Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            317.121.3 Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der  Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-  Zusatzausbildungen)  vom 2. September 2005  1  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt auf Art. 11 Abs. 1 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15.  Dezember 2000  2   sowie auf Art. 2 Abs. 2 des Statuts der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom  13. September 2002  ,  beschliesst:  I.     ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Die Weiterbildungsangebote an der PHZ ermöglichen Lehrpersonen, ihre Fach-, Methoden, Selbst- und  Sozialkompetenz zu vertiefen, zu erweitern oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen.  Die PHZ bietet spezifische Weiterbildungsangebote zur Berufseinführung an. Die Berufseinführung festigt die Inhalte  der Grundausbildung und gewährleistet den Übergang von der Ausbildung in die Praxis.  Zusatzausbildungen bauen auf einer abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung oder einem gleichwertigen  Hochschulabschluss auf. Artikel 15 Absatz 3 litera c wird vorbehalten.  Ausbildungen mit dem Ziel einer Ausweitung der Unterrichtsberechtigung nach Fächern und Stufen sind gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 des PHZ-Statuts dem Kompetenzbereich Ausbildung zugewiesen und stellen keine Zusatzausbildungen gemäss dieser Verordnung dar. 7
                            Zusatzausbildungen können modularisiert und mit ECTS-Punkten bewertet werden.  Lehrpersonen von kantonal anerkannten Privatschulen haben grundsätzlich Zugang zur Weiterbildung und zu  Zusatzausbildungen der PHZ. Näheres wird im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ-Direktion geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Die Teilschulen der PHZ führen Organisationseinheiten für den Kompetenzbereich  Weiterbildung/Zusatzausbildungen. Diese unterstehen den Rektorinnen und Rektoren der Teilschulen.  Der Einbezug der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sowie die Aufnahmebedingungen in die  Veranstaltungen werden im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ-Direktion geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen werden entwickelt und realisiert:  a.     auf Initiative der Direktionskonferenz PHZ,  b.     im Auftrag der BKZ oder des Konkordatsrats oder  c.     im Auftrag einzelner Kantone der Bildungsregion Zentralschweiz, anderer Kantone, Gemeinden, weiterer  Schulträger, Einzelschulen und weiterer Institutionen. Die Aufträge können direkt an eine Teilschule erteilt werden.  Die von der PHZ oder einer ihrer Teilschulen im Rahmen von Absatz 1 litera c erbrachten Leistungen müssen von  den Auftraggebern finanziell abgegolten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Weiterbildungs- und Zusatzangebote werden von den Teilschulen der PHZ, den von der Direktionskonferenz PHZ  oder von den Teilschulen beauftragten Institutionen oder von den Teilschulen in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen  Institutionen organisiert und durchgeführt.  Die Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen sorgt in Absprache mit der Direktionskonferenz PHZ  unter Berücksichtigung des Wohnorts der Teilnehmenden für eine günstige örtliche Durchführung von Veranstaltungen in  den Konkordatskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei beschränkter Platzzahl haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den Konkordatskantonen Vorrang. Absatz 3  wird vorbehalten.  7  Die Direktionskonferenz PHZ legt entsprechende Auswahlkriterien fest.  Bei Zusatzausbildungen, die nicht gestützt auf Artikel 30 von den Konkordatskantonen finanziert oder mitfinanziert  werden, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Studierende der Diplomausbildungsgänge der PHZ können, soweit hinsichtlich des Platzangebots möglich, bestimmte  Veranstaltungen des Kompetenzbereichs Weiterbildung/Zusatzausbildungen besuchen.  II.     ORGANE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Die Steuerung des Kompetenzbereichs Weiterbildung/Zusatzausbildungen obliegt im Rahmen des Leistungsauftrags des  Konkordatsrats der Direktionskonferenz PHZ in Zusammenarbeit mit der Koordinationskonferenz  Weiterbildung/Zusatzausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Die Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen setzt sich zusammen aus den Leiterinnen und Leitern  der Weiterbildungs-/ Zusatzausbildungs-Organisationseinheiten der drei Teilschulen sowie einem Vertreter/ einer  Vertreterin der PHZ-Direktion. Sie stellt die Koordination zwischen den Teilschulen sowie die Berücksichtigung der  regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Die Leitung einer Zusatzausbildung:  a.     legt bei Ausbildungsbeginn die Art und die Zahl der Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen, und  bestimmt, welche Qualifikationsschritte als Einzelarbeit und welche als Gruppenarbeit abzulegen sind,  b.     legt Dauer und Zeitpunkt der Abschlussprüfung fest, entscheidet über die mündliche oder schriftliche Durchführung  und bestimmt die zuständigen Expertinnen und Experten,  c.     entscheidet über das Bestehen der Zusatzausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10       Examinierende Zusatzausbildung  Die Dozierenden beurteilen als Examinierende die Qualifikationsschritte, die Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten und  die Diplomprüfungen bei Zusatzausbildungen. Sie:  a.     legen die Leistungsbewertungen fest,  b.     entscheiden über das Bestehen der Qualifikationsschritte und  c.     beantragen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten bei der Studien- oder Kursleitung den Entscheid  über das Bestehen oder das Nichtbestehen einer Zusatzausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11       Expertinnen und Experten Zusatzausbildung  Die Expertinnen und Experten wirken bei den Abschlussprüfungen in Zusatzausbildungen mit. Insbesondere  überwachen sie den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen.  III.     WEITERBILDUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zulassungsvoraussetzungen In ein Angebot der Weiterbildung gemäss Artikel 1 Absätze 1 und 2 wird aufgenommen, wer über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung als Lehrperson verfügt. 7
                            Über Ausnahmen entscheiden die Organisationseinheiten der Teilschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13       Teilnahmebescheinigung  Die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot kann bescheinigt werden.  IV.     ZUSATZAUSBILDUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsatz 7 Die Zusatzausbildungen an der PHZ sind in der Regel: a. Master of Advanced Studies (MAS), b. Diploma of Advanced Studies (DAS) oder c. Certificate of Advanced Studies (CAS). Sie werden in der Regel in modularer Form angeboten. Die Direktionskonferenz PHZ erlässt Weisungen, die unter Berücksichtigung des Reglements der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf 4
                            Grundsätze und Minimalanforderungen für  die Angebote von Zusatzausbildungen an den Teilschulen festlegen. Die Weisungen werden vom Konkordatsrat  genehmigt. Sie sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zulassungsvoraussetzungen 7
                            Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind:  a.     der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und  b.     mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundausbildung.  Die Direktionskonferenz PHZ kann in Anwendung der massgebenden Profile der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)  4   zusätzliche ausbildungsorientierte Zulassungsvoraussetzungen festlegen.  In begründeten Fällen, insbesondere, wenn die Zusatzausbildung nicht auf unterrichtsbezogene Fächer der  Volksschule ausgerichtet ist und es sich zudem nicht um eine Zusatzausbildung gemäss dem Reglement der EDK über  die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf  4   handelt, kann von den Voraussetzungen  gemäss Absatz 1 abgewichen werden. Zwingende Voraussetzung in solchen Fällen ist:  a.     ein Hochschulabschluss,  b.     ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder  c.     der Nachweis der Befähigung zur Teilnahme im Rahmen eines standardisierten Qualifikationsverfahrens.  8  Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet die Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Leistungsbewertungen Die Leistungen werden in Anwendung von Art. 3 und 4 des PHZ-Prüfungsreglements vom 6. Februar 2004 5
                            bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17       Präsenzpflicht  Die Studienleitung legt die Präsenzpflicht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18       Qualifikationsschritte  Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und in die  Praxis umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfungen, Fallstudien, kleinere schriftliche Arbeiten oder andere  Leistungsnachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19       Wiederholung  7  Die Qualifikationsschritte und die Abschlussarbeit können bei Nichtbestehen je einmal wiederholt werden. Bei der  Abschlussarbeit kann an Stelle der Wiederholung eine einmalige Nachbesserung verlangt werden.  2.     Diplome und Titel  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19bis Urkunde und Urkundenzusatz 7
                            Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS, DAS oder CAS erhalten:  a.     eine Urkunde sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.     einen Urkundenzusatz.  Die Urkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss und enthält den mit der Zusatzausbildung  verbundenen Titel. Sie wird von der PHZ ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und von der  Studienleitung unterzeichnet. Sind andere anerkannte Hochschulen oder Bildungsinstitutionen an der Organisation und  Durchführung einer Zusatzausbildung beteiligt, kann eine gemeinsame Diplomurkunde ausgestellt werden. Sie wird von  der von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und den zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen sowie  der Studienleitung unterzeichnet.  Der Urkundenzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses und enthält die für das  Weiterbildungsprogramm anrechenbaren Module. Er wird von der Studienleitung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19ter  7  Die verliehenen Titel lauten:  a.     für ein MAS: "Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentralschweiz in [Bezeichnung der  Richtung]" (Abkürzung: MAS PHZ),  b.     für ein DAS: "Diploma of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentralschweiz in [Bezeichnung der  Richtung]" (Abkürzung: DAS PHZ),  c.     für ein CAS: "Certificate of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentralschweiz in [Bezeichnung der  Richtung]" (Abkürzung: CAS PHZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  –28     ...  7  V.     FINANZIELLES
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29       Weiterbildung  Der Abrechnungsmodus und eine allfällige finanzielle Beteiligung der Lehrpersonen werden im Leistungsauftrag des  Konkordatsrats an die Direktion PHZ geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Zusatzausbildungen Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sind von den Teilnehmenden zu finanzieren. Sie sind kostendeckend aufgrund einer Vollkostenrechnung anzubieten. Die Kantone oder Gemeinden können die Übernahme eines Finanzierungsanteils für im Kanton beziehungsweise in der Gemeinde angestellte Lehrpersonen beschliessen. Der Konkordatsrat bestimmt, bei welchen Zusatzausbildungen die Finanzierung über eine Kostenabgeltungspauschale gemäss Art. 21 Absatz 1 PHZ-Konkordat 2
                            erfolgt.  VI.     SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  31       Evaluation  Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen der PHZ werden systematisch evaluiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32       Integration bestehender Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote  Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote im Interesse der Konkordatskantone werden bis spätestens 1.1.2009 in  die PHZ integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Übergangsbestimmung Kantonale Organisationseinheiten unterstehen bis zur Integration ins Statut und bis zu ihrem Einbau in die PHZ den rechtlichen und finanziellen Bestimmungen ihres Standortkantons. Sie können innerhalb des Leistungsauftrags des Konkordatsrats regionale Aufgaben der Weiterbildung/Zusatzausbildungen übernehmen. Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbildungen gilt kantonal luzernisches Recht. Die Finanzierung erfolgt gemäss Regionalem Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) beziehungsweise Regionalem Schulabkommen NWEDK (RSA). 7
                            Art.  34       Rechtsmittel  Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die  Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern  schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  35       Inkrafttreten  Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.  Endnoten  1     A 2005, 1950  2     NG  317.12  3     NG  317.121  4     Reglement über die Anerkennung von Abschlüssen von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 17. Juni 2004  5     NG  317.121  6     NG  311.311  7     Fassung gemäss Konkordatsratsbeschluss vom 4. Juli 2007, A 2007, 1415; in Kraft seit 1. August 2007  8     Fassung gemäss Konkordatsratsbeschluss vom 2. April 2009, A 2009, 1235; in Kraft seit 2. April 2009