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Landratsbeschluss über die Führung einer Mensa an der kantonalen Mittelschule (314.113)

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Landratsbeschluss über die Führung einer Mensa an der kantonalen Mittelschule (314.113)

Landratsbeschluss über die Führung einer Mensa an der kantonalen Mittelschule

314.113 Landratsbeschluss über die Führung einer Mensa an der kantonalen Mittelschule vom 6. Juli 1988 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 7 Absatz 2 Ziffer 4 des Gesetzes vom 26. April 1987 über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) 2 , beschliesst:
1 . An der kantonalen Mittelschule wird ab dem Schuljahr 1988/89 eine Mensa geführt mit der Möglichkeit, die Mittagsverpflegung einzunehmen.
2 . Für die Einrichtung der Selbstbedienungsanlage wird auf der Grundlage des Kostenvoranschlages des Kantonsingenieurbüros vom 1. Juni 1988 zulasten der Investitionsrechnung ein Kredit von Fr. 57 000.- bewilligt.
3 . Die Nettokosten des Mahlzeitenlieferanten gehen zulasten des Mittelschülers; die übrigen mit der Führung der Mensa verbundenen Kosten gehen zulasten der Verwaltungsrechung der kantonalen Mittelschule.
4 . Mit dem Vollzug wird die Mittelschulkommission beauftragt.
5 . Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
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