Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Werkschule
                            312.22 Reglement über die Aufgaben und die Organisation der Werkschule  (Werkschulreglement)  vom 9. Dezember 1998  1  Die Erziehungskommission,  gestützt auf Art. 2, 8, 37, 48, 49, 52 und 65 des Gesetzes vom 30. April 1972 über das Bildungswesen  (Bildungsgesetz)  2  beschliesst:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Zweck  Die Werkschule dient dem Unterricht von Schülerinnen und Schülern der Orientierungsstufe, die aufgrund einer  Lernbehinderung oder spezieller Lernbedürfnisse einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen.  Diese Förderung wird durch speziell ausgebildete Lehrpersonen, durch eine kleinere Abteilungsgrösse sowie durch  eine auf die Möglichkeiten der Jugendlichen abgestimmte Unterrichtsgestaltung erreicht. Ein zentrales Ziel ist deren  berufliche und soziale Integration.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Zuteilung zur Werkschule  1. Grundsätze  Eine Zuteilung zur Werkschule ist zu prüfen für Schülerinnen und Schüler:  1.     bei denen die Lehrperson oder die Eltern eine Lernbehinderung vermuten;  2.     welche die Kleinklasse der Primarschule besucht haben und bei denen zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen  der Orientierungsstufen-Regelklasse in den Fächern Mathematik und Deutsch nicht gewachsen sein werden;  3.     welche in der Regelklasse der Primarschule gestützt auf § 7 des Kleinklassenreglements  3   unter Förderung durch  Schulische Heilpädagogen unterrichtet wurden und bei denen zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der  Orientierungsstufen-Regelklasse in den Fächern Mathematik und Deutsch nicht gewachsen sein werden;  4.     welche die Regelklasse der Primarschule besucht, dort in den Fächern Deutsch und Mathematik die Lernziele nicht  erreicht haben und bei denen dies nicht durch einen vorübergehenden Leistungseinbruch zu begründen ist;  5.     welche die Regelklasse der Primarschule besucht haben und dabei über längere Zeit durch sonderpädagogische  Massnahmen gefördert wurden, ohne dass die Lernziele der Regelklasse erreicht wurden;  6.     welche eine Regelklasse der Orientierungsstufe besuchen und dort in den Fächern Deutsch und Mathematik die  Lernziele des Niveaus B nicht erreichen; § 6 des Übertrittsreglements  4   bleibt vorbehalten.  Von einer Werkschulzuweisung ist bei normalbegabten fremdsprachigen Jugendlichen abzusehen, welche sich erst  kurze Zeit im deutschsprachigen Gebiet aufhalten und nur aufgrund noch nicht ausreichender Deutschkenntnisse  Schwierigkeiten haben, dem Unterricht der Regelklasse zu folgen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       2. Verfahren  Das Verfahren zur Zuweisung zur Werkschule richtet sich nach den Bestimmungen des Übertrittsreglements.  Der Schulpsychologische Dienst kann beigezogen werden, wenn Unsicherheiten über die Gründe der schulischen  Schwierigkeiten oder Zweifel an der Angemessenheit der vorgesehenen Zuweisung bestehen. Er muss beigezogen  werden, wenn die Eltern dies wünschen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Gestaltung des Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Unterricht sind den Schülerinnen und Schülern der Werkschule diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu  vermitteln, die ihrer individuellen Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Lehrpersonen orientieren sich bei der Gestaltung  des Unterrichts an der Stundentafel und den Lehrplänen der Orientierungsstufe  5   (Realschule) und versuchen, daraus  Teilziele zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben den Lehrmitteln der Orientierungsstufe finden auch solche Lehrmittel Verwendung, welche der besonderen  Lernsituation der Schülerinnen und Schüler Rechnung tragen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Dauer der Werkschule  Die Werkschule dauert in der Regel drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wenn es die berufliche Eingliederung erfordert, kann der Schulrat nach Rücksprache mit dem Schulrat der  Wohngemeinde ein viertes Werkschuljahr genehmigen.  Der Schulrat kann gestützt auf Art. 21a des Bildungsgesetzes nach Rücksprache mit den Eltern aus wichtigen  Gründen eine Schülerin oder einen Schüler nach Abschluss der zweiten Klasse der Werkschule von der Schulpflicht  befreien.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Zeugnis  Die Schülerinnen und Schüler der Werkschule erhalten das Zeugnis der Orientierungsstufe mit dem Vermerk  "Werkschule".  Das Zeugnis wird einmal jährlich durch Beurteilungsgespräche mit den Eltern ergänzt. Im Zeugnis wird  festgehalten, wann die Beurteilungsgespräche stattgefunden haben und wer daran teilgenommen hat.  6  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Ausbildung der Lehrpersonen  Die Lehrpersonen der Werkschule verfügen über eine Lehrbefähigung für die Primarschule oder die  Orientierungsstufe sowie eine anerkannte Zusatzausbildung in Schulischer Heilpädagogik. Eine mehrjährige erfolgreiche  Lehrtätigkeit in der Primarschule oder Orientierungsstufe ist erwünscht.  Lehrpersonen ohne Zusatzausbildung dürfen nur an einer Werkschule unterrichten, wenn sie innerhalb von drei  Jahren eine berufsbegleitende Zusatzausbildung beginnen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8       Inkrafttreten  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die  Gesetzessammlung aufzunehmen.  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere der Beschluss der  Erziehungskommission vom 17. Oktober 1978 über die Stundentafel der Hilfsschul-Oberstufe.