umfassen; d. jede Projektgemeinde hat das Recht auf Projektunterstützung; e. jede Gemeinde hat die Pflicht, sich extern beraten zu lassen und ihre Lehrerinnen und Lehrer entsprechend fortzubilden; f. Projekte sind zeitlich zu befristen und nach Ablauf der Frist bezüglich der Zielsetzung zu überprüfen; g. Orientierungsstufenlehrpersonen (Sekundar-, Real- und Werkschul- lehrerinnen und -lehrer) von Projektgemeinden können ihrer Ausbildung entsprechend auf der gesamten Orientierungsstufe unterrichten.
Art. 3
Projektbegleitung
1 Das Erziehungsdepartement begleitet das Projekt im Sinne der fortschreitenden Überwachung.
2 Der Erziehungsrat kann allenfalls notwendige ergänzende Vorschriften für die Projektdurchführung erlassen.
Art. 4
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.
1 LB XXII, 174
2 LB XVI, 121