Vereinbarung über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
                            317.120 Vereinbarung über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die  Pädagogische Hochschule Zentralschweiz  vom 10. Februar 2011  1  Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Der Kanton Luzern hat gemäss Art. 29 des PHZ-Konkordats auf den 31. Juli 2013 den Austritt aus dem Konkordat  erklärt. Die übrigen Konkordatskantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug beschliessen mit separater  Vereinbarung vom 10. Februar 2011 die Aufhebung des PHZ-Konkordats auf den 31. Juli 2013.  Mit dieser Vereinbarung regeln die Konkordatskantone des PHZ-Konkordats die Vollzugsfragen zur Aufhebung des  Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Die Standortkantone verpflichten sich, den ordentlichen Studienbetrieb für die während der Geltungsdauer des PHZ-  Konkordats eingetretenen Studierenden bis zu deren Studienabschluss auch nach Aufhebung des Konkordats  sicherzustellen.  Die Standortkantone stellen sicher, dass diese Studierenden weder in Bezug auf die Qualität der Ausbildung noch in  Bezug auf die gesamtschweizerische Anerkennung ihrer Ausbildungsabschlüsse Nachteile haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Die Verwendung der Bezeichnung "Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ)" durch eine Institution der  Vereinbarungskantone setzt die Zustimmung aller Mitglieder der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ)  voraus.  Mit der Aufhebung des PHZ-Konkordats gehen die Rechte an der Internetadresse phz.ch an die BKZ über. Eine  spätere Übertragung dieser Rechte an Dritte setzt die Zustimmung aller Mitglieder der BKZ voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Kosten, die den Teilschulen aus der Auflösung des Konkordats entstehen, werden vom jeweiligen Standortkanton  finanziert.  Die laufenden Kosten der Konkordatsorgane werden auch in der Zeit bis zur Auflösung gestützt auf Art. 20 Abs. 1  des PHZ-Konkordats zu gleichen Teilen von den Konkordatskantonen getragen.  In der Aufbauphase wurden die entstandenen Kosten von den Konkordatskantonen gestützt auf Art. 27 des PHZ-  Konkordats nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. In sinngemässer Anwendung dieser Regelung wird vereinbart,  alle Kosten, die in der Direktion oder beim Konkordatsrat für die Auflösung des Konkordats entstehen und die nicht über  das laufende Budget finanziert werden können, nach dem Einwohnerschlüssel auf die Konkordatskantone umzulegen.  Dazu zählen namentlich allfällige Aufwendungen für Abgangsentschädigungen, die gestützt auf das Luzernische  Personalrecht zugunsten von Personal der Direktion ausgerichtet werden, Kosten für die Beauftragung Dritter mit  Arbeiten für die Auflösung des Konkordats sowie alle Kosten für Arbeiten, die nach der Aufhebung des Konkordats  anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Der Konkordatsrat ist zuständig für alle sich aus der Auflösung des Konkordats ergebenden Entscheide, soweit diese  nicht gemäss PHZ-Statut in die Zuständigkeit der Direktorin bzw. des Direktors fallen.  Die Zuständigkeit für Entscheide gemäss Art. 6 dieser Vereinbarung liegt bei der Bildungsdirektoren-Konferenz  Zentralschweiz. Art. 6 Abs. 2 wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Fragen, die sich aus der Aufhebung des Konkordats ergeben und nicht bis zum 31. Juli 2013 abschliessend  entschieden werden können, werden gestützt auf das Recht des PHZ-Konkordats entschieden.  Für die Genehmigung der Schlussabrechnung des Konkordats und der Verteilung der Aktiven und Passiven auf die  Konkordatskantone gilt das Recht des PHZ-Konkordats sinngemäss. Der Entscheid bedarf der Zustimmung der  Regierungen aller Konkordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug  genehmigt wurde.  Das Inkrafttreten setzt voraus, dass die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug die Vereinbarung vom  10. Februar 2011 über die Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz  2   genehmigt  haben.  Luzern, 10. Februar 2011  Endnoten  1     A 2011, 823  2     A 2011, 822