Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Luzern und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise
                            841.12 Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Luzern und Nidwalden  über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise  vom 13. Oktober/21. November 1966  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .  Die Regierungen der Kantone Luzern und Nidwalden stimmen der gegenseitigen Anerkennung der  Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden Bedingungen zu:  1.     die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die aufgrund der luzernischen beziehungsweise  nidwaldnerischen Jagdprüfung erworben worden sind;  2.     Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegenrecht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die  Jagdprüfung im Wohnortskanton zu bestehen; die zuständigen Departemente können in gegenseitigem  Einvernehmen Ausnahmen bewilligen;  3.     es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass  sich die Bewerber um einen Jagdpass beziehungsweise um ein Jagdpatent einer Nachprüfung im Jagdrecht zu  unterziehen haben;  4.     die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprüfung des Gegenrecht haltenden Kantons  gelegentlich nach dem Stand der Bewertung zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .  Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1. Januar 1967 in Rechtskraft.