Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
                            122.12 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für  Schweizer Staatsangehörige  vom 17. Dezember 2002  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 lit. d des  Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG)  2  ,  beschliesst:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Antragstellende Behörde  Antragstellende Behörde ist das Einwohneramt der Gemeinde.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Ausstellende Behörde  Ausstellende Behörde ist die Verwaltungspolizei.  Sie vollzieht alle dem Kanton nach der Ausweisgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht einer  anderen Instanz übertragen sind.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Gebührenerhebung, Gebührenaufteilung  Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach dem Bundesrecht.  Der gemäss Bundesrecht dem Kanton zustehende Gebührenanteil fällt je zur Hälfte an den Kanton und die  Gemeinde.  Wird der Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Passes, eines ordentlichen Diplomaten- oder Dienstpasses  beim Einwohneramt der Gemeinde gestellt, erhebt es eine Gebühr von Fr. 30.-. Wird der Antrag direkt bei der  Verwaltungspolizei gestellt, fällt dieser Gebührenanteil vollumfänglich an den Kanton.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Gebührenabrechnung  Die Verwaltungspolizei stellt dem Einwohneramt der Gemeinde halbjährlich die Anteile des Bundes und des Kantons am  Gebührenertrag nach § 3 in Rechnung.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Verlustmeldungen  Verlustmeldungen sind an die Kantonspolizei zu richten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Datenbearbeitung  Die Kantonspolizei ist die berechtigte Polizeistelle zur Datenabfrage im Abrufverfahren.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Beschwerden  Verfügungen der Verwaltungspolizei können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde bei der  zuständigen Direktion angefochten werden.  Die Beschwerdeentscheide der zuständigen Direktion können binnen 20  Tagen nach erfolgter Zustellung mit  Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8       Aufhebung bisherigen Rechts  Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere die:  1.     Paragraphen 13 – 28 der Vollziehungsverordnung vom 25. September 1981 zum Gesetz über die Niederlassung  der Schweizer (Niederlassungsverordnung)  3  ;  2.     Ziff. 5 – 15 des Anhanges der Niederlassungsverordnung  3  .  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9       Inkrafttreten  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.  Endnoten  1     A 2002, 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     SR 143.1  3     NG  122.11