Verordnung über das ausserdienstliche Schiesswesen
                            412.1 Verordnung über das ausserdienstliche Schiesswesen  vom 05. März 1966  1  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung sowie auf den Landratsbeschluss vom 5. März 1966 zur Erläuterung der  Kantonsverfassung  2  , in der Absicht, das ausserdienstliche Schiesswesen zu fördern,  beschliesst:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Grundsatz  Der Kanton fördert das ausserdienstliche Schiesswesen durch Beiträge.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Kantonsbeitrag  1. für Schiessübungen auf 300 oder 50 Meter  Es werden folgende Beiträge ausgerichtet:  1.     die Schiessvereine erhalten für jedes Vereinsmitglied einen Jahresbeitrag von Fr. 2.–, sofern sie für das betreffende  Mitglied wegen Erfüllung obligatorischer oder freiwilliger Schiessübungen auf 300 oder 50 Meter auch einen  Bundesbeitrag erhalten;  2.     die Schiessvereine erhalten für jeden nach Vorschrift ausgebildeten Jungschützen einen Beitrag von Fr. 2.–.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       2. für Schiessübungen von Knaben  Der Kanton stellt für die Durchführung von Schiesskursen für Knaben jährlich den Betrag von Fr. 300.– zur  Verfügung.  Dieser Betrag ist aufgrund der Teilnehmerzahl auf die betreffenden Schiessvereine zu verteilen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Beitragsgesuche  Die beitragsberechtigten Schiessvereine haben ihre Gesuche jährlich bis zum 1. November bei der Militärdirektion  einzureichen.  Dem Gesuche müssen die Schiesstabellen sowie die Verzeichnisse der Knabenschützen beigelegt werden.  Gesuche, die nicht fristgerecht eingereicht werden oder die nicht die notwendigen Beilagen enthalten, bleiben  unberücksichtigt.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Sammeln von Schützengaben  Die Schiessvereine dürfen nur in der eigenen Gemeinde Schützengaben sammeln.  Das Gabensammeln im ganzen Kantonsgebiet kann durch den Regierungsrat bewilligt werden:  1.     für kantonale Schützenfeste oder für Schiessanlässe des kantonalen Unteroffiziersvereins;  2.     für Schiessanlässe mit regionaler Bedeutung und einer Plansumme von mehr als Fr. 60000.–.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Strafbestimmung  Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse  3   bestraft.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Rechtskraft  Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss Art. 53 der Kantonsverfassung mit der Annahme  durch den Landrat rückwirkend auf den 1. Januar 1966 in Kraft.  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind dahingefallen, beziehungsweise aufgehoben,  insbesondere:  1.     das Gesetz vom 2. Mai 1943 betreffend Unterstützung des Schiesswesens;  2.     die Vollziehungsverordnung vom 11. Dezember 1943 / 3. März 1951 zum Gesetz betreffend Unterstützung des  Schiesswesens.  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     A 1966 263  2     NG  111.1  3     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1705, A 2007, 5; in Kraft seit 1. Januar 2007